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Urteil

13 U 100/23

OLG Oldenburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO setzt neben dem Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten den Nachweis voraus, dass der Betroffene einen Schaden, hier in Form eines immateriellen Schadens durch Ängste und Sorgen, tatsächlich erlitten hat. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast für die Entstehung eines immateriellen Schadens, wenn er behauptet, Unwohlsein und Sorge wegen eines möglichen Missbrauchs seiner personenbezogenen Daten verspürt zu haben.
Entscheidungsgründe
Ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO setzt neben dem Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten den Nachweis voraus, dass der Betroffene einen Schaden, hier in Form eines immateriellen Schadens durch Ängste und Sorgen, tatsächlich erlitten hat. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast für die Entstehung eines immateriellen Schadens, wenn er behauptet, Unwohlsein und Sorge wegen eines möglichen Missbrauchs seiner personenbezogenen Daten verspürt zu haben.