Urteil
1 U 36/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine notariell beurkundete Vereinbarung über die Erbfolge kann, obwohl sie dinglich nicht die Erbenstellung begründen kann, als schuldrechtliche Verpflichtung auszulegen sein, die die Übertragung des Nachlassvermögens regelt.
• Ein Vergleich über unklare Erbverhältnisse kann als "anderer Vertrag" i.S.d. § 2385 Abs.1 BGB gelten und damit eine Verpflichtung zur Verschaffung der Erbschaft begründen, wenn der Parteiwille dahin ging, das Ergebnis unabhängig von der tatsächlichen Erbrechtslage zu erreichen.
• Eine Anfechtung wegen Irrtums ist unzulässig, wenn sie nicht unverzüglich erklärt wird; Motivirrtum begründet keinen Anfechtungsgrund.
• Ein Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet aus, wenn die Vertragsparteien gerade die ungewisse Rechtslage durch Vergleich beseitigen wollten und die Unsicherheit bewusstes Risiko des Vergleichs war.
Entscheidungsgründe
Auslegung notarieller Erbvergleichsregelung als schuldrechtliche Übertragungsverpflichtung (Hof) • Eine notariell beurkundete Vereinbarung über die Erbfolge kann, obwohl sie dinglich nicht die Erbenstellung begründen kann, als schuldrechtliche Verpflichtung auszulegen sein, die die Übertragung des Nachlassvermögens regelt. • Ein Vergleich über unklare Erbverhältnisse kann als "anderer Vertrag" i.S.d. § 2385 Abs.1 BGB gelten und damit eine Verpflichtung zur Verschaffung der Erbschaft begründen, wenn der Parteiwille dahin ging, das Ergebnis unabhängig von der tatsächlichen Erbrechtslage zu erreichen. • Eine Anfechtung wegen Irrtums ist unzulässig, wenn sie nicht unverzüglich erklärt wird; Motivirrtum begründet keinen Anfechtungsgrund. • Ein Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet aus, wenn die Vertragsparteien gerade die ungewisse Rechtslage durch Vergleich beseitigen wollten und die Unsicherheit bewusstes Risiko des Vergleichs war. Die Erblasserin hinterließ einen Hof (ca. 30 ha). Sie hatte zunächst ihren Sohn (Vater des Klägers) als Hoferben eingesetzt, später durch Testament die Beklagte als Hoferbin bestimmt und diese im Grundbuch eingetragen. Die Kinder schlossen am 28.12.2005 einen notariellen Erbregelungs- und Auseinandersetzungsvertrag, wonach die Beklagte auf ihre Ansprüche aus dem Hoffolgezeugnis verzichten und der Vater des Klägers als Hoferbe ausgewiesen werden sollte; im Gegenzug waren Abfindungen vorgesehen. Die Feststellung dieser Hoferbenstellung vor dem Landwirtschaftsgericht scheiterte; die Beklagte blieb Grundbucheintragene. Der Vater des Klägers verstarb 2008; sein Sohn (Kläger) macht als Miterbe aus dem Nachlass einen Anspruch auf Übertragung der Hofgrundstücke gegen die Beklagte geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurde die Klage überwiegend Erfolg gegeben. • Der Kläger steht als Miterbe gemäß § 2039 BGB der Nachlassforderung seines verstorbenen Vaters zu; er kann Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen. • Der notariell beurkundete Vertrag vom 28.12.2005 ist als Vergleich mit dem Inhalt auszulegen, dass die Parteien dem Vater des Klägers die Hofnachfolge in jedem Fall verschaffen wollten; mangels dinglicher Möglichkeit war daraus eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Hofs abzuleiten. • Die Rechtsprechung und Literatur erkennen an, dass unwirksame Abreden über Erbenstellung als Verpflichtung zur Verschaffung der Erbschaft auszulegen sein können; solche Verträge sind als "andere Verträge" i.S.d. § 2385 Abs.1 BGB formbedürftig und hier notariell beurkundet. • Soweit für die Übertragung landwirtschaftlicher Grundstücke eine Genehmigung nach § 2 Abs.1 GrdstVG erforderlich ist, wurde diese erteilt (Bescheid vom 20.02.2006), sodass der Vertrag nicht an dieser Voraussetzung scheitert. • Die Beklagte hat eine Anfechtung wegen Irrtums erhoben; diese war nicht unverzüglich und betrifft nur Motivirrtum, der nicht anfechtbar ist; eine widerrechtliche Drohung ist nicht nachgewiesen. • Ein Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gelingt nicht: Die Parteien wussten um die unklare Erbrechtslage und schlossen den Vergleich gerade, um die Unsicherheit zu beseitigen; das Risiko der Abweichung zur späteren tatsächlichen Rechtslage ist vom Vergleichstreffen getragen. • Damit ist die notariell beurkundete Vereinbarung wirksam und verpflichtend auszulegen; die Beklagte ist zur schuldrechtlichen Übertragung der Hofgrundstücke an die Erbengemeinschaft verpflichtet. Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger als Miterbe kann den ursprünglich dem Vater zustehenden schuldrechtlichen Anspruch aus der notariellen Vereinbarung vom 28.12.2005 geltend machen. Die Vereinbarung ist als wirksamer Vergleich mit der Verpflichtung der Beklagten zur dinglichen Herbeiführung der von den Parteien gewollten Hofnachfolge auszulegen; eine wirksame Anfechtung oder ein zulässiger Rücktritt sind nicht gegeben. Die Beklagte hat daher die Hofgrundstücke (mit der im Urteil genannten Ausnahmefläche) an die Erbengemeinschaft zu übertragen; die Leistung ist an die Erbengemeinschaft zu erbringen, weil der Anspruch in den Nachlass des verstorbenen Vaters gefallen ist. Die Klage war somit überwiegend erfolgreich, weil die schuldrechtliche Verpflichtung zur Eigentumsübertragung besteht und erfüllt werden muss.