OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 UF 213/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wird ein Unterhaltsänderungsantrag nach sofortigem Anerkenntnis der Antragsgegner gestellt, kann der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nicht zu seinen Lasten abwälzen. • Bei Kostenentscheidung in Unterhaltssachen ist § 93 ZPO entsprechend zu berücksichtigen (vgl. § 243 FamFG). • Fehlt ein vorheriges, erfolgloses außergerichtliches Ersuchen des Antragsstellers um ein gerichtsverwertbares Anerkenntnis oder die Rückgabe des Titels, begründet dies keinen Anlass für das gerichtliche Verfahren.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Unterhaltsänderung nach sofortigem Anerkenntnis (§243 FamFG / §93 ZPO) • Wird ein Unterhaltsänderungsantrag nach sofortigem Anerkenntnis der Antragsgegner gestellt, kann der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nicht zu seinen Lasten abwälzen. • Bei Kostenentscheidung in Unterhaltssachen ist § 93 ZPO entsprechend zu berücksichtigen (vgl. § 243 FamFG). • Fehlt ein vorheriges, erfolgloses außergerichtliches Ersuchen des Antragsstellers um ein gerichtsverwertbares Anerkenntnis oder die Rückgabe des Titels, begründet dies keinen Anlass für das gerichtliche Verfahren. Der Antragsteller war durch Urteil des Amtsgerichts zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden. Die Antragsgegner stimmten außergerichtlich zunächst einer Reduzierung zu; später erklärten sie gegenüber dem Antragsteller ein weiteres Anerkenntnis über einen geringeren Unterhaltsbetrag. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Abänderung des Unterhaltstitels und Verfahrenskostenhilfe, nachdem er wegen Kurzarbeit seine Leistungsfähigkeit als eingeschränkt bezeichnete. Das Amtsgericht bewilligte Verfahrenskostenhilfe, nahm das Anerkenntnis der Antragsgegner zur Grundlage und setzte den Unterhalt auf den anerkannten Betrag herab. Gleichzeitig legte das Amtsgericht die Verfahrenskosten dem Antragsteller nach § 243 FamFG auf. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Beschwerde. • Die Beschwerde ist statthaft; die Kostenentscheidung des Amtsgerichts kann mit der Beschwerde angegriffen werden. • Das Amtsgericht hat sein Ermessen nach § 243 Satz 1 FamFG fehlerfrei ausgeübt und die Kosten dem Antragsteller auferlegt. • Nach § 243 Satz 2 Nr. 3 FamFG ist § 93 ZPO zu berücksichtigen: Wer trotz sofortigen Anerkenntnisses keinen Anlass zur Klage gegeben hat, trifft die Kostenpflicht. • Die Antragsgegner haben den Anspruch unmittelbar nach Zustellung des Antrags anerkannt; es liegt kein Verhalten vor, das den Antragsteller zur Annahme berechtigt hätte, ohne gerichtliche Schritte nicht zu seinem Recht zu kommen. • Der Antragsteller hat vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht dargelegt, dass er außergerichtlich deutlich gemacht habe, ein gerichtsverwertbares Anerkenntnis oder die Rückgabe des Titels zu verlangen; es fehlte ein fruchtloses außergerichtliches Ersuchen. • Dass der Antragsteller ein Interesse an einer gerichts- und vollstreckungsfesten Abänderung hatte, reicht nicht; entscheidend ist, ob dieses Interesse vor Prozessantrag gegenüber den Antragsgegnern erfolglos geltend gemacht wurde. • Die Ablehnung einer Einstellung bereits laufender Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegner genügt nicht, um ihnen Anlass zur Klage zu geben; eine drohende oder tatsächliche Vollstreckung über die anerkannte reduzierte Höhe hinaus ist nicht vorgetragen. • Die Voraussetzungen, die § 93 ZPO analog normiert, sind erfüllt; daher besteht keine Veranlassung, dem Kläger die Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass bei sofortigem Anerkenntnis der Beklagtenseite ohne vorheriges, erfolgloses außergerichtliches Ersuchen des Klägers das gerichtliche Verfahren keinen Grund für eine abweichende Kostenverteilung bietet. Daher ist die Auferlegung der Verfahrenskosten dem Antragsteller gemäß § 243 FamFG unter Berücksichtigung von § 93 ZPO gerechtfertigt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Wert des Beschwerdeverfahrens wird bis 1.500,00 Euro bestimmt.