Urteil
3 U 100/11
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln setzt grundsätzlich eine vorherige Frist zur Nacherfüllung nach § 323 Abs.1 i.V.m. § 437 Nr.2 BGB voraus.
• Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 Abs.2 Nr.3 BGB bzw. § 440 BGB ist nur ausnahmsweise anzunehmen, z.B. bei einem sogenannten „Montagsauto“, und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
• Reparatur- oder Garantiearbeiten eines anderen Vertragshändlers sind dem Verkäufer nicht ohne Weiteres als eigene, fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche zuzurechnen.
• Unerhebliche Mängel sind vom Rücktrittsrecht ausgeschlossen; beurteilt wird insoweit u.a. das Verhältnis der Mangelbeseitigungskosten zum Kaufpreis.
Entscheidungsgründe
Rücktritt vom Neufahrzeugkauf: Fristsetzung, Montagsauto und Zurechnung fremder Reparaturen • Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln setzt grundsätzlich eine vorherige Frist zur Nacherfüllung nach § 323 Abs.1 i.V.m. § 437 Nr.2 BGB voraus. • Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 Abs.2 Nr.3 BGB bzw. § 440 BGB ist nur ausnahmsweise anzunehmen, z.B. bei einem sogenannten „Montagsauto“, und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. • Reparatur- oder Garantiearbeiten eines anderen Vertragshändlers sind dem Verkäufer nicht ohne Weiteres als eigene, fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche zuzurechnen. • Unerhebliche Mängel sind vom Rücktrittsrecht ausgeschlossen; beurteilt wird insoweit u.a. das Verhältnis der Mangelbeseitigungskosten zum Kaufpreis. Der Käufer erwarb am 14.6.2008 ein neues Wohnmobil zum Preis von 133.743 Euro. Nach Auslieferung traten ab Mai 2009 bis Juli 2010 wiederholt Mängel auf; das Fahrzeug wurde mehrfach in der Werkstatt der Verkäuferin und später bei einem anderen, näher gelegenen Vertragshändler (Firma D…) vorstellig. Im Herbst 2009/ bis Juli 2010 entstand zusätzlich ein Sturmschaden. Nach weiteren Reparaturen erklärte der Käufer am 1.4.2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag mit Verweis auf insgesamt 15 Mängel und Mangelbeseitigungskosten von 5.464 Euro. Die Verkäuferin bot Mangelbeseitigung an und lehnte den Rücktritt ab. Das Landgericht wies die Klage des Käufers ab; die Berufung blieb erfolglos. • Rücktrittsvoraussetzung: Der Kläger hätte der Beklagten grundsätzlich nochmals Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen; ein Rücktritt ohne Fristsetzung ist nach §§ 437 Nr.2, 323 Abs.1 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. • Entbehrlichkeit der Fristsetzung: Die Voraussetzungen des § 440 Satz 2 BGB bzw. des § 323 Abs.2 Nr.3 BGB (Unzumutbarkeit einer weiteren Nacherfüllung, sog. ‚Montagsauto‘) hat der Kläger nicht dargetan. Entscheidend sind nicht bloß die Anzahl der Mängelversuche, sondern Art, Schwere und Zeitraum der Mängel. • Zurechnung fremder Arbeiten: Reparatur- oder Garantiearbeiten, die der Käufer bei einem anderen Vertragshändler (Firma D…) durchführen ließ, sind der Beklagten nicht ohne Weiteres als eigene, erfolglose Nacherfüllungsversuche zuzurechnen, weil die Beklagte keine Möglichkeit zur eigenen Prüfung und Nachbesserung hatte. • Bedeutung der Kostenhöhe: Nach dem Vortrag des Klägers beliefen sich die Mangelbeseitigungskosten (abzüglich des Navigationsgeräts) nur auf etwa 3 % des Kaufpreises; damit liegen die Kosten wahrscheinlich im Bereich der Unerheblichkeit im Sinne von §§ 437 Nr.2, 323 Abs.5 Satz 2 BGB, was gegen die Annahme eines schwerwiegenden Mangels bzw. eines „Montagsautos“ spricht. • Navigationsgerät: Für das Navigationsgerät lagen zwar zwei erfolglose Reparaturversuche vor; der Hersteller erstattete jedoch anteilig den Kaufpreis, sodass Gewährleistungsansprüche insoweit nicht gegen die Beklagte, sondern gegen den Verkäufer des Geräts zu richten sind. • Schlussfolgerung: Selbst bei Annahme der vom Kläger behaupteten Mängel sind diese überwiegend Bagatellen, vielfach beim ersten Versuch oder durch den Käufer selbst beseitigt worden; deshalb war die Fristsetzung zur Nachbesserung nicht entbehrlich. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam ist. Der Kläger hätte der Beklagten zunächst noch eine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen; die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Fristsetzung (Montagsauto, unzumutbare weitere Nacherfüllung) sind nicht erfüllt. Zudem sind die geltend gemachten Mängel überwiegend unerheblich bzw. überwiegend bereits behoben, und Arbeiten eines anderen Vertragshändlers können der Beklagten nicht ohne Weiteres als eigene, fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche zugerechnet werden. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.