Urteil
5 U 32//98
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:1999:0622.5U3298.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 6.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit auch durch Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen. 4. Die Beschwer der Kläger beträgt mehr als 60.000 DM. Tatbestand 1 Die Kläger verlangen von dem Beklagten Zahlung von Beerdigungskosten, rückständigem Unterhalt sowie monatlicher Unterhaltsrenten auch wegen entgangener Haushaltsführung in im Einzelnen dargelegter Höhe, weil der Beklagte durch fahrlässig begangene Diagnose- und Behandlungsfehler den Tod der Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Klägerinnen zu 2), geboren am 30. Oktober 1977, und 3), geboren am 20. August 1981, (im Folgenden: die Patientin) verschuldet habe. 2 Die Patientin verstarb am 11. Februar 1993 um 6.30 Uhr. Bei der Obduktion wurde als Todesursache biventrikuläre Herzinsuffizienz bei akuter Koronarthrombose (Herzinfarkt) festgestellt. Der pathologische Befund ergab ansonsten keinerlei Auffälligkeiten am Herzen. Die Obduktion ergab des Weiteren eine akute Enterokollitis (Entzündung des Dünn- und Dickdarms). 3 In der Nacht vor ihrem Tode hatte die Patientin sich schlecht gefühlt. Deshalb hatte der Erstkläger den Beklagten, der den ärztlichen Notfalldienst versah und die Patientin bis dahin nicht gekannt hatte, gegen 4.00 Uhr morgens angerufen und angegeben, seine Ehefrau fühle sich schlecht. Sie habe mehrmals in der Zeit nach 2.00 Uhr die Toilette aufsuchen, sich übergeben müssen und Durchfall gehabt. Der Erstbeklagte erschien gegen 4.20 Uhr in der Wohnung der Kläger. Er untersuchte die Patientin. Während dieser Untersuchung klagte diese über Durchfall und Erbrechen sowie über ein taubes bzw. pelziges Gefühl im Arm. Auch gab sie an, ab und zu ziehende, kolikartige Krämpfe in der Oberbauchmitte zu haben. Während der Untersuchung musste die Patientin nochmals auf die Toilette. Der Beklagte horchte diese ab und begutachtete deren Stuhl. Auf Frage erklärte sie dem Beklagten, dass sie rauche und am Vorabend ein rohes Ei verzehrt habe. 4 Nach seinen Untersuchungen erklärte der Beklagte dem Erstkläger, dass seine Frau sich warm halten solle und dass sie, wenn sie wieder esse, Diät halten solle. Wenn es ihr nicht besser gehe, solle der Kläger in einer 1/2 oder 3/4 Stunde wieder anrufen. Der Beklagte verließ gegen 5.00 Uhr die Wohnung der Kläger. 5 Die Patientin suchte zwischen 5.00 Uhr und 5.45 Uhr erneut die Toilette auf und brach im Bad zusammen. Der Erstkläger benachrichtigte den Beklagten, einen Krankenwagen und den Notarzt. Letzterer stellte den Tod der Patientin fest. 6 Die Kläger haben vorgetragen: 7 Der Beklagte habe aufgrund des relativ jungen Alters der Verstorbenen (40 Jahre) die bei dieser vorliegenden Symptome nicht ernst genommen und behandlungsfehlerhaft den Gesundheitszustand verkannt. Bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte er erkennen können, dass die bestehende Symptomatik auch auf eine akute Herzerkrankung hindeuten könne. Dem Beklagten sei mitgeteilt worden, dass die Patientin täglich 30 Zigaretten geraucht habe. Den ihm genannten Schmerzen im linken Arm sei der Beklagte nicht nachgegangen. 8 Die nicht erkannten Symptome für das Vorliegen eines Infarktes seien für den Tod ursächlich gewesen. Bei sofortiger Injektion einer Spritze und sofortiger Einweisung in ein Krankenhaus hätte der Tod verhindert werden können. 9 Sie haben beantragt, 10 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) beginnend ab dem 1. Juni 1993 eine monatliche Unterhaltsrente wegen entgangener Haushaltsführung in Höhe von monatlich 1.500 DM längstens bis August 2025 entsprechend der Sterbetafel 86/88 zu zahlen; 11 2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) ab Rechtshängigkeit eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 418 DM bis Oktober 1995 zu zahlen; 12 3. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) eine monatliche Unterhaltsrente beginnend ab Rechtshängigkeit in Höhe von 418 DM bis August 1999 zu zahlen; 13 4. den Beklagten zu verurteilen, rückständigen Unterhalt für die Klägerin zu 2) in Höhe von insgesamt 7.942 DM und für die Klägerin zu 3) in Höhe von insgesamt 7.552 DM zu zahlen; 14 5. den Beklagten zu verurteilen, die Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 8.444,63 DM zu zahlen. 15 Der Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er hat vorgetragen: 18 Bei der von ihm vorgenommenen körperlichen Untersuchung der Patientin sei eine Untersuchung des Herzens miteinbezogen gewesen. Die Herztöne seien rein und unauffällig, die Herzaktion rhythmisch, der Puls beschleunigt, der Blutdruck erniedrigt gewesen. Hinweise auf eine Arrhytmie oder Extrasystolen hätten sich nicht ergeben. Über Schmerzen im Brustbereich oder Atemnot habe die Patientin nicht geklagt. Diese habe weder über ein pelziges noch über ein kaltes Gefühl in den Armen und auch nicht über Schmerzen im Bauch berichtet. Die von ihr angegebenen Beschwerden sowie die Befunde der Anamnese und der ausführlichen Untersuchung hätten alle auf eine Erkrankung im Magen-Darm-Bereich hingedeutet. 19 Angesichts der von ihm festgestellten sowie ihm geschilderten Symptomatik habe er keinen Grund gehabt, einen Verdacht auf das Vorliegen einer akuten ischämischen Herzerkrankung zu hegen. Soweit die von ihm erhobenen Befunde auf eine Störung der Kreislauffunktion hingedeutet hätten, sei eine solche bei Durchfällen und Erbrechen auch wegen des dabei eintretenden Flüssigkeits- und Elektrolytverlustes möglich. 20 Die Zivilkammer des Landgerichts hat Urkunden-, Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben, den Kläger zu 1 sowie den Beklagten gemäß § 141 ZPO angehört, letzteren auch als Partei vernommen und durch Urteil vom 30. Oktober 1998 die Klage abgewiesen. Die Zivilkammer hat ausgeführt, daß bei der Patientin neben der biventrikulären Herzinsuffizienz bei akuter Koronar-Thrombose noch eine eigenständige pathologische Veränderung in Form einer akuten Entzündung am Dünn- und Dickdarm bestanden habe. Der Beklagte habe diese Gastroenterokolltis richtig erkannt. Die Diagnose und die auf Grund derer angeordneten Maßnahmen seien richtig gewesen. Dass der Beklagte diese als ausreichend zur Erklärung der ihm genannten Erscheinungen angesehen habe, könne hier auch unter Berücksichtigung seiner medizinischen Ausbildung nicht als eindeutiger Verstoß gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen gesehen werden. Die Kläger hätten nicht bewiesen, dass der Beklagte einen einfachen Diagnose- bzw. Behandlungsfehler in schuldhafter Weise begangen habe. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn für den Beklagten Umstände erkennbar und im Rahmen seiner diagnostischen Überlegungen einzubeziehen gewesen wären, die durch die Magen-Darm-Erkrankung allein nicht zu erklären gewesen wären und deren Vorliegen von ihm als Hinweis auf ein vorhandenes oder bevorstehendes lnfarktgeschehen hätte gewertet werden können, so dass für ihn Anlass zu ergänzenden Maßnahmen oder der Einweisung zur stationären Behandlung bestanden hätte. Dass die Patientin geraucht habe, könne nicht als ein solcher Umstand gewertet werden. Die Kläger hätten auch nicht nachzuweisen vermocht, dass die Patientin über Schmerzen in der Brust geklagt habe und hierdurch eine Symptomatik gegeben war, die dem Beklagten Anlass für den Verdacht bieten mußte, neben der Magen-Darm-Erkrankung könne auch eine Infarktgefahr bestehen. Unstreitig sei nur, dass die Patientin über ein pelziges Gefühl im linken Arm geklagt habe. Dass dem Beklagten die auf einen Infarkt hindeutende Symptomatik "Schmerzen in Brust und linkem Arm" mitgeteilt worden seien, sei nicht bewiesen. Die beschriebenen Beschwerde seien aber mit der tatsächlich vorliegenden Gastro-Enterokollitis gut zu erklären gewesen. Auch das eingeschränkte Sprechvermögen habe für den Beklagten kein Anlass sein müssen, an das Vorliegen einer Herzerkrankung zu denken. Auf die Erörterung der Frage, ob die Patientin bei sofortiger Einweisung in ein Krankenhaus überlebt hätte und inwieweit ihre Leistungsfähigkeit wieder herzustellen gewesen wäre, was nach den eingeholten Gutachten keineswegs ohne Weiteres bejaht werden könnte, komme es deshalb nicht an. 21 Auf dieses Urteil wird Bezug genommen. 22 Gegen dieses ihnen von Amts wegen am 12. November 1998 zugestellte Urteil haben die Kläger am 10. Dezember 1998 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 1. März 1999 innerhalb gewährter Fristverlängerung begründet. Sie verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren fort. 23 Die Kläger beziehen sich auf die tatsächlichen Feststellungen und rügen deren Beweiswürdigung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 18. Februar 1999. 24 Die Kläger beantragen, 25 das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. Oktober 1998 abzuändern und 26 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) beginnend ab dem 11. Februar 1993 eine monatliche Unterhaltsrente wegen entgangener Haushaltsführung in Höhe von monatlich 1.500 DM längstens bis August 2025 entsprechend der Sterbetafel 86/88 zu zahlen; 27 2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) ab Rechtshängigkeit eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 418 DM bis Oktober 1995 zu zahlen; 28 3. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) eine monatliche Unterhaltsrente beginnend ab Rechtshängigkeit in Höhe von 418 DM bis August 1999 zu zahlen; 29 4. den Beklagten zu verurteilen, rückständigen Unterhalt für die Klägerin zu 2) in Höhe von insgesamt 7.942 DM und für die Klägerin zu 3) in Höhe von insgesamt 7.552 DM zu zahlen; 30 5. den Beklagten zu verurteilen, die Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 8.444,63 DM zu zahlen. 31 Der Beklagte beantragt, 32 die Berufung zurückzuweisen. 33 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Auch die Sanitäter hätten berichtet, daß der Kläger zu 1 nur über Bauchschmerzen der Patientin gesprochen habe. Schmerzen im linken Arm seien erst später behauptet worden. Das pelzige Gefühl in beiden Armen sei indes mit dem allgemeinen Erschöpfungs- und Schwächezustand infolge massiven Flüssigkeitsverlustes zu erklären gewesen. Demgegenüber habe der schwere Durchfall mit dünnem gelben Stuhl überhaupt nicht zu einem Infarktgeschehen gepaßt. Auch differentialdiagnostisch sei die Einweisung in ein Krankenhaus zur weiteren Untersuchung nicht angebracht gewesen. 34 Die Kläger hätten nicht bewiesen, daß die Patientin bei sofortiger Einweisung in eine Klinik überlebt und keine gesundheitlichen Dauerfolgen behalten hätte. 35 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und die anderen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 36 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 37 Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823, 844 Abs. 2, 845 BGB. 38 Die Kläger haben nicht bewiesen, daß, ein tatbestandsmäßiges Verhalten des Beklagten unterstellt, dieses ursächlich den Tod der Patientin verursacht hat. 39 Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe auf ein Infarktgeschehen hindeutende Befunde nicht erkannt und es deswegen unterlassen, die rechtzeitige Einweisung der Patientin in ein Krankenhaus zur weiteren Versorgung zu veranlassen. 40 Im Arzthaftungsprozeß muß der Patient nicht nur den ärztlichen Behandlungsfehler, sondern grundsätzlich auch dessen für die Gesundheit nachteilige Wirkung nachweisen (allgem. Meinung vgl. z.B. Senat VersR 1997, 1281). Nur wenn Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr dem Patienten zur Seite stehen, ist dieser Grundsatz eingeschränkt. Die Ursächlichkeit etwaiger Behandlungsfehler des Beklagten hat der Kläger nicht nachgewiesen. 41 Um bei einem Unterlassen einen Ursachenzusammenhang zu bejahen, muß die unterbliebene Handlung hinzugedacht und festgestellt werden, daß der Schaden gewiß oder mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dann nicht eingetreten wäre. Die bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nicht (vgl. BGHZ 64, 46, 51; BFH NJW-RR 1994, 103; Senat, NJW-RR 1998, 1325). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme läßt sich nicht feststellen, daß eine unverzügliche Einweisung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Heilung geführt hätte. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß ein behandeltes Infarktgeschehen zur restitutio ad integrum der Patientin geführt hätte. 42 Die Gutachten bestätigen zwar die wohl schon zum Allgemeinwissen gehörende Erkenntnis, daß eine frühzeitige Behandlung die Heilungschancen bei einem Infarktgeschehen erhöht, gleichwohl heben sie das bleibende, selbst unter besten Behandlungsbedingungen bei einem Hinterwandinfarkt mit rechtsventrikulärer Beteiligung nicht zu vernachlässigende Risiko der Hospitalsterblichkeit hervor. 43 Der Sachverständige Prof. Dr. S... ist der Auffassung: 44 Den zeitlichen Ablauf voraussetzend, wäre mutmaßlich die reanimationspflichtige Situation kurz nach Eintreffen in der Klinik aufgetreten; bei einer sofortigen Reanimation durch kompetentes Klinikpersonal wären die Überlebenschancen besser gewesen. Allerdings wäre auch hier ein Überleben keineswegs garantiert gewesen. Die Sterblichkeit betrage bei akutem Hinterwandinfarkt in der Klinik 19 %, bei einer Beteiligung des rechten Ventrikels - was bei einem akuten thrombotischen Verschluß ganz zu Beginn des rechten Kranzgefäßes wahrscheinlich sei - sogar 31 %. In dieser Prozentzahl sei das Risiko nicht berücksichtigt, daß die Patientin auch im Rahmen des Transports hätte reanimationspflichtig werden können. Die kurze Latenz zwischen dem Weggang des Beklagten und dem zum Exitus führenden Ereignis lege den Verdacht nahe, daß eine Reanimations-Situation vor, während oder unmittelbar nach dem Transport mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Somit sei auch nach der statistischen Wahrscheinlichkeit bei frühestmöglicher Einweisung eine Sterblichkeit von bis über 30 % zu erwarten gewesen. 45 Diese Bewertung ist auch von den Sachverständigen geteilt worden, die sich im gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) zu den Überlebenschancen der Patientin äußerten. Der Kardiologe Professor Dr. O... hat dort die Auffassung vertreten: 46 Voraussetzung einer lebensrettenden Maßnahme wäre gewesen, daß das nächstliegende Krankenhaus nicht nur das EKG als diagnostische Maßnahme primär eingesetzt hätte, sondern auch in der Lage gewesen wäre, die Auflösung des Thrombus durch sogenannte Lysetherapie vorzunehmen. Nur im Ausnahmefall der Universitätsklinik oder eines Herzzentrums mit Linksherzkatheter-Meßplatz wäre die exakte Diagnostik durch Kranzgefäßdarstellung mit spezifischer Lysetherapie möglich gewesen. Ohne eine derartige Darstellung der Herzkranzgefäße durch Herzkatheterismus wäre eine operativ chirurgische Intervention ohnehin nicht in Frage gekommen. Wenn daher aus Zeitgründen die chirurgische Therapie, die bei einem so hochdramatischen Verlauf des Kranzgefäßverschlusses innerhalb derselben Stunde hätte erfolgen müssen, als Behandlungsmaßnahme ausscheide, so liege es im Bereich des Möglichen, daß bei richtiger Sofortdiagnose die Akuttherapie durch Lyse innerhalb der Zeit, die im vorliegenden Fall zwischen Einsetzen der Symptome und Todeszeitpunkt verstrichen war, mit einem Teilerfolg, der das Überleben der Patientin einschließt, hätte durchgeführt werden können. 47 Auch bei richtig gestelltem Verdacht werde niemand mit der erforderlichen Sicherheit sagen können, ob der Tod von Frau L... bei sofortiger Einleitung der notwendigen medizinischen Maßnahmen definitiv hätte verhindert werden können. Allerdings müsse unter der Voraussetzung einer primär einwandfrei gestellten Diagnose und dem reibungslosen Ablauf von Diagnosesicherung bis adäquate Therapiemaßnahmen die Möglichkeit des Überlebens eingeräumt werden. 48 Diese Beurteilung trafen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren auch der Obduzent Privatdozent Dr. O... und der Rechtsmediziner Professor Dr. R...: 49 Die Überlebenschance der Patientin wäre verbessert gewesen, wenn die operative oder medikamentöse Behandlung innerhalb der kritischen Zeitspanne eingeleitet worden wäre. Dies hänge von dem Gesamtzustand der Patientin ab und insbesondere von dem Zustand des Herzens. Akute thrombotische Verschlüsse von Herzkranzgefäßen, wie im vorliegenden Fall führten zu einer Unterbrechung der Blut- und Sauerstoffversorgung der Herzmuskulatur. Derartige thrombotische, verschließende Blutpfropfe entstünden nicht schlagartig. Die Gefäßlichtung werde progressiv eingeengt bis es zum endgültigen Verschluß kommt. Dies hänge damit zusammen, daß die Dicke des Thrombus progressiv zunehme. Während der Einengung könne es bereits zur Minderversorgung der Herzmuskulatur kommen, was zu unterschiedlich ausgeprägten Schädigungen führen könne. Nach der definitiven Unterbrechung der Versorgung (bei vollständigem Verschluß) würden solche schon vorgeschädigten Bezirke noch stärker in Mitleidenschaft gezogen und zwar so, daß das Gewebe auch nach Wiederherstellung der Versorgung seine Funktionsfähigkeit nicht mehr erlange. Je nach Ausdehnung und Lokalisation des geschädigten Bezirkes könne der Tod unmittelbar oder kurz nach einem adäquaten, therapeutischen Eingriff eintreten. Aus diesem Grund könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden, ob der Tod von Frau L... bei sofortiger Einleitung der notwendigen medizinischen Maßnahmen hätte verhindert werden können. 50 Wegen dieser, wie auch die Berufung erkennt, nicht zu gewinnenden Sicherheit des Erfolgs einer Behandlung erweist sich das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis als richtig. Dementsprechend rekurrieren die Kläger auch auf eine Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers. Ein solcher ist dem Beklagten jedoch nicht unterlaufen. 51 Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde oder zu deren ordnungsgemäßer Aufbewahrung läßt zwar im Wege der Beweiserleichterung auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn dieses hinreichend wahrscheinlich ist. Dies betrifft jedoch lediglich die Frage, ob bei der gebotenen Befunderhebung die Erkrankung erkannt worden wäre. Soweit es darum geht, ob bei früherer Reaktion der Gesundheitsschaden des Patienten vermieden oder vermindert worden wäre, kann ein Verstoß gegen die Befunderhebungs- und Sicherungspflicht für diesen Ursachenzusammenhang nur unter zusätzlichen Voraussetzungen Beweiserleichterungen rechtfertigen. Diese Eingrenzung beruht auf der Erwägung, daß der Patient durch eine sich aus der Verletzung zur Erhebung oder Aufbewahrung medizinisch gebotener Befunde ergebende Beweiserleichterung im Grundsatz nicht besser gestellt werden kann, als er stünde, wenn der Befund ordnungsgemäß gesichert bzw. erhoben worden wäre (vgl. BGHZ 132, 47, 50; Urteil vom 13. Januar 1998 -VI ZR 242/96-). Beweiserleichterungen für die Kausalitätsfrage greifen vornehmlich dann Platz, wenn etwa bei einem verlorengegangenen oder nicht grob fehlerhaft unterlassenen Befund zu schließen ist, daß dieser fundamental, also grob fehlerhaft verkannt worden wäre. Muß bereits die Unterlassung der Befunderhebung als grober ärztlicher Fehler beurteilt werden, wie das der Fall sein kann, wenn die Befunderhebung aus medizinischen Gründen zweifelsfrei geboten war, so greifen im Hinblick auf diesen groben Fehler auch für die Kausalitätsfrage die Regeln über Beweiserleichterungen ein, die generell im Fall grob behandlungsfehlerhaften Verhaltens anzuwenden sind (BGH aaO). 52 Ob die dem Beklagten zur Last gelegten Unterlassungen eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler darstellen, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, ist aufgrund einer wertenden Entscheidung des Tatrichters über die Schwere des Behandlungsfehlers festzustellen, die auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen muß und sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen ergibt (vgl. BGH VersR 1996, 1148, 1150; 1997, 315, 316). 53 Das Verhalten des Beklagten war nicht grob behandlungsfehlerhaft. Auch dies vermag der Senat aufgrund der Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen festzustellen. 54 Sämtliche von der Zivilkammer und der Staatsanwaltschaft eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen, die allesamt die von den Klägern geäußerte Kritik der protektiven Tendenz zugunsten eines älteren angesehenen Berufskollegen nicht verdienen, sondern unvoreingenommen das Geschehen so weit noch möglich nachvollziehen, bewerten das Verhalten des Beklagten nicht als grob behandlungsfehlerhaft. Die von der Berufung aufgeworfenen Bedenken gegen die Bewertung der Zivilkammer erweisen sich auch nicht als substantiiert und durchgreifend. Diese vermochte gerade nicht festzustellen, daß die Patientin über einschlägige Schmerzen im Armbereich klagte, sondern nur ein pelziges Gefühl äußerte. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils greifen die Kläger jedoch nicht an. Der gerichtliche Sachverständige hat dieses Gefühl als sehr unspezifisch, weil bei einer Vielzahl von Erkrankungen und Empfindlichkeitsstörungen auftretend, jedoch nicht richtungsweisend für eine koronare Herzerkrankung bezeichnet. Auch in einer langsamen und undeutlichen Sprechweise sieht er kein Leitsymptom einer solchen Erkrankung. Daß die Patientin beim Eintreffen des Beklagten und dessen Untersuchung bereits geraume Zeit wach gewesen sein mag, zieht diese Bewertung nicht in Zweifel, weil damit allenfalls ein venöser Stau als Ursache entfiele, ohne daß das Symptom aber im übrigen eindeutiger würde. Im Hinblick auf die tatsächlich (neben der Herzerkrankung) bestehende Symptomatik des Verdauungstraktes mußte der Beklagte als Allgemeinmediziner, der im Nachtdienst die ihm bis dahin nicht bekannte Patienten untersucht hatte, nicht annehmen, daß bei den geäußerten und von ihm anamnestisch und durch Untersuchung erhobenen Befunde, eine Herzerkrankung im Vordergrund stehen würde und daher nicht für eine sofortige Krankenhausbehandlung sorgen. Auch dies ist die nachvollziehbare Bewertung der sich hier oder im Ermittlungsverfahren äußernden Ärzte (vgl. GA Blatt 29, 100, 112) und steht der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers entgegen. 55 Die Kläger rügen im Berufungsverfahren, die Erhebung des Sachverständigenbeweises sei verfahrensrechtlich bedenklich. Ihnen ist zuzugeben, daß die anfängliche Beweiserhebung mit § 407 a ZPO kollidiert hatte. Die Zivilkammer hat dies jedoch noch vor der Entscheidungsfindung erkannt und in Übereinstimmung mit beiden Parteien in der Weise bewältigt, daß der in den Beweisbeschlüssen namentlich bezeichnete Sachverständige aufgefordert wurde, sich die Begutachtung zu eigen zu machen (GA Blatt 149 b). Dies ist geschehen (GA Blatt 153). Die Parteien haben anschließend vorbehaltlos verhandelt. Zwar ist die Auswahl des Sachverständigen eine unverzichtbare Verfahrenshandlung und können diesbezügliche Fehler nicht durch rügelose Verhandlung geheilt werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, § 404, Rdn. 1). Der bestellte Sachverständige war jedoch ordnungsgemäß ausgewählt. An seiner fachlichen Kompetenz sind Zweifel auch nicht laut geworden. Gewiß wäre es besser gewesen, die Zivilkammer hätte den beauftragten Sachverständige entlassen und den "Gehilfen" als Sachverständigen beauftragt. Dies ist jedoch nicht geschehen. Grundsätzlich genügt es auch nicht, wenn der Sachverständige sich lediglich mit den wissenschaftlichen Arbeitsergebnissen seiner Gehilfen einverstanden erklärt (vgl. nur Zöller-Greger, ZPO, § 404, Rdn. 1 a). Der vom Gericht ausgewählte und beauftragte Sachverständige muß sein Gutachten selbst und eigenverantwortlich erstatten, dazu darf er sich auch seiner namhaft gemachten (§ 407 a Abs. 2 ZPO) Hilfskräfte und Mitarbeiter zu einzelnen Untersuchungen und einzelnen Wertungen bedienen, wenn die Eignung und Zuverlässigkeit dieser Kräfte gewährleistet ist. Die Mitwirkung derartiger Personen muß allerdings so gestaltet sein, daß sie die persönliche Verantwortung des vom Gericht ausgewählten Sachverständige nicht ausschließt. In diesen Grenzen bleibt die Art und Weise, wie der Sachverständige sich seine Erkenntnisquellen verschafft, seinem Ermessen überlassen (BGH VersR 1972, 927, 929; BVerwG NJW 1984, 2645, 2646; OLG Braunschweig OLGR 1995, 31). Die wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergebnisse ist Aufgabe des Sachverständigen (Zöller-Greger aaO). Andererseits setzt die wissenschaftliche Auswertung nicht voraus, daß diese erstmals durch den Sachverständigen geschieht. Auch sie kann in zulässigem Rahmen vorbereitet werden. Dann kann es genügen, wenn der Sachverständige in hinreichendem Maße erklärt, daß er die Auswertung selbst nachvollzogen habe und sich zu eigen mache. Diese Voraussetzungen lassen sich hier noch feststellen. Der Sachverständige hat erklärt, er billige die getroffenen Beurteilungen und schließe sich deren Bewertung inhaltlich, gutachterlich und formal an. Damit hat er die Verantwortung für die Gutachten übernommen. Inhaltlichen Bedenken ist im Rahmen der §§ 286, 411 ZPO nachzugehen. Dieser Verfahrensrechte kann sich eine Partei durch rügelose Verhandlung begeben (§ 295 ZPO). 56 Haftet der Beklagte bereits deswegen nicht dem Grunde nach, ist weder auf die Möglichkeit eines Diagnose- oder Behandlungsfehlers noch auf den Betrag des Schadens weiter einzugehen. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Kläger ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt worden. Sonstiger Langtext 58 Beschluß 59 Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60 142.779,63 DM 61 festgesetzt. 62 a) Unterhaltsrente 1: 1.500 DM x 60 90.000,00 DM 63 b) Unterhaltsrente 2: 418 DM x 11,5 4.807,00 DM 64 c) Unterhaltsrente 3: 418 DM x 57,5 24.035,00 DM 65 d) Rückstände beziffert: 15.494,00 DM 66 e) Beerdigungskosten: 8.443,63 DM 67 Der Gebührenstreitwert bemißt sich bezüglich des Unterhalts gemäß § 17 Abs. 2 und 4 GKG. Nur für den Zuständigkeitsstreit und die Bemessung der Beschwer (Rechtsmittelstreitwert) ist § 9 ZPO einschlägig (vgl. Zöller-Herget, ZPO, § 9 Rdn. 1, 7 unter Hinweis auf die Ungereimtheit).