OffeneUrteileSuche
Urteil

2 U 105/17

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Veranstalter eines Speedwayrennens ist Träger der Verkehrssicherungspflicht für Zuschauer. • Bei einer 1,20 m hohen Betonmauer mit Luftkissenwall und Absperrseil ist ein motorsportspezifischer Fangzaun erforderlich, wenn Motorräder durch Kollisionen in den Zuschauerbereich gelangen können. • Behördliche Auflagen und übliche Sicherheitsstandards entbinden den Veranstalter nicht davon, eigenverantwortlich weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu prüfen und zu treffen. • Die Klägerin (Krankenversicherung) kann wegen übergegangener Ansprüche Heilbehandlungskosten als Schadensersatz geltend machen.
Entscheidungsgründe
Veranstalterhaftung bei Speedway: Fangzaun erforderlich zum Schutz der Zuschauer • Veranstalter eines Speedwayrennens ist Träger der Verkehrssicherungspflicht für Zuschauer. • Bei einer 1,20 m hohen Betonmauer mit Luftkissenwall und Absperrseil ist ein motorsportspezifischer Fangzaun erforderlich, wenn Motorräder durch Kollisionen in den Zuschauerbereich gelangen können. • Behördliche Auflagen und übliche Sicherheitsstandards entbinden den Veranstalter nicht davon, eigenverantwortlich weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu prüfen und zu treffen. • Die Klägerin (Krankenversicherung) kann wegen übergegangener Ansprüche Heilbehandlungskosten als Schadensersatz geltend machen. Die Klägerin, eine Krankenversicherung, verlangt Ersatz von 5.850,19 € Behandlungskosten für ihren versicherten Zuschauer B. J., der bei einem Speedwayrennen des beklagten Vereins schwer verletzt wurde. Die Veranstaltung fand auf einer Sandbahn mit einem Rundkurs statt; der Zuschauerbereich war durch eine 1,20 m hohe Betonmauer mit Luftkissenwall und ein Absperrseil getrennt. Nach einem Startunfall wurden Motorräder aufgewirbelt; eines flog über die Betonwand, verfing sich im Absperrseil und traf den Zuschauer, der eine dislozierte Femurfraktur erlitt. Die Klägerin machte geltend, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil zusätzlich ein motorsportspezifischer Fangzaun erforderlich gewesen sei. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und das zuvor erlassene Versäumnisurteil aufrechterhalten. • Anwendbare Normen: §§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 116, 199 SGB X; prozessuale Nebenentscheidungen nach §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO. • Der Beklagte ist als Veranstalter Träger der Verkehrssicherungspflicht, weil er durch Organisation und Durchführung des Rennens eine Gefahrenlage heraufbeschwört. • Die bestehenden Sicherungen (1,20 m Betonmauer, Luftkissenwall, Absperrseil, behaupteter 3 m Auslauf) genügten nicht, weil Motorräder bei Kollisionen im Speedway vorhersehbar in den Zuschauerraum gelangen können. • Die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen bemisst sich nach Zumutbarkeit und der von der Veranstaltung ausgehenden Gefahr; finanzielle Belastungen sind lediglich zu berücksichtigen, spielen jedoch keine maßgebliche Rolle. • Vorhersehbarkeit des Unfallablaufs stützt die Erforderlichkeit eines Fangzauns: vergleichbare Unfälle sind dokumentiert und das Unfallrisiko ergibt sich aus hoher Geschwindigkeit, enger Konkurrenz und der Streckenbeschaffenheit. • Behördliche Auflagen oder branchenübliche Standards entbinden den Veranstalter nicht von der Pflicht, eigenständig zu prüfen und ggf. weitergehende Sicherungen zu treffen. • Die Klägerin ist nach den Vorschriften des SGB berechtigt, übergegangene Schadensersatzansprüche ihres Versicherten geltend zu machen; der geltend gemachte Betrag ist unstreitig. • Mangels ausreichender Sicherungsmaßnahmen liegt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, die Schadensersatzpflicht begründet. Die Berufung der Klägerin war in der Sache erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts vom 29.09.2017 wird aufgehoben und das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 13.07.2016, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 5.850,19 € nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde, wird aufrechterhalten. Die Beklagte haftet dem Geschädigten wegen schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht; die Klägerin kann die ihr gemäß §§ 116, 199 SGB X übergegangenen Behandlungskosten ersetzt verlangen. Die Beklagte trägt zudem die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufungskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.