Beschluss
1 Ss 143/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Angeklagter darf nicht ohne besonderen, erkennbaren Hinweis über einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt werden als in der Anklage zugelassen (§ 265 Abs.1 StPO).
• Ein bloßes Schreiben, das allgemein auf "Rauschtaten" hinweist, genügt nicht den Anforderungen eines Hinweises nach § 265 Abs.1 StPO, wenn es weder die tatbestandsmäßige Norm noch die erforderliche Differenzierung (vorsätzlich/fahrlässig) nennt.
• Wird dieser Verfahrensmangel nicht behoben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Hinweisdefizit nach § 265 Abs.1 StPO bei Verurteilung wegen Vollrausches • Ein Angeklagter darf nicht ohne besonderen, erkennbaren Hinweis über einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt werden als in der Anklage zugelassen (§ 265 Abs.1 StPO). • Ein bloßes Schreiben, das allgemein auf "Rauschtaten" hinweist, genügt nicht den Anforderungen eines Hinweises nach § 265 Abs.1 StPO, wenn es weder die tatbestandsmäßige Norm noch die erforderliche Differenzierung (vorsätzlich/fahrlässig) nennt. • Wird dieser Verfahrensmangel nicht behoben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Beleidigung, Widerstands und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Beide Seiten legten Berufung ein; die Staatsanwaltschaft forderte Freiheitsstrafe und Unterbringung in eine Entziehungsanstalt. Das Landgericht änderte das Urteil und verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Vollrauschtat zu drei Monaten Freiheitsstrafe sowie zur Unterbringung nach § 64 StGB. In dem Verfahren war ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und den Parteien übersandt worden. Der Angeklagte rügte in der Revision, er sei ohne entsprechenden vorherigen Hinweis wegen § 323a StGB verurteilt worden, obwohl dies nicht Gegenstand der gerichtlich zugelassenen Anklage gewesen sei. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere, ob der Vorsitz durch gesonderte Mitteilung hinreichend auf den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen hatte. • Rechtsgrundlage und Zweck von § 265 Abs.1 StPO: Der Angeklagte muss vor einer Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes ausdrücklich und so belehrt werden, dass er und sein Verteidiger ihre Verteidigung darauf einrichten können; der Hinweis muss das in Betracht kommende Strafgesetz und die vom Gericht als möglich angesehenen tatsächlichen Anknüpfungspunkte nennen. • Formales Schreiben unzureichend: Das Schreiben des Vorsitzenden sprach nur allgemein von ‚Rauschtaten‘ und erwähnte keine konkrete Strafnorm; der Begriff ist im StGB nicht normiert und lässt offen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Betracht gezogen werden. • Konkrete Anforderungen bei § 323a StGB: Wegen der Tatbestandsalternativen (vorsätzlich/fahrlässig) hätte das Gericht klarstellen müssen, welche Begehungsweise in Betracht steht; ohne dies kann der Angeklagte nicht erkennen, wie er sich verteidigen soll. • Keine Ersetzung durch Gutachten: Die Übersendung des psychiatrischen Gutachtens kann einen ordnungsgemäßen Hinweis nicht ersetzen; es ist erkennbar, dass Verteidigung und Verteidiger das Gutachten nur im Hinblick auf die angesprochene Unterbringung bewertet haben. • Rechtsfolgen der Unterlassung: Mangels hinreichenden Hinweises ist die Verurteilung wegen Vollrauschs verfahrensfehlerhaft; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßer Belehrung das Ergebnis anders ausgefallen wäre, insbesondere wegen schuldanrelevanter Fragen und möglicher Milderungsgründe nach § 21 und §§ 49 ff. StGB. • Verfahrensentscheidung: Der Rüge wird stattgegeben; das Urteil ist aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg: Das Urteil des Landgerichts wurde mit den Feststellungen aufgehoben. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Angeklagte nicht in der erforderlichen Weise nach § 265 Abs.1 StPO auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen wurde, weil das Schreiben des Vorsitzenden nur allgemein von ‚Rauschtaten‘ sprach und weder die einschlägige Norm (§ 323a StGB) noch die Frage von Vorsatz oder Fahrlässigkeit konkretisierte. Die Verurteilung wegen Vollrausches konnte deshalb nicht bestehen bleiben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei ordnungsgemäßem Hinweis eine andere Verteidigungsstrategie gewählt oder das Verfahren anders verlaufen wäre. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen; diese hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.