Beschluss
1 Ws 548/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten ist grundsätzlich nur nach rechtskräftiger Verurteilung zulässig; bei glaubhaftem Geständnis kann eine Ausnahme bestehen.
• Ein zuvor abgegebenes Geständnis begründet nur dann sofort einen Widerruf, wenn es nicht zwischenzeitlich widerrufen wurde oder seine Berücksichtigung nicht mehr in Frage steht.
• Liegt eine rechtskräftige, aber geringgewichtige Verurteilung vor, kann statt Widerruf eine Verlängerung der Bewährungszeit angemessen sein.
• Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO ist nicht geboten, wenn die Sach- und Rechtslage nicht schwierig ist und keine Beeinträchtigung der Verteidigungsfähigkeit vorliegt.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Widerruf der Bewährung abgewiesen, stattdessen Bewährungszeit verlängert • Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten ist grundsätzlich nur nach rechtskräftiger Verurteilung zulässig; bei glaubhaftem Geständnis kann eine Ausnahme bestehen. • Ein zuvor abgegebenes Geständnis begründet nur dann sofort einen Widerruf, wenn es nicht zwischenzeitlich widerrufen wurde oder seine Berücksichtigung nicht mehr in Frage steht. • Liegt eine rechtskräftige, aber geringgewichtige Verurteilung vor, kann statt Widerruf eine Verlängerung der Bewährungszeit angemessen sein. • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO ist nicht geboten, wenn die Sach- und Rechtslage nicht schwierig ist und keine Beeinträchtigung der Verteidigungsfähigkeit vorliegt. Der Verurteilte war wegen gefährlicher Körperverletzung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit war zunächst auf drei, später wegen einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf vier Jahre verlängert worden. Der Verurteilte wurde erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung verurteilt; diese Verurteilung war zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch nicht rechtskräftig, er hatte jedoch in beiden Instanzen geständig gehandelt. Das Landgericht widerrief daraufhin die Strafaussetzung; der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein, widerrief sein Geständnis und beantragte die Bestellung eines Verteidigers sowie die Aussetzung der Vollziehung. • Widerrufsvoraussetzungen: Nach § 56f StGB ist ein Widerruf wegen neuer Straftaten grundsätzlich erst nach deren rechtskräftiger Ahndung zulässig, weil dann die Tatbegehung feststeht. • Ausnahme bei Geständnis: Ein glaubhaftes Geständnis kann einen Widerruf vor Rechtskraft rechtfertigen; diese Ausnahme greift jedoch nicht, wenn das Geständnis später widerrufen wurde und der Widerruf im Verfahren noch berücksichtigt werden kann. • Rechtskraftlage im vorliegenden Fall: Die maßgebliche Berufungsentscheidung vom 22.07.2009 war noch nicht rechtskräftig, weil die Revision anhängig ist; deshalb durfte das Landgericht den Widerruf nicht allein hierauf stützen. • Weitere Nachverurteilung: Das Landgericht stützte den Widerruf teilweise auch auf einen rechtskräftigen Strafbefehl vom 03.11.2008; dieser erfüllt formal die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 56f Abs.1 Satz1 Nr.1 StGB, betrifft aber eine geringfügige Tat mit einer nur geringen Sanktion. • Verhältnismäßigkeit: Angesichts der geringen Bedeutung der rechtskräftigen Nachverurteilung hielt der Senat die vollständige Vollstreckung der Freiheitsstrafe noch nicht für geboten; stattdessen ist eine Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr ausreichend. • Aussetzung der Vollziehung: Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 307 Abs.2 StPO bestand nicht, sodass keine Aussetzung erfolgte. • Pflichtverteidiger: Die Voraussetzungen des § 140 StPO lagen nicht vor; die Sache sei nicht schwierig und der Verurteilte könne seine Rechte selbst wahrnehmen. Die Beschwerde hatte teilweisen Erfolg: Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wurde aufgehoben, die Strafaussetzung bleibt bestehen, jedoch wird die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert und endet nun am 25.07.2011. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt, die Gebühr wird halbiert und die Staatskasse trägt insoweit notwendige Auslagen. Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 140 StPO nicht vorliegen. Eine Aussetzung der Vollziehung war nicht erforderlich und wurde nicht angeordnet.