OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 U 139/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

3mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Landestatutarisches Selbsttitulierungsrecht der Staatsbank, das es der Bank ermöglicht, durch eigenen Antrag ohne vorheriges richterliches Erkenntnisverfahren einen vollstreckbaren Titel zu ersetzen, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. • Ein solches Selbsttitulierungsrecht verletzt den Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). • Ist ein nachkonstitutionelles Landesgesetz verfassungswidrig, hat das zuständige Oberlandesgericht das Verfahren auszusetzen und den Normvorbehalt dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Verfassungswidrigkeit landesrechtlichen Selbsttitulierungsrechts der Staatsbank verhindert Zwangsvollstreckung • Ein Landestatutarisches Selbsttitulierungsrecht der Staatsbank, das es der Bank ermöglicht, durch eigenen Antrag ohne vorheriges richterliches Erkenntnisverfahren einen vollstreckbaren Titel zu ersetzen, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. • Ein solches Selbsttitulierungsrecht verletzt den Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). • Ist ein nachkonstitutionelles Landesgesetz verfassungswidrig, hat das zuständige Oberlandesgericht das Verfahren auszusetzen und den Normvorbehalt dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vorzulegen. Kläger ist Eigentümer eines mit einer Grundschuld der Beklagten belasteten Grundstücks; die Grundschuld sichert Darlehen aus den 1990er Jahren. Die Beklagte, eine staatliche Kreditanstalt, kündigte die Darlehen 2000 wegen Zahlungsrückständen und beantragte 2008 beim Amtsgericht die Zwangsversteigerung; sie bescheinigte zugleich die Vollstreckbarkeit ihrer dinglichen Ansprüche nach einer landesrechtlichen Regelung, wonach ihr Antrag den vollstreckbaren Titel ersetzt. Das Amtsgericht ordnete die Zwangsversteigerung an; das Landgericht wies die Klage des Klägers gegen die Zwangsvollstreckung ab. Der Kläger rügt insbesondere das Selbsttitulierungsrecht der Beklagten als verfassungswidrig und macht Einwendungen gegen Valutierung, Kündigung, Stundungsvereinbarungen und Schadensersatzansprüche geltend. Das OLG hat Beweise erhoben und die Berufung des Klägers geprüft. • Verfahrensaussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG, da § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg von 1933 nach Auffassung des Senats verfassungswidrig ist. • § 21 Satz 2 gewährt der Staatsbank ein Selbsttitulierungsrecht, wodurch sie durch eigenen Antrag ohne vorheriges richterliches Erkenntnisverfahren einen vollstreckbaren Titel erzeugt; dies widerspricht dem staatlichen Gewalt- und Rechtsprechungsmonopol (Art. 92 GG) sowie dem Justizgewährungsanspruch und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 3 GG). • Die Selbsttitulierung stellt eine einseitige Schaffung von Vollstreckungstiteln dar und ersetzt damit die richterliche Feststellung, wodurch dem Schuldner der effektive Zugang zu einer echten gerichtlichen Entscheidung vor Einleitung der Vollstreckung verwehrt wird. • Die Regelung verstößt zusätzlich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Die staatliche Kreditanstalt erhält eine Vollstreckungsbefugnis, die anderen (privatrechtlichen) Kreditinstituten nicht zusteht, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung (z.B. Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Forderungen oder besondere Aufsichtsmechanismen) erkennbar ist. • Der Landesgesetzgeber konnte sich nicht auf § 801 ZPO stützen, um das Selbsttitulierungsrecht zu rechtfertigen; bekannte landesrechtliche Vollstreckungstitel dieser Art erfüllen nicht die hier erforderlichen rechtsstaatlichen Mindeststandards. • Soweit der Kläger weitere zivilrechtliche Einwände (z.B. fehlende Valutierung, Unwirksamkeit der Kündigung, Stundungs- oder Verrechnungsvereinbarungen, Aufrechnungs- und Schadensersatzansprüche) geltend macht, hat das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme die Behauptungen überwiegend als unbegründet zurückgewiesen; insbesondere ergaben mikroverfilmte Kontenunterlagen und Zeugenaussagen Zahlungsrückstände und Valutierung der Darlehen. • Folge: Ist § 21 Satz 2 verfassungswidrig, fehlt der für die Zwangsvollstreckung notwendige Titel; die Klage des Schuldners auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wäre begründet; ist die Norm verfassungsgemäß, wäre die Berufung des Klägers erfolglos. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zur Entscheidung vorgelegt, ob § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg von 1933 verfassungsgemäß ist. Der Senat hält die Norm für verfassungswidrig, weil sie dem Justizgewährungsanspruch und dem richterlichen Entscheidungsmonopol widerspricht und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Ergibt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit, fehlt der erforderliche Vollstreckungstitel und die Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Klägers wäre als unzulässig zu erklären. Sind die Normen hingegen verfassungsgemäß, wäre die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Zwangsvollstreckung zu Recht erfolgt. Die Kammer hat im Übrigen nach Beweisaufnahme die meisten zivilrechtlichen Einwendungen des Klägers als unbegründet angesehen.