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Beschluss

1 Ws 437/21

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung von Haftbefehlen nach § 127b StPO sind unbegründet, wenn die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nicht (mehr) vorliegen. • Die Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach § 419 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unanfechtbar und schließt dessen Wiederholung aus. • Eine Haftanordnung nach § 127b StPO zur Sicherung eines anschließenden Regelverfahrens ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit der Zurückweisung des beschleunigten Verfahrens schließt Haftbefehle nach §127b StPO aus • Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung von Haftbefehlen nach § 127b StPO sind unbegründet, wenn die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nicht (mehr) vorliegen. • Die Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach § 419 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unanfechtbar und schließt dessen Wiederholung aus. • Eine Haftanordnung nach § 127b StPO zur Sicherung eines anschließenden Regelverfahrens ist nicht zulässig. Drei georgische Asylbewerber sind dringend verdächtig, in einem Geschäft gemeinschaftlich 30 Packungen Zigaretten gestohlen zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14.07.2021 Anordnung von Hauptverhandlungshaft und eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte mit Verfügung vom selben Tag die Haftbefehle und den Antrag auf beschleunigte Entscheidung ab mit der Begründung, eine sofortige Verhandlung sei wegen Terminslage, personeller Engpässe und Corona-Bestimmungen nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerden ein; Landgericht Oldenburg wies diese als unbegründet zurück. Die Staatsanwaltschaft wiederholte ihre Beschwerden erfolglos bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts. • Die Beschuldigten sind weiterhin dringend verdächtig eines gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach §§ 242, 243 Abs.1 Nr.3, 25 Abs.2 StGB und es bestehen Flucht- bzw. Fernbleibensgründe (§ 127 Abs.1 Satz1 Nr.2 StPO) wegen fehlender fester Wohnanschriften. • Die Frage, ob die vom Amtsgericht und Landgericht angeführten Gründe einer kurzfristigen Hauptverhandlung entgegenstehen, bleibt dahinstehen; entscheidend ist, dass das Amtsgericht den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückgewiesen hat. • Die Zurückweisung des Antrags gemäß § 419 Abs.2 Satz2 StPO ist unanfechtbar und bewirkt, dass über die Eröffnung des Hauptverfahrens im Regelverfahren zu entscheiden ist; eine Wiederholung des Antrags auf beschleunigte Entscheidung ist ausgeschlossen. • Da nach der unanfechtbaren Zurückweisung nur noch das Regelverfahren verbleibt, kann eine Haft nach § 127b Abs.2 StPO zur Sicherung dieses Verfahrens nicht angeordnet werden. • Folglich sind die weiteren Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Haftbefehle unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 und 2 StPO. Die weiteren Beschwerden der Staatsanwaltschaft werden als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die unanfechtbare Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren die Wiederholung dieses Antrags ausschließt und damit eine Haftanordnung nach § 127b StPO zur Sicherung des Regelverfahrens nicht zulässig ist. Die staatsanwaltschaftlichen Anträge auf Erlass von Haftbefehlen konnten deshalb nicht durchgesetzt werden. Die Kosten der Rechtsmittel und notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Staatskasse.