Beschluss
4 UF 198/16
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch des Kindes auf angemessene Kranken- und Pflegeversicherung gehört zum laufenden Unterhalt und ist vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen.
• Unterhaltsrückstände können verwirken, wenn der Unterhaltsberechtigte über ein Jahr untätig bleibt und der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte.
• Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kann den Vorteil des erhöhten Beihilfebemessungssatzes zwischen Elternteilen anteilig ausgleichen, wenn die Verwaltungsregelung zu einer ungleichen Belastung führt.
Entscheidungsgründe
Krankenunterhalt, Verwirkung und familienrechtlicher Ausgleich bei erhöhtem Beihilfebemessungssatz • Der Anspruch des Kindes auf angemessene Kranken- und Pflegeversicherung gehört zum laufenden Unterhalt und ist vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. • Unterhaltsrückstände können verwirken, wenn der Unterhaltsberechtigte über ein Jahr untätig bleibt und der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte. • Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kann den Vorteil des erhöhten Beihilfebemessungssatzes zwischen Elternteilen anteilig ausgleichen, wenn die Verwaltungsregelung zu einer ungleichen Belastung führt. Die Kindesmutter (Beamtin) ist für ihre Kinder über Beihilfe zu 80 % privat krankenversichert; die übrigen 20 % sowie sonstige Kosten sollen vom nicht betreuenden Vater (Antragsgegner) getragen werden. Die Antragsteller (Kinder vertreten durch die Mutter) verlangten Zahlungen für rückständigen Krankenunterhalt und laufende Beiträge. Das Amtsgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung rückständiger Beträge und laufender Monatsbeiträge. Der Vater beschwerte sich und machte unter anderem Verwirkung geltend sowie hilfsweise beantragt er, den Krankenunterhalt in Form von Sachleistungen erbringen zu dürfen. Weiter stellte er Drittwiderantrag gegen die Drittwiderantragsgegnerin (die Mutter) auf Freistellung und Ausgleich aufgrund des erhöhten Beihilfebemessungssatzes. Der Senat prüfte insbesondere, ob Rückstände verwirkt sind, ob Sachleistung nach §1612 BGB zumutbar ist und ob ein familienrechtlicher Ausgleich gegen die Mutter besteht. • Der Anspruch der Kinder auf angemessene Kranken- und Pflegeversicherung zählt zum laufenden Lebensbedarf und ist grundsätzlich vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen, auch wenn die Betreuungselternteil Beihilfe erhält. • Die Anträge auf rückständige Zahlungen für den Zeitraum August 2014 bis Januar 2016 sind verwirkt: Die Kläger hatten mehr als ein Jahr untätig gelassen, der Beklagte durfte sich auf die Nichtverfolgung einstellen (Zeit- und Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt). • Die Gestattung eigener Sachleistung (§1612 Abs.2 Satz 2 BGB) wurde abgelehnt: Die wirtschaftlichen Gründe des Vaters und die geringe Höhe der monatlichen Aufwendungen rechtfertigen keinen schwerwiegenden Eingriff in die Lebensgestaltung der Mutter und der Kinder; Sachleistungen wären unzumutbar und potenziell nachteilig für das Kindeswohl. • Drittwiderantrag gegen die Mutter ist ausnahmsweise zulässig, weil die Ansprüche eng rechtlich und tatsächlich miteinander verknüpft sind und eine Prozesszersplitterung vermieden wird. • Der Vater hat gegen die Mutter einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch insoweit, als er von ihr Freistellung für zukünftige Ansprüche der Kinder auf die 20% nicht von Beihilfe gedeckten Krankenversicherungskosten verlangen kann sowie Anspruch auf Auszahlung der hälftigen Differenz des sich aus dem erhöhten Beihilfebemessungssatz ergebenden Vorteils; konkret derzeit: 78,80 € (beide Kinder) zu ersetzen und zusätzlich 23,35 € als Hälfte des verbleibenden Vorteils. • Eine Verpflichtung der Mutter, die für einen Übergang des erhöhten Beihilfebemessungssatzes notwendigen Erklärungen abzugeben, kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die Zuteilung am Familienzuschlag ausgerichtet hat und dem Vater kein Anspruch auf Zuweisung des gesamten erhöhten Satzes zukommt. • Die Kostenentscheidung berücksichtigt den teilerfolgreichen Drittwiderantrag und den teilweisen Erfolg der Beschwerde des Antragsgegners; die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Beschwerde des Antragsgegners war teilweise erfolgreich: Die zu Ziffer 1 des erstinstanzlichen Beschlusses ergangene Verpflichtung der Rückstände wurde aufgehoben, da die geltend gemachten Unterhaltsrückstände für August 2014 bis Januar 2016 verwirkt sind. Die Klageanträge auf laufende Krankenversicherungsbeiträge bleiben insoweit bestehen, als das Prinzip gilt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil für nicht durch Beihilfe oder Familienversicherung gedeckte Krankenversicherungskosten der Kinder aufzukommen hat. Der Hilfsantrag auf Erbringung i.S. eigener Sachleistung wurde abgelehnt; Sachleistung ist unzumutbar. Zugunsten des Antragsgegners wurde der Drittwiderantrag gegen die Mutter teilweise stattgegeben: Die Mutter ist zur Freistellung von zukünftigen (und bereits entstandenen bis zur Rechtskraft) Ansprüchen der Kinder für den nicht beihilfedeckten Anteil der PKV sowie zur Auskehrung der hälftigen Differenz des Vorteils aus dem erhöhten Beihilfebemessungssatz verpflichtet (konkret derzeit 78,80 € bzw. hälftige Differenz 23,35 €). Die Gerichtskosten wurden anteilig verteilt; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil klärungsbedürftige Rechtsfragen zum familienrechtlichen Ausgleich des erhöhten Beihilfebemessungssatzes bestehen.