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Urteil

2 U 28/16

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Recht, ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrags anzunehmen, kann pfändbar sein. • Eine Aufhebungsvereinbarung, die ein gesichertes Übertragungsanspruchsrecht beseitigt, kann nach § 3 AnfG wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sein, wenn bedingter Vorsatz vorliegt. • Ist ein Anspruch gepfändet und zur Einziehung übergewiesen, kann der Pfandgläubiger gemäß § 533 ZPO die Abgabe der Auflassung verlangen und die Auflassung an einen Sequester nach § 848 Abs. 2 ZPO anordnen.
Entscheidungsgründe
Pfändbarkeit der Annahmebefugnis eines notariellen Grundstücksangebots und Anfechtung nach §3 AnfG • Das Recht, ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrags anzunehmen, kann pfändbar sein. • Eine Aufhebungsvereinbarung, die ein gesichertes Übertragungsanspruchsrecht beseitigt, kann nach § 3 AnfG wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sein, wenn bedingter Vorsatz vorliegt. • Ist ein Anspruch gepfändet und zur Einziehung übergewiesen, kann der Pfandgläubiger gemäß § 533 ZPO die Abgabe der Auflassung verlangen und die Auflassung an einen Sequester nach § 848 Abs. 2 ZPO anordnen. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung pfändungsrechtlicher Vermerke zugunsten der Mutter der Klägerin; die Beklagte hatte gegen die Mutter einen großen Geldtitel erwirkt und Forderungen gepfändet. 2005 hatte die Klägerin ihrer Mutter notariell Angebote zum Abschluss von Grundstücksüberlassungsverträgen gemacht, zu Gunsten der Mutter wurden Vormerkungen eingetragen. 2012 erließ das Landgericht wegen hoher Forderungen einen Arrestbefehl; 2014 nahm die Klägerin die Angebote notariell zurück, wozu die Mutter zustimmte. Die Beklagte pfändete 2014 das Recht der Mutter zur Annahme der Angebote und erklärte 2015 die Anfechtung der Rücknahmevereinbarung. Das Landgericht wies die Klage der Klägerin ab; die Beklagte erhob Widerklage auf Auflassung der Grundstücke an einen Sequester. • Pfändbarkeit: Das OLG hält die Annahmebefugnis aus den notariellen Angeboten trotz persönlich geprägtem Inhalt für pfändbar; sonst wäre effektive Zwangsvollstreckung in vergleichbaren Gestaltungen ausgeschlossen, ähnlich der Rechtsprechung des BGH zur Rückauflassung. • Rechtsfortbildung und Revision: Die Frage der Pfändbarkeit solcher Angebotsgestaltungen ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt; der Senat lässt Revision zu, hält aber im Ergebnis die Pfändbarkeit für gegeben. • Anfechtung nach § 3 AnfG: Für die Erklärung der Rücknahme der Angebote genügt bedingter Vorsatz der Schuldnerin; das Verhalten der Mutter und der Klägerin ist vor dem Hintergrund laufender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und eines BGH-Beschlusses als zumindest bedingter Gläubigerbenachteiligungsvorsatz anzusehen. • Objektive Benachteiligung: Die Aufhebung der Angebote beseitigte einen gesicherten Anspruch der Mutter (Vormerkungen lagen vor), sodass eine objektive Benachteiligung i.S.d. § 3 AnfG vorliegt. • Rechtsfolgen: Wegen der Anfechtbarkeit der Rücknahmevereinbarung steht der Beklagten der gepfändete Anspruch zur Einziehung zu; daraus folgt ein Anspruch auf Vornahme der Auflassung zugunsten des Sequesters gemäß § 533, § 848 Abs. 2 ZPO. • Kosten und Vollstreckung: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, mit Regelungen zur Sicherheitsleistung. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist erfolglos. Die Widerklage der Beklagten ist zulässig und begründet: die Klägerin wird verurteilt, die Auflassung der benannten Flurstücke an die von der Beklagten benannte Sequesterin aufzulassen. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Recht zur Annahme der notariellen Angebote als pfändbar angesehen wurde und die Rücknahmevereinbarung wegen zumindest bedingten Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nach § 3 AnfG anfechtbar ist, wodurch der gepfändete Anspruch der Beklagten zur Einziehung verbleibt. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, mit Regelungen zu Sicherheitsleistungen. Revision wird zugelassen.