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Beschluss

1 Ss 32/11

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis durch falsche Angaben kann dazu führen, dass diese in Deutschland nicht anerkannt wird. • Fehlen von Wohnsitz oder tatsächlichem Studienaufenthalt im Ausstellungsstaat nach § 28 Abs.4 Nr.2 FeV schließt die Anerkennung aus. • Missbräuchliches Umgehen nationaler Eignungsvoraussetzungen begründet Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Anerkennung und rechtfertigt Aberkennung der Fahrberechtigung in Deutschland. • Bei Fahrlässigkeit des Täters ist von einem Verbotsirrtum grundsätzlich nicht auszugehen, wenn nahe liegende Zweifel an der Gültigkeit bestanden und eine Erkundigungspflicht bestand. • Einziehung des Führerscheins richtet sich bei fehlender Fahrberechtigung in Deutschland nach § 69b StGB; § 74 StGB kommt bei fehlender Vorsatzlage nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Nichtanerkennung missbräuchlich erworbener ausländischer Fahrerlaubnis; Einziehung nach §69b StGB • Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis durch falsche Angaben kann dazu führen, dass diese in Deutschland nicht anerkannt wird. • Fehlen von Wohnsitz oder tatsächlichem Studienaufenthalt im Ausstellungsstaat nach § 28 Abs.4 Nr.2 FeV schließt die Anerkennung aus. • Missbräuchliches Umgehen nationaler Eignungsvoraussetzungen begründet Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Anerkennung und rechtfertigt Aberkennung der Fahrberechtigung in Deutschland. • Bei Fahrlässigkeit des Täters ist von einem Verbotsirrtum grundsätzlich nicht auszugehen, wenn nahe liegende Zweifel an der Gültigkeit bestanden und eine Erkundigungspflicht bestand. • Einziehung des Führerscheins richtet sich bei fehlender Fahrberechtigung in Deutschland nach § 69b StGB; § 74 StGB kommt bei fehlender Vorsatzlage nicht in Betracht. Der Angeklagte hatte in Deutschland früher seine Fahrerlaubnis entzogen bekommen. Um die in Deutschland erforderliche Eignungsprüfung zu umgehen, gab er gegenüber einer Fahrschule an, in Tschechien studiert zu haben, und erwarb dort für 1.600 € einen tschechischen EU-Führerschein. In dem tschechischen Führerschein ist sein Wohnsitz in Deutschland vermerkt; tatsächlich hatte er in Tschechien weder Wohnsitz noch Studienaufenthalt. Mit diesem Führerschein fuhr er am 22. September 2009 ein Kraftfahrzeug in Deutschland. Die deutschen Straf- und Verwaltungsbehörden stellten daraufhin die Rechtslage und Strafbarkeit fest. • Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Angeklagte in Deutschland keine gültige Fahrerlaubnis besaß, weil die tschechische Fahrerlaubnis unter falschen Angaben erlangt wurde und die Voraussetzungen des § 28 Abs.4 Nr.2 FeV (Wohnsitz/Studium im Ausstellungsstaat) nicht vorlagen. • Das bewusste Vortäuschen eines Studienaufenthalts in Tschechien stellt ein missbräuchliches Umgehen nationaler Eignungsvoraussetzungen dar und damit einen Missbrauch des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungssystems; eine formelle Aberkennung durch die ausstellende Behörde war hierfür nicht erforderlich. • Europarechtliche Vorgaben stehen der Anwendung von § 28 Abs.4 Nr.2 FeV nicht entgegen; die Rechtsprechung des EuGH bestätigt die Anerkennungspflichten, lässt aber missbräuchliche Fälle unberührt. • Der Angeklagte handelte zumindest fahrlässig: Er wusste von den unzutreffenden Angaben und den daraus folgenden Zweifeln an der Gültigkeit und war verpflichtet, sich bei deutschen Behörden zu erkundigen; ein Verbotsirrtum liegt nicht vor. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist sind nach §§ 69, 69a, 69b StGB zulässig; die Einziehung des Führerscheins beruht auf § 69b Abs.2 Satz1 StGB, nicht auf § 74 StGB, da keine vorsätzliche Straftat im Sinne von § 74 StGB vorliegt. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; die Verurteilung bleibt in Kraft. Die tschechische Fahrerlaubnis berechtigte ihn in Deutschland nicht, weil sie durch falsche Angaben und ohne erforderlichen Wohnsitz/Studienaufenthalt in Tschechien erlangt wurde. Dies stellt einen Missbrauch der Fahrerlaubnisanerkennung dar und rechtfertigt die Aberkennung der Fahrberechtigung in Deutschland sowie die Entziehung und Einziehung des Führerscheins nach § 69b StGB. § 74 StGB wird aus der Liste der angewendeten Vorschriften gestrichen. Die Kosten der Revision trägt der Angeklagte.