Beschluss
12 U 67/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei subjektiver Unmöglichkeit der persönlich geschuldeten Pflegeleistung nach § 275 Abs.1 BGB ist der Schuldner von der Leistungspflicht befreit.
• Ist die Leistung wegen subjektiver Unmöglichkeit entbehrlich, kann der Gläubiger nach §§ 326 Abs.1, 5, 323 Abs.1 BGB ohne Fristsetzung zurücktreten.
• Für die Feststellung der Unmöglichkeit kommt es auf den tatsächlichen Betreuungsbedarf und die Leistungsfähigkeit des Schuldners an; bei erforderlicher fachlicher Qualifikation professioneller Pflegekräfte kann häusliche Pflege durch den vertraglich nur zur persönlichen Betreuung Verpflichteten unmöglich sein.
Entscheidungsgründe
Rücktritt vom Erbvertrag wegen subjektiver Unmöglichkeit pflegerischer Leistung (häusliche Pflege) • Bei subjektiver Unmöglichkeit der persönlich geschuldeten Pflegeleistung nach § 275 Abs.1 BGB ist der Schuldner von der Leistungspflicht befreit. • Ist die Leistung wegen subjektiver Unmöglichkeit entbehrlich, kann der Gläubiger nach §§ 326 Abs.1, 5, 323 Abs.1 BGB ohne Fristsetzung zurücktreten. • Für die Feststellung der Unmöglichkeit kommt es auf den tatsächlichen Betreuungsbedarf und die Leistungsfähigkeit des Schuldners an; bei erforderlicher fachlicher Qualifikation professioneller Pflegekräfte kann häusliche Pflege durch den vertraglich nur zur persönlichen Betreuung Verpflichteten unmöglich sein. Die Klägerin und der Beklagte schlossen 1981 einen notariellen Erbvertrag, wonach der Beklagte die Klägerin im Alter häuslich zu pflegen hatte; die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug, ihr Grundstück nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu veräußern. Der Beklagte bewohnte zeitweise eine Unterwohnung und zog 1993 aus. Die Klägerin zog 2007 in ein Pflegeheim und erklärte 2008 notariell den Rücktritt vom Erbvertrag mit der Begründung, der Beklagte habe seine Pflegepflicht trotz Kenntnis ihrer zunehmenden Pflegebedürftigkeit nicht erfüllt. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Senat hob auf und verwies zurück, woraufhin das Berufungsgericht Beweis zur Frage erhob, ob der Beklagte eine häusliche Pflege endgültig verweigert habe und ob eine adäquate häusliche Versorgung 2007 noch durch ihn möglich war. Sachverständige und Zeugen gaben an, die Klägerin habe 2007 einen Betreuungsbedarf gehabt, der fachlich qualifizierte Pflege erforderte. • Die Berufung der Klägerin ist begründet; das Berufungsgericht stellte die Unwirksamkeit des Erbvertrags fest. • Rechtlich liegt subjektive Unmöglichkeit nach § 275 Abs.1 BGB vor, wenn die Leistung persönlich geschuldet ist und der Schuldner dauerhaft gehindert ist, sie zu erbringen. Hier bestand die geschuldete Leistung in persönlich zu erbringenden Betreuungsarbeiten des Beklagten. • Die Beweisaufnahme ergab überzeugend, dass Mitte 2007 die Klägerin einen mindestens dreimal täglich notwendigen Pflegeaufwand benötigte, der nur durch geronto-psychiatrisch geschulte Pflegekräfte in einem strukturierten Pflegekonzept zu leisten war; dies ging deutlich über die in Persona vom Beklagten zu erbringende Leistung hinaus. • Mangels Möglichkeit, die erforderliche Pflege durch den Beklagten persönlich zu erbringen, war dieser ipso iure von seiner Leistungspflicht befreit (§§ 275, 326 BGB). Daher war eine Fristsetzung zur Leistungserbringung nach § 323 Abs.1 BGB entbehrlich (§§ 326 Abs.1, 5 BGB). • Die Klägerin hat den Rücktritt notariell am 18.01.2008 erklärt; die Erklärung dokumentiert den unbedingten Willen zur Loslösung vom Vertrag aufgrund der nachträglich eingetretenen Unmöglichkeit. • Ein Ausschluss des Rücktritts nach § 323 Abs.6 BGB liegt nicht vor, da Art und Umfang des 2007 erforderlichen Betreuungsbedarfs außerhalb des Einflussbereichs der Parteien lagen. • Folglich war der notarielle Erbvertrag unwirksam festzustellen; die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Berufungsgericht stellte fest, dass der notarielle Erbvertrag vom 15.04.1981 unwirksam ist. Grundlage ist, dass die vertraglich geschuldete häusliche Pflegeleistung für den Beklagten im Jahr 2007 subjektiv unmöglich war, weil der notwendige Betreuungsumfang und die erforderliche fachliche Qualifikation professioneller Pflegekräfte dessen persönliche Leistungsfähigkeit überstiegen. Aufgrund dieser Unmöglichkeit war der Beklagte von seiner Leistungspflicht befreit, sodass die Klägerin ohne Fristsetzung gemäß §§ 326 Abs.1, 5, 323 Abs.1 BGB wirksam zurücktreten konnte. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.