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Urteil

13 U 59/11

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vertrag über Einbau einer serienmäßigen Autogasanlage ist wegen des tiefgreifenden Eingriffs in die Fahrzeugtechnik als Werkvertrag zu qualifizieren. • Liegt ein unheilbarer Mangel der eingebauten Anlage vor, kann der Besteller nach §§ 634 Nr.3, 636 BGB zurücktreten und Rückzahlung des Werklohns Zug um Zug gegen Herausgabe verlangen. • Bei Rücktritt kann der Besteller neben der Herausgabe des Werklohns Schadensersatz für Aufwendungen zur Mangelbeseitigung und Mangelerforschung sowie für Ausbaukosten verlangen (§§ 280, 284, 634 BGB). • Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Ersparnis (Mehrkosten beim Benzinbetrieb) ist nach der Differenzmethode zu berechnen und ist ausgeschlossen, wenn die geltend gemachte Ersparnis die vom Besteller gezahlte Gegenleistung nicht übersteigt (§ 325, § 281 BGB).
Entscheidungsgründe
Rücktritt vom Werkvertrag bei unheilbarer Autogasanlage; Rückzahlung, Ausbau- und Ersatzkosten • Ein Vertrag über Einbau einer serienmäßigen Autogasanlage ist wegen des tiefgreifenden Eingriffs in die Fahrzeugtechnik als Werkvertrag zu qualifizieren. • Liegt ein unheilbarer Mangel der eingebauten Anlage vor, kann der Besteller nach §§ 634 Nr.3, 636 BGB zurücktreten und Rückzahlung des Werklohns Zug um Zug gegen Herausgabe verlangen. • Bei Rücktritt kann der Besteller neben der Herausgabe des Werklohns Schadensersatz für Aufwendungen zur Mangelbeseitigung und Mangelerforschung sowie für Ausbaukosten verlangen (§§ 280, 284, 634 BGB). • Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Ersparnis (Mehrkosten beim Benzinbetrieb) ist nach der Differenzmethode zu berechnen und ist ausgeschlossen, wenn die geltend gemachte Ersparnis die vom Besteller gezahlte Gegenleistung nicht übersteigt (§ 325, § 281 BGB). Die Klägerin ließ im April 2008 von der Beklagten eine LPG-Autogasanlage in ihren Peugeot einbauen. Trotz mehrerer Werkstattvorstellungen und Einstellarbeiten bestanden fortdauernde Störungen im Gasbetrieb; die Klägerin veranlasste ein Privatgutachten und ein selbständiges Beweisverfahren. Nach einem Ergänzungsgutachten verlangte die Klägerin im März 2010 Rückzahlung des Werklohns Zug um Zug gegen Herausgabe der Anlage; die Beklagte verweigerte dies. Die Klägerin klagte auf Rückabwicklung, Ersatz von Ausbau- und Verwaltungskosten sowie auf Ersatz der Mehrkosten, die durch Nutzung des Fahrzeugs im Benzinbetrieb entstanden sein sollen. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Vertragsqualifikation: Der Einbau der Autogasanlage ist wegen der erforderlichen technischen Anpassungen als Werkvertrag zu behandeln; die Montageleistung prägt das Vertragsverhältnis. • Mangel und Gutachten: Der Sachverständige stellte fest, dass ein störungsfreier Gasbetrieb nicht möglich und eine Rückrüstung erforderlich ist; die Mängelfeststellungen waren nachvollziehbar und tragfähig. • Rücktritt: Aufgrund des unbehebbaren Mangels konnte die Klägerin gemäß §§ 634 Nr.3, 636 BGB zurücktreten; das Rückabwicklungsverlangen vom 10.03.2010 genügt als Erklärung. • Rückgewähr und Annahmeverzug: Die Klägerin kann Rückzahlung des Werklohns in Höhe von 1.899 € Zug um Zug gegen Herausgabe der Gasanlage verlangen; die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme in Annahmeverzug. • Ausbau- und Mangelerforschungsaufwendungen: Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Ausbaukosten (1.122,41 €) und weiterer Aufwendungen für Mangelerforschung und versuchte Mangelbeseitigung nach § 280 Abs.1, § 284 BGB bzw. § 634 BGB. • Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Zinsen: Anwaltskosten sind aus geringerem Gegenstandswert erstattungsfähig; Zinsen wegen Verzug sind zuzusprechen. • Schaden wegen entgangener Ersparnis/Mehrkosten Benzinbetrieb: Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht grundsätzlich nach § 634 Nr.4 in Verbindung mit §§ 280, 281, 325 BGB, die Schadensberechnung erfolgt nach der Differenzmethode; im Streitfall führt dies dazu, dass die geltend gemachte Ersparnis die bereits gezahlte Gegenleistung übersteigt und daher kein ersatzfähiger Schaden anzuerkennen ist. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil überwiegend bestätigt und die Berufung der Beklagten nur insoweit teilweise stattgegeben, als ein Betrag von 1.200 € wegen fehlender Möglichkeit des Gasbetriebs nicht zuerkannt wird. Die Beklagte wird verurteilt, 1.899 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Autogasanlage zu zahlen; es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme in Annahmeverzug befindet. Zudem sind Ausbaukosten in Höhe von 1.122,41 €, weitere Beträge von 1.216,69 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 € zu zahlen. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen. Begründend führt das Gericht insbesondere unbehebbaren Mangel, Berechtigung des Rücktritts und die Zulässigkeit von Ersatzansprüchen für Mangelbeseitigungs- und Ausbaumaßnahmen an; ein zusätzlicher Schadensersatz für behauptete Treibstoffmehrkosten wurde mangels ersatzfähiger Differenz abgelehnt.