Beschluss
9 W 39/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in Italien ergangener Mahnbescheid (Decreto Ingiuntivo) kann nach Art. 32 EuGVVO eine "Entscheidung" i.S.d. EuGVVO sein und damit der Anerkennung und Vollstreckung im Inland zugänglich sein.
• Die vorläufige Vollstreckbarmachung eines Mahnbescheids trotz fristgemäßen Einspruchs des Schuldners verletzt nicht zwingend den ordre public, wenn das Verfahrensrecht des Erstrechtsstaats nachträglich Gehörmöglichkeiten vorsieht.
• Ein Aussetzungsantrag nach Art. 46 EuGVVO ist nur begründet, wenn der Schuldner Gründe darlegt, die vor Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung nicht geltend gemacht werden konnten, und wenn hinreichende Aussicht auf Aufhebung der Entscheidung in der Erstrechtsinstanz besteht.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung aus italienischem Mahnbescheid gemäß EuGVVO zulässig • Ein in Italien ergangener Mahnbescheid (Decreto Ingiuntivo) kann nach Art. 32 EuGVVO eine "Entscheidung" i.S.d. EuGVVO sein und damit der Anerkennung und Vollstreckung im Inland zugänglich sein. • Die vorläufige Vollstreckbarmachung eines Mahnbescheids trotz fristgemäßen Einspruchs des Schuldners verletzt nicht zwingend den ordre public, wenn das Verfahrensrecht des Erstrechtsstaats nachträglich Gehörmöglichkeiten vorsieht. • Ein Aussetzungsantrag nach Art. 46 EuGVVO ist nur begründet, wenn der Schuldner Gründe darlegt, die vor Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung nicht geltend gemacht werden konnten, und wenn hinreichende Aussicht auf Aufhebung der Entscheidung in der Erstrechtsinstanz besteht. Die Antragstellerin erwirkte vor einem italienischen Gericht einen Mahnbescheid (Decreto Ingiuntivo) vom 4. Februar 2009 über 33.494,32 EUR; die Antragsgegnerin legte fristgerecht Einspruch ein, das Verfahren läuft in der Berufungsinstanz in Italien weiter. Am 12. Mai 2009 erklärte das italienische Gericht den Mahnbescheid vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin beantragte beim Landgericht Oldenburg die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem italienischen Titel; das Landgericht erteilte die Vollstreckungsklausel. Die Antragsgegnerin rügte, ihr sei vor Erlass des Zahlungsbefehls kein rechtliches Gehör gewährt worden und der Titel verstoße gegen den ordre public; hilfsweise beantragte sie die Aussetzung der Zwangsvollstreckung. Der Senat des OLG Oldenburg entschied auf Beschwerde gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel. • Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus Art. 43 EuGVVO i.V.m. AVAG. • Der Mahnbescheid ist als Entscheidung im Sinne von Art. 32 EuGVVO anzusehen; es genügt, dass nach dem nicht-kontradiktorischen Verfahrensabschnitt eine kontradiktorische Erörterung möglich ist und der Schuldner Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte hatte (§§ Art. 642, 645, 648 c.p.c.). • Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde erst nach Ablauf der Einspruchsfrist angeordnet; damit bestand für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, das Verfahren durch Widerspruch in ein kontradiktorisches Verfahren zu überführen, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wurde. • Die italienischen Verfahrensvorschriften stellen keinen Verstoß gegen den ordre public dar, weil sie eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Schuldners vorsehen und die vorläufige Vollstreckbarkeit im Instanzenzug überprüfbar bleibt (Art. 34 Ziff. 1 EuGVVO; Art. 46 Abs. 2 EuGVVO). • Ein Aussetzungs- oder Sicherstellungsantrag nach Art. 46 EuGVVO ist unbegründet, weil die Antragsgegnerin keine neuen, vor Erlass der Entscheidung nicht geltend gemachten Gründe vorträgt und keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Aufhebung des Titels im erststaatlichen Rechtsmittelverfahren darlegt. • Mangels erheblicher Erfolgsaussichten und fehlendem Sicherungsbedürfnis ist auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht angezeigt (Art. 46 Abs. 1 und 3 EuGVVO). • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg wurde zurückgewiesen. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel für den italienischen Mahnbescheid war rechtmäßig, da das italienische Prozessrecht nachträgliche Gehörsgelegenheiten vorsieht und die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht gegen den ordre public verstößt. Ein Aussetzungsbegehren nach Art. 46 EuGVVO war unbegründet, weil keine neu vorgetragenen, geeignet erscheinenden Gründe für eine Aufhebung des Titels in Italien dargetan wurden und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Rechtsmittelverfahren besteht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.