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Beschluss

13 UF 128/12

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemeinsamem Sorgerecht sind die Eltern kraft Gesetzes Gesamtvertreter des Kindes; ist ein Elternteil von der Vertretung in einem Abstammungsverfahren ausgeschlossen, so schließt dies auch die Vertretungsbefugnis des anderen Elternteils aus. • Die Einführung des FamFG hat die materiellen Regelungen zum Vertretungsausschluss in Abstammungssachen nicht verändert; § 1795 BGB ist auch auf Fälle gemeinsamen Sorgerechts nach Scheidung entsprechend auszulegen. • Besteht ein Interessenkonflikt zwischen dem anfechtenden Elternteil und dem mit ihm gemeinsam sorgeberechtigten anderen Elternteil, ist für das Kind eine Ergänzungspflegschaft zu bestellen. • Das Jugendamt kann als Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn es zur Übernahme des Amtes bereit ist.
Entscheidungsgründe
Ergänzungspflegschaft bei Abstammungsanfechtung trotz gemeinsamer elterlicher Sorge • Bei gemeinsamem Sorgerecht sind die Eltern kraft Gesetzes Gesamtvertreter des Kindes; ist ein Elternteil von der Vertretung in einem Abstammungsverfahren ausgeschlossen, so schließt dies auch die Vertretungsbefugnis des anderen Elternteils aus. • Die Einführung des FamFG hat die materiellen Regelungen zum Vertretungsausschluss in Abstammungssachen nicht verändert; § 1795 BGB ist auch auf Fälle gemeinsamen Sorgerechts nach Scheidung entsprechend auszulegen. • Besteht ein Interessenkonflikt zwischen dem anfechtenden Elternteil und dem mit ihm gemeinsam sorgeberechtigten anderen Elternteil, ist für das Kind eine Ergänzungspflegschaft zu bestellen. • Das Jugendamt kann als Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn es zur Übernahme des Amtes bereit ist. Die Eltern des minderjährigen Kindes sind geschieden, üben jedoch weiterhin das gemeinsame Sorgerecht aus. Der beteiligte Vater begehrt die Feststellung, dass er nicht Vater des Kindes sei, und beantragte eine Ergänzungspflegschaft zur Vertretung des Kindes im Abstammungsverfahren. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hatte den Antrag abgewiesen mit der Begründung, die Mutter sei nur dann von der Vertretung ausgeschlossen, wenn sie mit dem anfechtenden Vater verheiratet sei. Der Vater legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob wegen des gemeinsamen Sorgerechts die Mutter das Kind allein vertreten kann oder eine Ergänzungspflegschaft erforderlich ist. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 1629 Abs. 1 S.2 BGB (Gesamtvertretung bei gemeinsamem Sorgerecht) sowie § 1795 BGB (Ausschluss der Vertretung bei Interessenkollision in Abstammungssachen) und die Verfahrensvorschriften des FamFG. • Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben, vertreten das Kind gemeinschaftlich; entfällt die Vertretungsbefugnis eines Elternteils nach § 1795 BGB, wächst dem anderen Elternteil nicht automatisch Alleinvertretungsbefugnis zu, vielmehr ist auch dieser von der Vertretung ausgeschlossen. • Die umstrittene Frage, ob die Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FamFG den materiellen Vertretungsausschluss berührt, ist verneint: Der BGH hat klargestellt, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Vertretung in Abstammungssachen nicht geändert hat; daher bleibt der Ausschluss wegen Interessenkonflikten bestehen. • § 1795 BGB ist im Lichte gemeinsamer Sorge erweitern auszulegen, weil dieselbe Konfliktlage besteht wie bei verheirateten Eltern; frühere Literatur und obergerichtliche Rechtsprechung stützen diese Auffassung. • Vor diesem Hintergrund war die Ablehnung der Ergänzungspflegschaft durch den Rechtspfleger rechtsfehlerhaft; es war eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen und das Jugendamt als Pfleger zu bestellen. Die Beschwerde des Vaters war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluss geändert und für das Kind eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren" angeordnet; das Jugendamt des Landkreises Emsland wurde als Pfleger bestellt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass bei gemeinsamem Sorgerecht die Eltern gemeinschaftlich vertreten und bei Vorliegen eines Vertretungsausschlusses eines Elternteils beide Eltern von der Vertretung ausgeschlossen sind. Die Einführung des FamFG ändert daran nichts; § 1795 BGB ist entsprechend auszulegen. Von Gerichtskosten wurde abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.