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Urteil

14 U 61/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein als Werkvertrag zu qualifizierender Vertrag ist grundsätzlich nach § 649 BGB jederzeit kündbar, sofern das Recht der jederzeitigen Kündigung nicht eindeutig wirksam ausgeschlossen wurde. • Die Vereinbarung einer festen Laufzeit in vorformulierten AGB genügt allein nicht zur wirksamen Abbedingung des Kündigungsrechts nach § 649 BGB, wenn der Vertragstext insgesamt widersprüchlich oder intransparent ist. • Unklare oder widersprüchliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB zu Lasten des Verwenders unwirksam, sodass zugunsten des Kündigungsrechts entschieden wird. • Bei wirksamer Kündigung endet das Vertragsverhältnis und der Anspruch auf weitere Leistungen entfällt.
Entscheidungsgründe
Kündbarkeit vorformulierten Werkvertrags; Transparenzgebot verhindert Ausschluss des § 649 BGB • Ein als Werkvertrag zu qualifizierender Vertrag ist grundsätzlich nach § 649 BGB jederzeit kündbar, sofern das Recht der jederzeitigen Kündigung nicht eindeutig wirksam ausgeschlossen wurde. • Die Vereinbarung einer festen Laufzeit in vorformulierten AGB genügt allein nicht zur wirksamen Abbedingung des Kündigungsrechts nach § 649 BGB, wenn der Vertragstext insgesamt widersprüchlich oder intransparent ist. • Unklare oder widersprüchliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB zu Lasten des Verwenders unwirksam, sodass zugunsten des Kündigungsrechts entschieden wird. • Bei wirksamer Kündigung endet das Vertragsverhältnis und der Anspruch auf weitere Leistungen entfällt. Die Parteien schlossen am 05.04.2004 einen Vertrag zur Lieferung von Milchkuhgülle; der Kläger betreibt eine Gülleentsorgungsanlage, der Beklagte ist Landwirt. Vertraglich war eine feste Laufzeit von zehn Jahren (01.01.2005–31.12.2014) mit Mindestliefermengen und einer automatischen Jahresverlängerung geregelt. Der Beklagte nahm die Lieferungen erst nach Fertigstellung seiner Stallanlagen auf; tatsächlich wurden Lieferungen jedoch nicht erbracht, obwohl die Anlage bis Mai 2009 teilweise betrieben wurde. Der Beklagte kündigte den Vertrag erstmals am 05.05.2009 fristlos und später nochmals am 26.06.2009 und 03.08.2009. Der Kläger verlangte erstinstanzlich Lieferung und Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen; das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Vertrag sei als Werksvertrag jederzeit kündbar (§ 649 BGB). Der Kläger legte Berufung ein mit eingeschränktem Leistungsantrag für eine Teillieferung 2009 sowie Feststellungsanträgen. • Der Vertrag ist als Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB zu qualifizieren; diese Einordnung ist unstreitig und zulässig. • Nach § 649 BGB ist ein auf längere Dauer angelegter Werkvertrag grundsätzlich jederzeit kündbar, sofern nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde. • Die bloße Vereinbarung einer festen Laufzeit in vorformulierten Vertragsbedingungen reicht nicht aus, um das Kündigungsrecht wirksam auszuschließen; ein solcher Ausschluss muss klar und erkennbar sein. • Der Vertrag enthält in § 4 Ziffer 1–3 widersprüchliche Regelungen: einerseits feste Laufzeit und automatische Verlängerung, andererseits eine Formulierung, wonach der Vertrag während der Laufzeit gegenüber Behörden aufgelöst werden könne, wenn anderweitige Entsorgung nachgewiesen wird. • Diese Widersprüchlichkeit verletzt das Transparenzgebot und macht die Regelung in § 4 insgesamt nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam; Unklarheiten bei vorformulierten Verträgen gehen zu Lasten des Verwenders. • Folglich ist das Kündigungsrecht nach § 649 BGB nicht wirksam abbedungen; der Beklagte durfte daher jederzeit, auch durch die erklärte Kündigung, das Vertragsverhältnis beenden. • Da der Vertrag durch die Kündigung beendet wurde, bestehen keine Ansprüche des Klägers auf weitere Lieferung und die begehrten Feststellungen sind unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Landgerichts bleibt bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Vertrag wegen seiner Einstufung als Werkvertrag und wegen intransparenter, widersprüchlicher AGB-Bestimmungen nicht so auszulegen ist, dass das Kündigungsrecht des Beklagten ausgeschlossen wäre. Daher war die Kündigung wirksam und beendet das Vertragsverhältnis, so dass der Kläger keine Lieferansprüche mehr geltend machen kann. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.