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Urteil

13 U 13/12

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertraglich längere Kündigungsfrist in einem Finanzdienstleistervertrag für nebenberufliche Handelsvertreter kann wirksam sein und einer Inhaltskontrolle standhalten. • Eine vertragliche Vertragsstrafenregelung ist wirksam, wenn sie die Sanktion an den zu erwartenden Verdienst des Vermittlers anknüpft und so einen Bezug zur Schwere des Verstoßes herstellt. • Eine inhaltlich unbeschränkte Klausel, die den Vermittler generell und zeitlich unbegrenzt für das Beraten von Kunden zur Kündigung, Beitragsfreistellung oder Nichtzahlung gegenüber dem Unternehmer strafbewehrt, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. • Der Gegner kann zur Auskunft über vermittelte Konkurrenzgeschäfte und kundenspezifische Maßnahmen verpflichtet werden, soweit die Auskunft zur Geltendmachung von Vertragsstrafen oder Schadensersatz erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Zulässigkeitsprüfung bei Kündigungsfrist und Vertragsstrafenklauseln in Finanzdienstleisterverträgen • Eine vertraglich längere Kündigungsfrist in einem Finanzdienstleistervertrag für nebenberufliche Handelsvertreter kann wirksam sein und einer Inhaltskontrolle standhalten. • Eine vertragliche Vertragsstrafenregelung ist wirksam, wenn sie die Sanktion an den zu erwartenden Verdienst des Vermittlers anknüpft und so einen Bezug zur Schwere des Verstoßes herstellt. • Eine inhaltlich unbeschränkte Klausel, die den Vermittler generell und zeitlich unbegrenzt für das Beraten von Kunden zur Kündigung, Beitragsfreistellung oder Nichtzahlung gegenüber dem Unternehmer strafbewehrt, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. • Der Gegner kann zur Auskunft über vermittelte Konkurrenzgeschäfte und kundenspezifische Maßnahmen verpflichtet werden, soweit die Auskunft zur Geltendmachung von Vertragsstrafen oder Schadensersatz erforderlich ist. Die Klägerin ist eine Vermittlungsgesellschaft; die Beklagte war als selbständige Finanzdienstleisterin aufgrund eines Vertrags von 2004 für die Klägerin tätig. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis und trat ab 1. August 2010 für die V… AG als Agentin ein. Die Klägerin verlangt Auskunft über von der Beklagten vermittelte Konkurrenzprodukte und darüber, welche ihrer früheren Kunden die Beklagte zum Kündigen, Widerrufen, Beitragsfreistellen oder Nichtzahlen der Entgelte geraten hat. Vertragsregelungen sehen ein Wettbewerbsverbot, Kündigungsfristen und Vertragsstrafen vor; die Parteien schlossen 2007 eine Zusatzvereinbarung mit geänderter Vertragsstrafenregelung. Das Landgericht hatte die Auskunft größtenteils abgewiesen; die Klägerin berief sich auf Auskunft zur Vorbereitung von Vertragsstrafen- und Schadensersatzansprüchen. Der Senat prüfte die Wirksamkeit der Kündigungs- und Vertragsstrafenklauseln sowie den Umfang des Auskunftsanspruchs. • Vertragsdauer/Kündigungsfrist: Die vertragliche Regelung über Kündigungsfristen (Nr.20.1) ist nicht unangemessen nach § 307 Abs.1 BGB und mit § 92b HGB vereinbar; die gesetzgeberische Zielsetzung schützt nicht zwingend eine kürzere Bindung des nebenberuflichen Handelsvertreters, sodass eine bis zu 24monatige Bindung zulässig ist. • Zulässigkeit der Klageerweiterung: Die Klägerin durfte den Auskunftsantrag zulässig erweitern, um Angaben zu erlangen, die zur Berechnung der Vertragsstrafe nach der Zusatzvereinbarung erforderlich sind (§ 264 Nr.2 ZPO bzw. sachdienliche Klageänderung). • Vertragsstrafe (Ziff.16c Zusatzvereinbarung): Die Vertragsstrafenklausel, die die Sanktion an das Dreifache der erstjährigen Abschlussprovision knüpft, ist klar, verständlich und nicht unangemessen, da sie einen konkreten Bezug zur Schwere des Verstoßes herstellt und somit einer Inhaltskontrolle standhält. • Unwirksamkeit von Ziff.16d (Kundenberatung zur Vertragsbeendigung): Die Klausel, die das Überreden von Kunden zur Kündigung, Beitragsfreistellung, Widerruf oder Nichtzahlung ausnahmslos und zeitlich unbeschränkt mit Vertragsstrafe belegt, benachteiligt den Vermittler unangemessen und ist gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam; sie schließt auch zulässige kundengerechte Beratung aus. • Auskunftsanspruch materiell begründet: Die begehrten Auskünfte zu vermittelten Konkurrenzprodukten (Anbieter, Sparte, Tarif, Laufzeit, Beitragshöhe) und zu den von der Beklagten beeinflussten Kunden (Namen, Versicherer, Vertragsscheinnummer, provisionsrelevante Änderungen) sind erforderlich, um Vertragsstrafenansprüche nach Ziff.16c sowie Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen (§ 86 Abs.1 HGB) zu prüfen und zu beziffern. • Grenzen des Auskunftsrechts: Auskünfte, die Geheimhaltungspflichten verletzen würden, sind nicht verlangt; die Auskunft dient zur Vorbereitung von Vertragsstrafen (Ziff.16c) und hilfsweise Schadensersatzansprüchen, nicht jedoch zur Durchsetzung der nach Ziff.16d an sich unwirksamen Regelung. Der Berufung der Klägerin wurde stattgegeben: Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin umfassende Auskunft über vom 1.8.2010 bis 31.12.2011 vermittelte bzw. versuchte vermittelte Konkurrenzprodukte (inkl. Name des Versicherers/Produktgebers, Sparte, Tarif, Laufzeit, Beitragshöhen) sowie darüber, welche früheren Kunden sie in diesem Zeitraum zum Kündigen, Widerrufen, Beitragsfreistellen oder Nichtzahlen geraten hat (inkl. Kundennamen, Versicherer, Versicherungsscheinnummer, Sparte, Tarif und provisionsrelevante Vertragsänderungen). Die Anschlussberufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Kündigungsfrist des Vertrags ist wirksam; die Vertragsstrafenklausel der Zusatzvereinbarung (Ziff.16c) ist in ihrer Formelung wirksam, wohingegen die generelle und zeitlich unbeschränkte Klausel, Kunden zur Vertragsbeendigung zu bewegen (Ziff.16d), unwirksam ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.