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Urteil

12 U 61/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein notariell beurkundeter Grundstücksübertragungsvertrag kann durch eine nachfolgende privatschriftliche Vereinbarung über die Aussetzung des Vollzugs nicht wegen Formmangels gemäß § 311b Abs.1 BGB scheitern, wenn diese Vereinbarung nicht die Wirksamkeit des Hauptvertrags aufhebt. • Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit setzt nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung voraus, dass dem Dritten durch die Vereinbarung tatsächlich ein Schaden zugefügt worden ist. • Besteht eine vertragliche Regelung, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers Rückübereignungspflichten eintreten, ist der Verfügungsträger berechtigt, schon vor Eintragung vom Vertrag zurückzutreten, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt und dies aus der Auslegung der Urkunde folgt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Grundbuch-Umschreibung bei Rücktritt wegen Zahlungsunfähigkeit • Ein notariell beurkundeter Grundstücksübertragungsvertrag kann durch eine nachfolgende privatschriftliche Vereinbarung über die Aussetzung des Vollzugs nicht wegen Formmangels gemäß § 311b Abs.1 BGB scheitern, wenn diese Vereinbarung nicht die Wirksamkeit des Hauptvertrags aufhebt. • Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit setzt nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung voraus, dass dem Dritten durch die Vereinbarung tatsächlich ein Schaden zugefügt worden ist. • Besteht eine vertragliche Regelung, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers Rückübereignungspflichten eintreten, ist der Verfügungsträger berechtigt, schon vor Eintragung vom Vertrag zurückzutreten, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt und dies aus der Auslegung der Urkunde folgt. Der Kläger ist Sohn des Beklagten; die Parteien schlossen am 18.12.2001 notariell einen Vertrag, wonach der Beklagte ein Hausgrundstück unentgeltlich an den Kläger übertragen sollte. Am 20.12.2001 unterzeichneten die Parteien eine nicht beurkundete Vereinbarung, mit der sie den Notar anwiesen, den Vollzug bis auf erneute gemeinsame Weisung zurückzustellen. Hintergrund war ein laufendes Scheidungs- und Unterhaltsverfahren, in dem unklar war, welche Rolle die Immobilie für Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche spielen würde. Der Kläger verlangte nach Abschluss der familienrechtlichen Auseinandersetzung die Eintragung des Eigentumswechsels; der Beklagte hielt den Vertrag für nichtig bzw. trat vom Vertrag zurück. Das Landgericht gab dem Kläger zunächst zum Teil Recht; das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Streitpunkt war u. a., ob die privatschriftliche Vereinbarung formnichtig ist, ob Sittenwidrigkeit vorliegt und ob der Beklagte zum Rücktritt berechtigt war. • Formfragen: Die privatschriftliche Vereinbarung vom 20.12.2001 wirkt nicht formnichtig nach § 311b Abs.1 BGB; der Bundesgerichtshof beanstandete lediglich, dass das Oberlandesgericht zuvor nicht ausreichend dem Vortrag über eine zeitlich befristete Zurückstellungsabrede nachgegangen war, weshalb nach erfolgter Aufklärung keine Formnichtigkeit festgestellt wurde. • Sittenwidrigkeit: Der Senat hat seine frühere Auffassung, der Vertrag sei sittenwidrig, revidiert. Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung setzt Sittenwidrigkeit voraus, dass dem Dritten tatsächlich ein Schaden zugefügt worden ist; hier hat der Beklagte unstreitig vorgetragen, dass der geschiedenen Ehefrau kein Schaden entstanden ist, sodass Sittenwidrigkeit entfällt. • Beweisführung zur Nebenabrede: Der Kläger konnte keine ausreichenden Beweise dafür liefern, dass eine mündliche Nebenabrede getroffen wurde, die den Vollzug nur für eine absehbare Zeit aussetzen und später einseitig wieder aktivierbar machen sollte; Zeugenaussagen und Akten lieferten keine Bestätigung. • Darlegungslast der Vermögensverhältnisse: Der Kläger hat trotz gerichtlicher Aufforderung seine vollständigen Vermögens- und Schuldenverhältnisse nicht hinreichend nachgewiesen; die eingereichten Unterlagen reichten nicht aus, um zu belegen, dass das Haus nicht in das Geschäftsrisiko seines Unternehmens hätte geraten können. • Auslegung des Vertrags und Rücktrittsrecht: § 5 des notariellen Vertrags verpflichtet zur Rückübereignung bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Erwerbers. Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Beklagte bereits vor Eintragung ein Rücktrittsrecht zustehen sollte, wenn Zahlungsunfähigkeit vorlag. • Zahlungsunfähigkeit festgestellt: Auf Grundlage von Kontoauskünften, Darlehensübersicht und weiteren Beweismitteln stellte das Gericht fest, dass der Kläger von 2009 bis mindestens Ende 2011 zahlungsunfähig im vertraglichen Sinne war; Umschuldungen und Schuldenstände bestätigen dies. • Rechtsfolge: Wegen der gegebenen Zahlungsunfähigkeit und des ausgeübten Rücktrittsrechts stand dem Kläger kein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs zu; damit war die Klage unbegründet. Die Berufung des Beklagten führt zur Änderung des landgerichtlichen Urteils: die Klage wird abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs aus dem Vertrag vom 18.12.2001, weil die behauptete Nebenabrede nicht ausreichend bewiesen wurde und der Beklagte zum Rücktritt berechtigt war. Sittenwidrigkeit des Übertragungsvertrags wurde verneint, weil kein Schaden der geschiedenen Ehefrau nachgewiesen ist. Zudem fehlte es am Nachweis, dass das Haus nicht in das Geschäftsrisiko des zahlungsunfähigen Klägers geraten wäre; die Zahlungsunfähigkeit des Klägers in der relevanten Zeit ist festgestellt worden, sodass der Rücktritt wirksam ist.