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Beschluss

13 W 46/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr vor dem 05.08.2009 entspricht der herrschenden Rechtsprechung. • Für nachträglich bewilligte PKH im Hinblick auf einen geschlossenen Vergleich ist grundsächlich nur die Einigungsgebühr für die nicht rechtshängigen Ansprüche festsetzbar. • Die Einführung des § 15a RVG greift in Altfällen nicht, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten erteilt wurde (Anwendung von § 60 Abs.1 RVG). • Gegen die Festsetzung der Vergütung im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr und Beschränkung auf Einigungsgebühr bei PKH-Vergütung • Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr vor dem 05.08.2009 entspricht der herrschenden Rechtsprechung. • Für nachträglich bewilligte PKH im Hinblick auf einen geschlossenen Vergleich ist grundsächlich nur die Einigungsgebühr für die nicht rechtshängigen Ansprüche festsetzbar. • Die Einführung des § 15a RVG greift in Altfällen nicht, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten erteilt wurde (Anwendung von § 60 Abs.1 RVG). • Gegen die Festsetzung der Vergütung im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht gegeben. Die Klägerin verlangte vom Beklagten Zahlung von 6.000 € und erhielt dafür Prozesskostenhilfe. In einem Mediationsverfahren schlossen die Parteien am 08.05.2009 einen Vergleich, der neben dem Zahlungsanspruch die Auseinandersetzung über eine gemeinsame Immobilie zum Gegenstand hatte. Der Streitwert wurde für das Verfahren auf bis zu 6.000 € und für den Vergleich auf bis zu 35.000 € festgesetzt. Das Landgericht bewilligte der Klägerin nachträglich PKH für den Vergleich. Das Landgericht setzte die Anwaltsvergütung auf 1.303,51 € fest, wobei es die hälftige außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnete und die Verfahrens-/Terminsgebühr nur nach 6.000 €, die Einigungsgebühr aber nach 35.000 € bemess. Dagegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte mit Beschwerde und verlangte eine höhere Vergütung unter Berufung auf die neue Regelung des § 15a RVG. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, aber unbegründet; der Beschwerdewert war erreicht (§§56 Abs.2 S.1, 33 Abs.3,4 RVG). • Anrechnung Geschäftsgebühr: Die teilweise Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr vor dem 05.08.2009 entspricht der herrschenden Rechtsprechung und war hier aufgrund einer außergerichtlichen Aufforderung entstanden. Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, da der Auftrag vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde (§60 Abs.1 RVG). • §15a RVG: Die im April 2009 eingeführte Regelung (§15a RVG) greift nicht für Altfälle; daher kann die neue Beschränkung nicht rückwirkend angewendet werden. • Einigungsgebühr bei nicht rechtshängigen Ansprüchen: Für die im Vergleich geregelten nicht rechtshängigen Ansprüche ist nur die Einigungsgebühr anzusetzen. Die nachträgliche PKH-Bewilligung bezog sich ausdrücklich nur auf den Abschluss des Vergleichs, sodass nur die Einigungsgebühr vom Bewilligungsbeschluss gedeckt ist. Eine weiter gehende Festsetzung würde die Prüfungsfunktion der PKH-Bewilligung umgehen. • Rechtsbeschwerde: Gegen die Festsetzung der Vergütung ist der Rechtsweg zum BGH im Festsetzungsverfahren nicht eröffnet (§§56 Abs.2 S.1,33 Abs.6 S.4 i.V.m. Abs.3 S.3 RVG). Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Anrechnung der hälftigen außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr war zu Recht erfolgt, da der Auftrag vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung erteilt wurde und daher nach altem Recht zu vergüten ist. Für die nicht rechtshängigen Ansprüche, die Gegenstand des Vergleichs waren, kann wegen der nachträglichen PKH-Bewilligung nur die Einigungsgebühr festgesetzt werden. Eine höhere Vergütung nach der neueren Regelung (§15a RVG) ist nicht anwendbar, und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist in diesem Festsetzungsverfahren ausgeschlossen.