Beschluss
5 U 111/10
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Berufungen keine Erfolgsaussicht bieten.
• Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden; der Sachverständige hat die Wirkstoffwirkung von Midazolam und die konkrete Patientensituation nachvollziehbar dargelegt.
• Die Beklagte verletzte ihre Überwachungs- und Fürsorgepflicht gegenüber einer noch sedierten Patientin, sodass ihr das verursachende Verhalten des Sturzes zugerechnet werden muss.
• Die Höhe des Schmerzensgeldes (8.000,00 €) liegt im pflichtgemäßen Ermessen und entspricht dem Grundsatz der Vergleichbarkeit mit einschlägigen Entscheidungen.
Entscheidungsgründe
Haftung wegen unzureichender Überwachung sedierter Patientin; Schmerzensgeld 8.000 € • Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Berufungen keine Erfolgsaussicht bieten. • Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden; der Sachverständige hat die Wirkstoffwirkung von Midazolam und die konkrete Patientensituation nachvollziehbar dargelegt. • Die Beklagte verletzte ihre Überwachungs- und Fürsorgepflicht gegenüber einer noch sedierten Patientin, sodass ihr das verursachende Verhalten des Sturzes zugerechnet werden muss. • Die Höhe des Schmerzensgeldes (8.000,00 €) liegt im pflichtgemäßen Ermessen und entspricht dem Grundsatz der Vergleichbarkeit mit einschlägigen Entscheidungen. Die Klägerin stürzte nach einer Koloskopie im Aufwachraum, nachdem ihr das sedierende Medikament Dormicum (Midazolam) verabreicht worden war. Die Klägerin hatte sich, nach Feststellungen des Landgerichts, trotz anhaltender Sedierung von der Liege erhoben und stürzte anschließend. Die Beklagte betreibt die medizinische Einrichtung und hatte Überwachungsmaßnahmen getroffen, die das Landgericht als unzureichend ansah. Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld; das Landgericht sprach einen bestimmten Betrag zu. Beide Parteien legten Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere die Sachverständigenfeststellungen zur Wirkung und Verweildauer von Midazolam, die Angemessenheit der Überwachungsmaßnahmen und die Höhe des Schmerzensgeldes. • Der Senat sieht keinen Grund für eine Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung; weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern ein Urteil. • Die Beweiswürdigung des Landgerichts entspricht den Anforderungen des Berufungsverfahrens; der Sachverständige hat plausibel dargelegt, dass 35 Minuten nach Gabe von Midazolam noch erhebliche pharmakologische Wirkung vorlag, insbesondere bei älteren Patienten. • Die konkrete Dosisbewertung hat der Sachverständige unter Berücksichtigung von Alter, Gewicht und Fachinformation vorgenommen; pauschale Verweise auf frühere BGH-Aussagen können die Würdigung nicht erschüttern. • Es ist tatbestandsmäßig, dass die Klägerin die Liege allein verlassen konnte; maßgeblich ist, dass sie ohne ausreichende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit handelte. • Die Beklagte hat ihre Überwachungs- und Fürsorgepflicht verletzt, weil die getroffenen Maßnahmen (provisorische Absperrung mit Gerät und Sessel) keine Gewähr boten, den Patienten während der sedierungsgefährlichen Phase ausreichend festzuhalten oder zu überwachen. • Die Ablehnung von Einwendungen gegen die Schmerzensgeldbemessung stützt sich auf den Grundsatz der Vergleichbarkeit und die Würdigung vergleichbarer Entscheidungen; ein Betrag von 8.000 € ist angemessen. • Bei den Kostenentscheidungen ist die gerichtliche Ermessensausübung nicht zu beanstanden; die Klägerin hatte die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Feststellungen des Landgerichts zur eingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Klägerin unter Wirkung von Midazolam sowie zur Verletzung der Überwachungs- und Fürsorgepflicht durch die Beklagte bleiben bestehen. Das Schmerzensgeld wird auf 8.000,00 € festgesetzt; die Erhöhung durch die Klägerin ist nicht gerechtfertigt, da vergleichbare Entscheidungen und der Einzelfall dies nicht tragen. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die Klägerin den Betrag in das Ermessen des Gerichts gestellt hatte. Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen.