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Beschluss

10 W 23/12

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung darf nach § 9 GrdstVG nur versagt werden, wenn ein in Abs.1 genanntes Versagungsmerkmal vorliegt; bloße Konkurrenz privilegierter Erwerbsinteressen reicht nicht zur Versagung, wenn der Erwerb einem förderungswürdigen Naturschutzprojekt dient. • Ein Naturschutzprojekt kann einem aufstockungsbedürftigen Landwirt gleichgestellt werden, wenn das Projekt konkret, förderfähig, öffentlich gefördert, ernsthaft betrieben ist und ein dringendes Kaufinteresse besteht. • Eine Fristverlängerung der Genehmigungsbehörde um zwei Monate ist nur wirksam, wenn im Zwischenbescheid klar zum Ausdruck gebracht wird, dass wegen Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts die Frist verlängert wird; fehlt diese Begründung, verlängert sich die Frist höchstens um einen Monat.
Entscheidungsgründe
Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung trotz konkurrierender Aufstockungsinteressen zugunsten förderfähigen Naturschutzprojekts • Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung darf nach § 9 GrdstVG nur versagt werden, wenn ein in Abs.1 genanntes Versagungsmerkmal vorliegt; bloße Konkurrenz privilegierter Erwerbsinteressen reicht nicht zur Versagung, wenn der Erwerb einem förderungswürdigen Naturschutzprojekt dient. • Ein Naturschutzprojekt kann einem aufstockungsbedürftigen Landwirt gleichgestellt werden, wenn das Projekt konkret, förderfähig, öffentlich gefördert, ernsthaft betrieben ist und ein dringendes Kaufinteresse besteht. • Eine Fristverlängerung der Genehmigungsbehörde um zwei Monate ist nur wirksam, wenn im Zwischenbescheid klar zum Ausdruck gebracht wird, dass wegen Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts die Frist verlängert wird; fehlt diese Begründung, verlängert sich die Frist höchstens um einen Monat. Die Beteiligte zu 2.) verkaufte ein landwirtschaftliches Flurstück an den Beteiligten zu 1.) zum Kaufpreis von 18.500 EUR; der Notar beantragte die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Landkreis Aurich versagte die Genehmigung unter Hinweis auf einen erwerbsbereiten Haupterwerbslandwirt, der das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs benötige, und die Beteiligte zu 3.) erklärte ein Vorkaufsrecht als Siedlungsunternehmen. Der Käufer betreibt ein Projekt einer Wanderschäferei zur Offenhaltung von Magerbiotopen, das vom Land und anderen Stellen gefördert und mit Mitteln Dritter unterstützt wird; die Flächenbewirtschaftung erfolgt durch eine gemeinnützige GmbH, der Käufer ist Projektträger. Das Landwirtschaftsgericht wies den Antrag des Käufers zurück. Der Käufer legte sofortige Beschwerde beim OLG ein, das über Zulässigkeit der Fristverlängerung und die Frage der Rangfolge der Erwerbsinteressen zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 9 LwVG, § 58 Abs.1 FamFG zulässig und begründet. • Fristverlängerung: Die Behörde verlängerte per Zwischenbescheid ohne ausdrückliche Begründung die Monatsfrist um zwei Monate; nach Rechtsprechung ist eine solche Verlängerung um zwei Monate nur wirksam, wenn der Zwischenbescheid klar die Absicht ausdrückt, eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen; mangels Begründung war nur eine einmonatige Verlängerung möglich, sodass der Versagungsbescheid fristgerecht zugestellt wurde. • Vorkaufsrecht: Die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 4 RSG war nicht wirksam, weil die Genehmigung nach § 9 GrdstVG nicht versagt werden durfte. • Versagungsprüfung nach § 9 GrdstVG: Versagungsgründe liegen nur vor, wenn u.a. die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens führt; regelmäßige Priorität der Eigenlandausstattung der Landwirtschaft gilt weiterhin, doch sind Umwelt- und Naturschutzbelange gleichrangig zu berücksichtigen. • Gleichstellung von Naturschutzprojekten: Nach herrschender Rechtsprechung können Naturschutzprojekte den Aufstockungsbedürfnissen von Landwirten gleichgestellt werden, wenn (1) ein konkretes förderfähiges Projekt vorliegt, (2) öffentliche Unterstützung/Förderung gegeben ist, (3) die Umsetzung ernsthaft betrieben wird und (4) ein dringendes, konkretes Kaufinteresse besteht. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen; sein Wanderschäferei-Projekt ist förderfähig, durch Landkreis, Stadt und Dritte gefördert, ernsthaft betrieben und es besteht ein dringendes konkretes Kaufinteresse zur Sicherung der Beweidung und Futterversorgung. • Rechtsfolge: Mangels Versagungsgrund durfte die Genehmigungsbehörde die Erlaubnis nicht verweigern; daher war der Bescheid des Landkreises aufzuheben und die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erteilen; die Ausübung des Vorkaufsrechts der Beteiligten zu 3.) wurde damit wirkungslos. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist erfolgreich. Der Bescheid des Landkreises Aurich vom 06.04.2011 über die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung und die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts wird aufgehoben und die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den notariell geschlossenen Kaufvertrag vom 02.02.2011 wird erteilt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3. ist nicht wirksam geworden. Die Gerichtskosten in beiden Instanzen trägt die Beteiligte zu 3.; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Kaufinteresse des Erwerbers einem förderungsfähigen, ernsthaft betriebenen und öffentlich geförderten Naturschutzprojekt dient und daher eine Versagung nach § 9 GrdstVG nicht gerechtfertigt war.