Beschluss
1 Ws 353/03
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2003:1008.1WS353.03.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten V. abgelehnt worden ist, wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die dem Angeschuldigten auch seine notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Gründe 1 Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten V. zur Last, in der Zeit zwischen dem 1. August 1993 und dem 3. August 1995 1 242 Straftaten des Betruges begangen zu haben. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Verfolgungsverjährung abgelehnt. Die sich aus §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, 263 Abs. 1 StGB ergebende fünfjährige Verjährungsfrist sei durch die erste Vernehmung des Angeschuldigten am 12. November 1997 (Bl. 1107 bis 1115 d.A.) unterbrochen worden (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Danach sei keine weitere Unterbrechung erfolgt, weshalb am 12. November 2002 Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass die Verjährung nochmals am 22. Juni 1998 infolge der Beauftragung des Sachverständigen Dipl. Ing. A. unterbrochen worden sei (§ 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB), weshalb Verfolgungsverjährung erst am 21. Juni 2003 habe eintreten können. Vor diesem Zeitpunkt aber sei die Verjährung durch Anklageerhebung vom 16. Juni 2003 erneut unterbrochen worden. 2 Der dem Dipl.-Ing. E. A. durch die Staatsanwaltschaft fernmündlich erteilte Auftrag hat folgenden Wortlaut: 3 "In Absprache mit Herrn A. einerseits und dem Beschuldigten Z. andererseits am 22. und 23.6.1998 habe ich jeden von beiden beauftragt, aus der jeweils zur Verfügung stehenden EDV folgende Zahlenwerte zu ermitteln: 4 1. Gesamtzahl aller Kunden mit KA-Eintrag, 5 2. Gesamtzahl aller Kunden mit KA-Eintrag und einger. Verträgen 6 3. Gesamtzahl aller Kunden mit KA-Eintrag und einger. Indi 7 4. Gesamtzahl aller Kunden mit KA-Eintrag und einger. Kredit 8 5. Gesamtzahl der ausschließlichen KA-Kunden, 9 6. Gesamtzahl der ausschließlichen KA-Kunden mit einger. Verträgen 10 7. Gesamtzahl der ausschließlichen KA-Kunden mit einger. Indi, 11 8. Gesamtzahl der ausschließlichen KA-Kunden mit einger. Kredit. 12 Herrn A. und dem Beschuldigten Z. wurde aufgegeben telefonisch Kontakt aufzunehmen und Einigkeit über die zur Ermittlung der Zahlenwerke erforderlichen EDV-spezifischen Schritte herzustellen."... 13 Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. 14 Die Auffassung der Strafkammer die Verfolgung der in den Jahren 1993 bis 1995 begangenen Betrugshandlungen seien verjährt, trifft zu. Zu Unrecht vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, die laufende Verjährung sei durch Beauftragung eines Sachverständigen ein weiteres Mal unterbrochen worden. 15 Zwar wird nach § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB die Verjährung durch jede Beauftragung eines Sachverständigen unterbrochen, wenn der Betroffene - wie hier - vor der Beauftragung bereits vernommen worden ist. Aus dem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 1998 ergibt sich aber keine Beauftragung eines Sachverständigen. Der an den als Systembetreuer - EDV - bei der für die Ermittlungen zuständigen Polizeibehörde tätigen Dipl.-Ing. A. ergangenen Aufforderung, in Absprache mit dem gesondert verfolgten Beschuldigten Z. "... aus der jeweils zur Verfügung stehenden EDV..." die Anzahl der Kunden und verschiedener Geschäftsvorgänge zu ermitteln, lässt sich ein Gutachtensauftrag nicht entnehmen. Die seitens der Staatsanwaltschaft beauftragte Erhebung vorhandenen Datenmaterials ist typische Ermittlungstätigkeit wie sie in einer Vielzahl von Strafverfahren vorkommt und regelmäßig von der Staatsanwaltschaft oder den von ihr beauftragten Polizeibeamten selbst durchgeführt wird. Deshalb kann auch der hier erteilte, auf reine Datenerhebung gerichtete Auftrag nur als reine Ermittlungshandlung qualifiziert werden. Hieran zu zweifeln würde sich niemand veranlasst sehen, wenn das Datenmaterial auf Papier erfasst, veraktet und anschließend von Polizeibeamten oder der Staatsanwaltschaft ausgewertet worden wäre. Allein die Tatsache, dass die Datenerfassung elektronisch erfolgt ist und sich die Ermittlungsbehörde zur Datenerhebung eines in besonderer Weise EDV-kundigen Mitarbeiters der Polizei bedient hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Sichtung und Erhebung vorhandenen Datenmaterials gehört nur zur Tätigkeit eines Sachverständigen und ist für diese Tätigkeit nur dann typisch, wenn es zu ihrer Durchführung entscheidend auf seine Sachkunde ankommt, d.h. die Sichtung der Geschäftsunterlagen ohne seine besondere Sachkunde nicht oder nur unter besonders erschwerten Umständen (Sichtbarmachung von Daten aufgrund besonderer, nicht jedermann zur Verfügung stehender technischer Möglichkeiten und Kenntnisse) möglich wäre oder die Datenerhebung zur Klärung bestimmter sachverständig zu beurteilender Zusammenhänge erforderlich ist und zur Vorbereitung einer schließlich zu erstellenden gutachterlichen Äußerung ausgeführt wird. Das Erheben von Zahlenmaterial als Ermittlungshandlung im Auftrag der Staatsanwaltschaft steht der Stellung des Beauftragten als Sachverständiger nur dann nicht entgegen, wenn die Erhebung des Zahlenmaterials zur Feststellung der für ein (weitergehendes) Gutachten notwendigen Anknüpfungstatsachen (§§ 161 a Abs. 1 Satz 2, 80 StPO) erfolgte. Dies war hier weder nach Formulierung und Inhalt der Beauftragung noch nach dem Inhalt des als Folge der Beauftragung vorgelegten Ermittlungsergebnisses der Fall. 16 Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (BGHSt 26, 80, 83/84 m.w.N.). Aus dieser Pflicht zur engen Auslegung folgt, dass nicht jede Inanspruchnahme eines Sachverständigen für Zwecke des Strafverfahrens durch das Gericht oder den Staatsanwalt als Beauftragung im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen werden kann. Eine solche kann vielmehr nur in der Anordnung, das Gutachten eines Sachverständigen zu einem bestimmten (sachverständig zu beurteilenden) Beweisthema einzuholen, gesehen werden (BGH-Urteil vom 1. Juli 1978 - 1 StR 178/78 -; BGHSt 27, 76, 78; BGHSt 28, 381, 382). Auch daran fehlt es hier. Zu Recht weist die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass sich nach Formulierung und Inhalt des die fernmündliche Beauftragung dokumentierenden Vermerks der Staatsanwaltschaft und dem dort angegebenen Ziel der Beauftragung nicht ergibt, dass der Dipl.-Ing. A. anhand der aus der EDV zu ermittelnden Zahlenwerte aufgrund eigener Sachkunde im Hinblick auf ein vorgegebenes Beweisthema hätte Schlüsse ziehen und Beweisfragen sachverständig beantworten sollen. Die Sichtung der Geschäftsunterlagen diente hier nicht etwa der Klärung bestimmter beispielsweise wirtschaftsrechtlicher Zusammenhänge wie dies regelmäßig im Falle der Einschaltung eines sog. "Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft" der Fall ist, sondern der rein numerischen Erfassung bestimmter tatrelevanter Vorgehensweisen. Entgegen der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft ist die Beauftragung des Dipl. Ing. A. damit gerade nicht mit dem Fall der Einschaltung eines Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft vergleichbar, bei dessen Einsatz es nicht auf das schlichte Sammeln EDV-mäßig erfassten Datenmaterials, sondern auf die wertende Überprüfung gesicherter Unterlagen auf ihre Bedeutung für das Strafverfahren anhand besonderer wirtschaftsrechtlicher Zusammenhänge ankommt, wie dies beispielsweise bei der strafrechtlich erforderlich werdenden Prüfung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einer GmbH als Voraussetzung einer strafrechtlich zu ahndenden Konkursverschleppung der Fall sein kann. 17 Zu Recht weist die Strafkammer auch darauf hin, dass die Einbindung des Dipl. Ing. A. in die Ermittlungsgruppe AG-Kredit und seine regelmäßige Teilnahme an verschiedenen Ermittlungshandlungen gegen seine Beauftragung als Sachverständiger spricht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 18 Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch insoweit, als sie die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens in den Fällen I. 23, 24, 31, 91, 165, 209, 217, 220, 236, 242, 246; II. 1., 116, 119, 417 und II. 2., 99, 156, 190, 325, 383, 511 und 524 beanstandet, weil in diesen Fällen die aufgrund einer Individualvereinbarung geschuldete Kostenpauschale noch nicht voll bezahlt und deshalb der Schaden noch nicht endgültig eingetreten sei. Zwar trifft es zu, dass nach § 78 a StGB der Lauf der Verjährung erst mit der "Beendigung" der Tat beginnt und dies in den Fällen des Betruges erst angenommen werden kann, sobald der erstrebte Erfolg vollständig eingetreten ist bzw. der Täter keine weiteren Schritte zu seiner Vertiefung, Befestigung oder Wiederholung mehr unternimmt (Leipziger Kommentar StGB 11. neub. Aufl., § 78 a Rdnrn. 4 und 5 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Nach dem Ergebnis der Ermittlungen lässt sich hier jedoch nicht feststellen, wann welche Beträge zu welchem Zeitpunkt auf die vermeintlichen Forderungen der Angeschuldigten gezahlt worden sind. Danach lässt sich nicht bestimmen, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt ein Schadensereignis eingetreten und die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat beendet worden ist. Damit aber kann der Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist nicht bestimmt und die Frage nach dem Vorliegen eines entsprechenden Verfahrenshindernisses nicht abschließend beantwortet werden. Die im Tatsächlichen begründeten Zweifel, führen hier aber zur Ablehnung der Eröffnung der Hauptverhandlung. Das folgt aus der Funktion des Rechtsinstituts der Verjährung als Prozessvoraussetzung für die Zulässigkeit eines beabsichtigten Sachurteils bzw. aus der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", der bei Zweifeln über den Verjährungseintritt entsprechend anzuwenden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. neubearbeitete Aufl., § 206 a Rdnr. 7 m.w.N. zur Rechtsprechung). Der Senat geht davon aus, dass eine weitere Sachaufklärung zur näheren Beurteilung der Verjährungsfrage nicht mehr möglich ist. Dies entnimmt der Senat den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wie sie in der Anklageschrift (vgl. Bl. 98 der Anklageschrift) niedergelegt sind. Dort wird ausgeführt, dass der aktuelle Forderungsstand in den vorangeführten Fällen (trotz Sicherstellung und Auswertung der entsprechenden EDV-Bestände) nicht bekannt ist, d.h. im Zeitpunkt der Anklageerhebung offenbar nicht hat festgestellt und ermittelt werden können. Soweit die Staatsanwaltschaft ausweislich ihrer Beschwerdebegründung einen weiteren Schadenseintritt dank der beharrlichen Beitreibungsbemühungen der Angeschuldigten V. und J. für möglich hält, ist dies durch keinerlei Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren belegt. Allein die Tatsache, dass die Angeschuldigten in solchen Fällen Forderungen entsprechend ihrer üblichen Vorgehensweise der von ihnen betriebenen ...-... GmbH zur Beitreibung überließ, ergibt sich nicht, dass derartige Beitreibungsversuche trotz der sehr lange zurückliegenden Vereinbarungen und trotz des laufenden Strafverfahrens vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen. 19 Das danach insgesamt bestehende Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung führt zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, nicht aber zur Verfahrenseinstellung nach § 206 a StPO. Vor Eröffnung des Hauptverfahrens findet § 206 a StPO keine Anwendung, wie sich sowohl aus seinem Wortlaut als auch aus seinem Zweck ergibt. Fehlt vor der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Verfahrens-voraussetzung, so fehlt es am hinreichenden Tatverdacht. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der beschränkten Sperrwirkung des § 211 StPO abzulehnen (Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 206 a Rdnr. 8 m. Nw.).