Urteil
1 U 248/01
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2002:0913.1U248.01.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. November 2001 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.200,-- € abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte bzw. die Streithelferin Sicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger, der am 5. Mai 1998 einen Arbeitsunfall erlitt, als er für die Firma S... H... GmbH Änderungsarbeiten an einer bauseits bereits vorhandenen Stahlkonstruktion im Bau S 421 der Beklagten durchführte, die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld, einer Schmerzensgeldrente, Verdienstausfallschadens, einer Verdienstausfallrente sowie auf Feststellung ihrer Eintrittspflicht für Zukunftsschäden in Anspruch. Die Aufgabe des Klägers bestand unter anderem darin, die bestehende Gitterrostbühne im Obergeschoß umzubauen, wobei einzelne Gitterroste auszubauen und durch neue zu ersetzen waren, unter Anschweißen kleinerer Stahlträger. Die gesamten Arbeiten standen im Zusammenhang mit einem Umbau einer Produktionsanlage der Beklagten, wobei allerdings Mitarbeiter der Beklagten an den Arbeiten nicht beteiligt waren; die Beklagte war Auftraggeberin und hatte sämtliche Leistungen an Drittfirmen vergeben. Die Streithelferin hatte die Aufgabe, Abbrucharbeiten vorzunehmen, Abmauerungen herzustellen und die entstandenen Öffnungen begehbar abzudecken. Am 13. März 1998 hatte die Streithelferin direkt unterhalb der in der Stahlkonstruktion vorhandenen Öffnung auf der Stahlbetonbühne zwei Deckendurchbrüche in einer Größe von ca. 1,4 x 1,4 m und ca. 0,8 x 0,8 m hergestellt und abgedeckt. Die Beklagte hat diese Arbeiten abgenommen. Der Höhenunterschied zwischen der Stahlkonstruktion und der Stahlbetonbühne mit den Deckendurchbrüchen betrug 0,89 m. Beim Herabsteigen oder Herabspringen von der Stahlkonstruktion auf die Stahlbetonbühne, brach der Kläger durch die über einem der Durchbrüche liegende Seekiefertafel durch und stürzte auf die ca. 6 m tiefer gelegene Betondecke des ersten Obergeschosses. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu. Wegen Art und Schwere der Verletzungen im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 3. Mai 2001 Bezug genommen. 2 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte als Bauherrin aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die mangelhafte Abdeckung des Deckendurchbruches verantwortlich sei. Der Kläger hat zunächst vorgetragen, die Streithelferin habe die Öffnungen begehbar mit Holzbohlen abgedeckt und die Beklagte habe später die nicht tragfähige Seekiefertafel aufgebracht. Nach einem Hinweis des Gerichts in der Sitzung vom 11. Oktober 2001 (Bl. 158 d. A.), dass es entscheidend darauf ankomme, von wem und wann die Seekiefertafel über die Öffnung gelegt worden sei, hat der Kläger seinen Vortrag sodann im Schriftsatz vom 9. November 2001 dahin geändert, dass die Streithelferin die Abdeckung mittels der Seekiefertafel vorgenommen habe. Die Beklagte treffe jedoch ein Überwachungsverschulden. 3 Der Kläger hat beantragt, 4 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 60.000,-- DM, für den Zeitraum vom 05.05.1998 bis Rechtshängigkeit nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 5 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Rechtshängigkeit eine monatliche angemessene Schmerzensgeldrente, mindestens jedoch 200,-- DM, zahlbar jeweils bis zum 15. eines Monats nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu zahlen; 6 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.440,26 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 7 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Rechtshängigkeit bis zum 25.03.2014 eine monatliche angemessene Verdienstausfallrente, mindestens jedoch 2.340,-- DM, zahlbar jeweils bis zum 15. eines Monats, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu zahlen; 8 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche künftigen materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 05.05.1998 zu ersetzen, soweit nicht öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang vorliege. 9 Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte hat vorgetragen, 11 es sei für den Arbeitsauftrag des Klägers schon nicht notwendig gewesen, die Gitterrostbühne zu betreten. Diese sei zum Betreten nicht vorgesehen und durch Absperrung gegen unbefugtes Betreten abgesichert gewesen. An der Baustelle hätten zahlreiche Handwerker, die für die beteiligten Fremdfirmen zugegen gewesen seien, Gelegenheit gehabt, die Abdeckung an der Unfallstelle zu verändern. Mitarbeiter der Beklagten jedenfalls hätten die Seekiefertafel nicht verlegt. 12 Die Streithelferin hat in erster Instanz vorgetragen, sie habe die streitgegenständliche Deckenöffnung ordnungsgemäß mit Holzbohlen abgedeckt, die auch begehbar gewesen seien. Nach Fertigstellung und Abnahme der vorbezeichneten Arbeiten sei sie selbst nicht mehr an dieser Stelle mit irgendwelchen Arbeiten beschäftigt gewesen. Wer in der darauffolgenden Zeit an dem Deckendurchbruch beschäftigt gewesen sei und die Holzbohlen gegen die Seekiefertafel ausgetauscht habe, könne sie nicht sagen. 13 Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil vom 22. November 2001 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. 14 Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung vom 28. Februar 2002 und seiner weiteren Schriftsätze vom 6. Mai 2002 und vom 25. Juni 2002 beantragt er, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen 15 1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 30.677,51 €, für den Zeitraum vom 05.05.1998 bis Rechtshängigkeit nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 16 2. an ihn ab Rechtshängigkeit eine monatliche angemessene Schmerzensgeldrente, mindestens jedoch 102,26 €, zahlbar jeweils bis zum 15. eines Monats nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu zahlen; 17 3. an ihn 38.571,99 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 18 4. an ihn ab Rechtshängigkeit bis zum 25.03.2014 eine monatliche angemessene Verdienstausfallrente, mindestens jedoch 1.196,42 €, zahlbar jeweils bis zum 15. eines Monats, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu zahlen; 19 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 05.05.1998 zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche nicht Kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige eintrittspflichtige Dritte übergegangen sind. 20 Die Beklagte beantragt nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 11. April 2002 sowie ihrer weiteren Schriftsätze vom 6. Juni 2002 und 17. Juni 2002 sowie vom 6. August 2002, die Berufung zurückzuweisen. Auch die Streithelferin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 21 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F... T..., M... S... und J... M.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. August 2002 (Bl. 301 – 309 d. A.) Bezug genommen. 22 Die Berufung des Klägers ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg. Das Erstgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Haftung der Beklagten als Bauherrin wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht abgelehnt. 23 Zunächst ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten die Haftungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII nicht zugute kommt. Denn diese Privilegierung gilt nur für diejenigen Personen untereinander, die für die beteiligten Unternehmen tätig sind, jedoch nicht für die Unternehmen selbst (BGH NJW 2001, S. 3125). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Nicht entgegen steht dem auch die Verweisung auf §§ 104, 105 SGB VII, da es sich insoweit nur um eine pauschale Verweisung auf die Rechtsfolgen und Ausnahmen dieser Grundtatbestände handelt ohne genaue Differenzierung (vgl. BGH aaO). Schließlich spricht für diese Auslegung auch der Umstand, dass sich der Unternehmer durch seine Beiträge zur Unfallversicherung zwar von der Haftung für die eigenen Mitarbeiter freistellt, sich jedoch keine Haftungsprivilegierung erkauft für die Schäden, die bei versicherten Beschäftigten anderer Unternehmen auf der gemeinsamen Betriebsstätte entstehen (vgl. BGH aaO). 24 Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht eine unfallursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten nicht zur Überzeugung des Senats fest. Im Einzelnen gilt: 25 Zunächst hat der Bauherr dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können. Denn er ist es in erster Linie, der die Gefahrenquelle eröffnet (vgl. BGH NJW 1993, 1647, 1648; BGH VersR 1976, 954, 955). 26 Er wird von seiner Verantwortung auch nicht schon dadurch befreit, dass er die Planung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Bauleiter und/oder einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer oder sonstiger Fachfirma für ein bestimmtes Gewerk überträgt. Allerdings kann sich für ihn oft die Aufsichtspflicht erübrigen, wenn er einen als zuverlässig bekannten sachkundigen Architekten oder einen solchen Bauunternehmer beauftragt hat (vgl. BGH VersR 1976, aaO; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 40; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rdnr. 1865). Der zunächst Verkehrssicherungspflichtige bleibt aber zu eigenem Eingreifen dann verpflichtet, wenn er Gefahren sieht oder hätte sehen müssen, wenn er Anlass zu Zweifeln hat, ob der von ihm Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt, oder wenn dessen Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (vgl. BGH VersR 1976 aaO). Diese Voraussetzungen könnten hier zwar eingreifen. Deckendurchbrüche zu einer ca. 6 m darunterliegenden Betonfläche stellen eine besondere Gefahrenquelle dar, wenn Personen den Bereich um den Deckendurchbruch betreten. Dies erkannte auch die Beklagte, weshalb sie die Abdeckung der Durchbrüche als begehbar bei der Streithelferin in Auftrag gab. Zudem wusste die Beklagte um die nachfolgenden Arbeiten an der über den Deckendurchbrüchen befindlichen Stahlkonstruktion, da dort von der Firma H... GmbH, für die der Kläger letztlich tätig war, Gitterroste und entsprechende Auflagen im Bereich unmittelbar an den Deckendurchbrüchen angebracht werden sollten. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich aus den vom Kläger beschriebenen Arbeiten, dem Plan der Stahlkonstruktion (Bl. 120 d. A.) sowie den Fotos von der Unfallstelle (Bl. 77 f d. A.), dass bei den von der Firma H... GmbH vorzunehmenden Arbeiten jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass die Abdeckung der Deckendurchbrüche betreten werden würde. Darauf, ob dies unbedingt erforderlich war, kommt es nach Auffassung des Senats nicht an. Einer besonderen Gefahrensituation steht auch nicht entgegen, dass der Bereich der Stahlkonstruktion abgesperrt war und ein Betreten der Deckendurchbrüche nur im Zusammenhang mit den Änderungsarbeiten der Firma H... GmbH in Betracht kam. Denn die Absperrung galt nicht für Arbeiten an der Stahlkonstruktion selbst. 27 Der Beklagten kann jedoch kein Vorwurf gemacht werden, hier etwas versäumt zu haben, insbesondere gegen ihre Überwachungs- bzw. Überprüfungspflicht verstoßen zu haben. Der vom Senat vernommene Zeuge T..., der sich zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle befand, hat zwar angegeben, die nur 12 mm starke Seekiefertafel, die unter dem Kläger nachgegeben hat, habe auf der Öffnung des Deckendurchbruchs aufgelegen. Darauf, ob die Beklagte wegen der danach erkennbar zu dünnen Abdeckung hätte etwas unternehmen müssen, kommt es aber nach dem weiteren Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht – mehr – an. Denn der Zeuge M... hat glaubhaft und aus seiner sicheren Erinnerung heraus ausgesagt, er habe im März 2001 den von der Streithelferin ausgeführten Deckendurchbruch und die Abdeckung für die Beklagte abgenommen. Damals sei der Durchbruch – wie von der Streithelferin stets vorgetragen – mit Holzdielen abgedeckt gewesen. Diese hätten eine Dicke von ca. 5 cm gehabt. Die Holzdielen hätten auf dem Deckendurchbruch aufgelegen und seien an der Unterseite mittels einer Latte derart vernagelt gewesen, dass man sie nicht habe verschieben können. Wieso dann später die Seekiefertafel auf dem Durchbruch lag, konnte sich der Zeuge M... auch nicht erklären, der weiter bekundet hat, er selbst habe nach der Abnahme der Arbeiten der Streithelferin bis zum Unfall an der fraglichen Baustelle nichts getan. Legt man dieses Beweisergebnis zugrunde, so hat die Beklagte ihre Überwachungspflichten gegenüber der Streithelferin bezüglich der Herstellung einer begehbaren Abdeckung an der gefährlichen Stelle erfüllt. Dieses ihre Rechtsposition stützende Beweisergebnis hat sich die Beklagte auch zumindest hilfsweise zu eigen gemacht, in dem sie über das Beweisergebnis verhandelt hat. Der Senat teilt dazu die Rechtsprechung des BGH, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zu Tage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind (vgl. BGH NJW 2001, 2177, 2178). 28 Fraglich bleibt dann nur, ob der Beklagten vorgeworfen werden kann, dass sie in der Zeit nach Abnahme der Arbeiten der Streithelferin durch den Zeugen M... am 13. März 1998 bis zum Beginn der Arbeiten der Firma St... H... GmbH am 4. Mai 1998 die Abdeckung nicht kontrolliert hat. Ob aber in diesem Verhalten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen liegt, kann hier im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die erforderliche Kausalität zwischen einer solchen Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden nicht bewiesen ist. Ein Bauherr, der, wie die Beklagte, einen als zuverlässig geltenden und sachkundigen Unternehmer damit beauftragt hatte, eine begehbare Abdeckung über den Deckendurchbrüchen herzustellen, ist schon in der Regel nicht verpflichtet, seine Baustelle laufend zu kontrollieren, um etwa festzustellen, ob die Baustelle noch immer ordnungsgemäß abgesichert ist (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 40). Jedenfalls aber steht vorliegend nicht fest, wann die ordnungsgemäße Abdeckung mittels begehbarer Holzbohlen entfernt und durch die zu dünne Seekiefertafel ersetzt wurde, so dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Unterlassen seitens der Beklagten und dem Schadenseintritt offen ist. Es ist nämlich ohne weiteres denkbar, dass selbst eine wenige Tage vor Beginn der Arbeiten des Klägers durchgeführte Kontrolle seitens der Beklagten noch ergeben hätte, dass die Abdeckung mittels begehbarer Holzbohlen noch vorhanden gewesen und erst später durch die Seekiefertafel ausgetauscht worden ist. Der Zeitpunkt des Austausches der ordnungsgemäßen Abdeckung mittels begehbarer Holzbohlen durch die zu dünne Seekiefertafel steht nicht fest. 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 30 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.