Beschluss
1 Ss 178/16
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erscheint ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht zur Berufungshauptverhandlung, ist die Berufung nicht nach § 329 StPO zu verwerfen, auch wenn der Angeklagte fehlt.
• Eine ausdrückliche Erklärung des Verteidigers, er wolle den Angeklagten vertreten, ist grundsätzlich nicht erforderlich; seine Vertretungsbereitschaft ist bei Erscheinen grundsätzlich anzunehmen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dem entgegenstehen.
• Die schriftliche Vollmacht muss eine ausdrückliche Ermächtigung zur Vertretung enthalten; eine zusätzliche Formulierung, dass die Vertretung "in dessen Abwesenheit" erfolgen darf, ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Verwerfung der Berufung wegen Fernbleibens des Angeklagten unzulässig bei schriftlicher Vertretungsvollmacht des Verteidigers • Erscheint ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht zur Berufungshauptverhandlung, ist die Berufung nicht nach § 329 StPO zu verwerfen, auch wenn der Angeklagte fehlt. • Eine ausdrückliche Erklärung des Verteidigers, er wolle den Angeklagten vertreten, ist grundsätzlich nicht erforderlich; seine Vertretungsbereitschaft ist bei Erscheinen grundsätzlich anzunehmen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dem entgegenstehen. • Die schriftliche Vollmacht muss eine ausdrückliche Ermächtigung zur Vertretung enthalten; eine zusätzliche Formulierung, dass die Vertretung "in dessen Abwesenheit" erfolgen darf, ist nicht erforderlich. Das Amtsgericht Cloppenburg verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung. In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Oldenburg am 30. Mai 2016 erschien der Angeklagte nicht, wohl aber sein Verteidiger, dem eine schriftliche Vollmacht erteilt worden war. Das Landgericht verworf daraufhin die Berufung nach § 329 StPO mit der Begründung, der Angeklagte sei unentschuldigt ausgeblieben und nicht in zulässiger Weise vertreten gewesen. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte unter anderem die Verletzung formellen Rechts wegen fehlerhafter Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO. • Anknüpfungspunkt ist § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO: Die Berufung ist ohne Verhandlung zu verwerfen, wenn bei Beginn der Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. • Die vorgelegte Vollmacht vom 19. Juli 2015 enthielt eine ausdrückliche Ermächtigung zur Verteidigung und Vertretung in Strafsachen, sodass der erschienene Verteidiger als Vertreter im Sinne der Vorschrift zu werten war. • Nach der Gesetzesbegründung und einschlägiger Rechtsprechung ist keine gesonderte Erklärung des Verteidigers erforderlich, er wolle den Angeklagten vertreten; bei Erscheinen ist Vertretungsbereitschaft grundsätzlich anzunehmen, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die das Gegenteil nahelegen. • Schweigen oder das Ausbleiben von Anträgen des Verteidigers reicht nicht für die Annahme, er sei nicht verhandlungswillig; das Protokoll und die Urteilsgründe ergaben keine Hinweise darauf, dass der Verteidiger außerstande oder nicht gewillt gewesen wäre, zu vertreten. • Die Anforderung, die Vollmacht müsse speziell die Vertretung "in dessen Abwesenheit" ausweisen, überspannt den Schutzgedanken der gesonderten Bevollmächtigung und ist nicht erforderlich, wenn eine ausdrückliche Ermächtigung zur Vertretung vorliegt. • Mangels Verhältnisses zum Tatbestand des § 329 Abs.1 StPO war die Verwerfung der Berufung rechtsfehlerhaft und das Urteil des Landgerichts aufzuheben. Das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30.05.2016 wurde aufgehoben. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg, weil ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht zur Hauptverhandlung erschienen war und damit die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs.1 StPO nicht vorlagen. Es bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers, er wolle den Angeklagten vertreten; seine Vertretungsbereitschaft ist bei Erscheinen grundsätzlich anzunehmen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dagegen sprechen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen.