Beschluss
1 Ws 643/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Bemessung der wertabhängigen Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG ist für Pflichtverteidiger maßgeblich der Wert, der sich zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit aus der Verfahrensakte ergibt.
• Die wertgebundene Gebühr bemisst sich nach den in der Anklageschrift genannten Einziehungs- bzw. Wertersatzbeträgen und nicht nach dem späteren Schlussantrag der Staatsanwaltschaft oder dem letztlich festgesetzten Verfallsbetrag.
• Bei Anfechtung einer Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 3 RVG ist der Beschwerdewert erreicht, wenn die geltend gemachte Gebühr mehr als 200 Euro über der festgesetzten Gebühr liegt.
Entscheidungsgründe
Wertbestimmung für Verfahrensgebühr bei Verfall: Maßgeblichkeit des Aktenstands • Für die Bemessung der wertabhängigen Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG ist für Pflichtverteidiger maßgeblich der Wert, der sich zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit aus der Verfahrensakte ergibt. • Die wertgebundene Gebühr bemisst sich nach den in der Anklageschrift genannten Einziehungs- bzw. Wertersatzbeträgen und nicht nach dem späteren Schlussantrag der Staatsanwaltschaft oder dem letztlich festgesetzten Verfallsbetrag. • Bei Anfechtung einer Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 3 RVG ist der Beschwerdewert erreicht, wenn die geltend gemachte Gebühr mehr als 200 Euro über der festgesetzten Gebühr liegt. Der angezeigte Beschwerdeführer war als Pflichtverteidiger eines Angeklagten in einem Strafverfahren beigeordnet. In der Anklageschrift waren sowohl ein Verfall in Höhe von 600 € als auch Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.405 € bezeichnet. Das Landgericht ordnete im Urteil den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 € an. Der Verteidiger verlangte für seine Tätigkeit die Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 4142, berechnet auf einen Gegenstandswert, der sich nach seiner Auffassung aus den in der Anklageschrift genannten Beträgen ergab, und beantragte eine entsprechende Wertfestsetzung. Das Landgericht setzte den Gegenstandswert auf 2.500 € fest und bezifferte die Vergütung entsprechend. Der Rechtsanwalt legte Beschwerde gegen diese Wertfestsetzung ein und machte eine höhere Gebühr geltend. • Die Beschwerde ist zulässig; der Beschwerdewert ist gegeben, weil die geltend gemachte Gebühr die bisherige Festsetzung um mehr als 200 € übersteigt (§ 33 Abs. 3 RVG). • Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht für rechtsanwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einziehung oder gleichstehenden Rechtsfolgen i.S.v. § 442 StPO und ist als reine Wertgebühr ausgestaltet. • Für die Höhe der zugrunde zu legenden Wertgebühr ist entscheidend, welche Verfallsbeträge zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung aus der Verfahrensakte erkennbar waren; maßgeblich sind nicht spätere Schlussanträge der Staatsanwaltschaft oder das im Urteil festgesetzte Endergebnis. • Da in der Anklageschrift Beträge in Höhe von insgesamt 13.025 € ersichtlich waren (600 € Verfall plus 12.405 € Wertersatz), ist dieser Wert für die Bemessung der Nr. 4142 VV RVG heranzuziehen. • Der Senat ersetzt die Wertfestsetzung des Landgerichts durch eine neue Festsetzung des Gegenstandswerts auf 13.025 €, da dies den zum Zeitpunkt der Verteidigertätigkeit erkennbaren Anhaltspunkten entspricht. Die Beschwerde des Rechtsanwalts hatte Erfolg; der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG wurde vom Oberlandesgericht auf 13.025 € festgesetzt. Damit bemisst sich die Vergütung höher als nach der ursprünglichen Festsetzung des Landgerichts von 2.500 €. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattungen werden nicht gewährt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde bis 600 € festgesetzt. Die Wertfestsetzung berücksichtigt die in der Anklageschrift genannten Beträge als maßgebliche Grundlage zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit.