OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ss 183/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen wird als unbegründet verworfen. • Zur Begründung einer Verfahrensrüge wegen angeblicher Missachtung des Richtervorbehalts bei Blutentnahmen muss vorgetragen werden, ob der Angeklagte in die Blutentnahme eingewilligt hat. • Eine bewusste Missachtung des Richtervorbehalts kann die Annahme eines Verwertungsverbots rechtfertigen, insbesondere wenn die Hinzuziehung des Richters ohne Weiteres möglich war und das Unterbleiben der richterlichen Anordnung auf einer dienstlichen Praxis beruht, die den Richtervorbehalt generell unterläuft.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Anforderungen an Verfahrensrüge bei Missachtung des Richtervorbehalts • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen wird als unbegründet verworfen. • Zur Begründung einer Verfahrensrüge wegen angeblicher Missachtung des Richtervorbehalts bei Blutentnahmen muss vorgetragen werden, ob der Angeklagte in die Blutentnahme eingewilligt hat. • Eine bewusste Missachtung des Richtervorbehalts kann die Annahme eines Verwertungsverbots rechtfertigen, insbesondere wenn die Hinzuziehung des Richters ohne Weiteres möglich war und das Unterbleiben der richterlichen Anordnung auf einer dienstlichen Praxis beruht, die den Richtervorbehalt generell unterläuft. Der Angeklagte legte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Lingen Revision ein. Er rügte unter anderem die Verwertung von Ergebnissen einer Blutentnahme mit dem Vorwurf, der für Blutentnahmen erforderliche Richtervorbehalt sei missachtet worden. Der Verteidiger reichte einen Schriftsatz vom 19.10.2009 ein. Das Oberlandesgericht prüfte die Revisionsbegründung und die Verfahrensrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde eingeholt und der Senat berücksichtigte einschlägige Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Relevanter Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot wegen Missachtung des Richtervorbehalts vorliegen und ob die Revision daher Erfolg hat. • Die gerichtliche Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten; die Revision ist unbegründet. • Zur wirksamen Verfahrensrüge nach § 344 StPO ist darzulegen, ob der Angeklagte in die Blutentnahme eingewilligt hat; dies hatte der Revisionsvortrag nicht hinreichend getan, sodass die Verfahrensrüge keinen Erfolg hatte. • Allgemeine Sachrüge war nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die vorgebrachten Rügen die gerichtliche Entscheidung nicht in rechtlich releventem Umfang erschütterten. • Der Senat bestätigt, dass ein bewusstes Unterlassen der richterlichen Anordnung ein Verwertungsverbot rechtfertigen kann, wenn die Hinzuziehung des Richters ohne Weiteres möglich war und das Unterlassen auf einer dienstlichen Praxis beruht, die den Richtervorbehalt generell unterläuft. • Der Schriftsatz des Verteidigers änderte an der Bewertung nichts; es lagen keine neuen, die Entscheidung belastenden Umstände vor. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 10.08.2009 bleibt bestehen. Die Revisionsbegründung genügte nicht den Anforderungen, insbesondere fehlte ein substantiiertes Vorbringen zur Einwilligung in die Blutentnahme, sodass eine Verfahrensrüge gegen die Missachtung des Richtervorbehalts scheiterte. Es wurden keine Rechtsfehler festgestellt, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigen könnten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.