Beschluss
13 W 31/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei uneingeschränkter Abgabe eines Verfahrens nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geht die Zuständigkeit für bereits eingelegte Rechtsbehelfe auf das Gericht des Haftortes über.
• Die Abgabe bewirkt, dass das Verfahren so zu behandeln ist, als sei es von Anfang an beim Gericht des Haftortes anhängig gewesen.
• Das Gericht, das nach Abgabe nicht mehr zuständig ist, hat das Verfahren an das nun zuständige Oberlandesgericht zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitswechsel durch uneingeschränkte Abgabe nach §106 Abs.2 AufenthG • Bei uneingeschränkter Abgabe eines Verfahrens nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geht die Zuständigkeit für bereits eingelegte Rechtsbehelfe auf das Gericht des Haftortes über. • Die Abgabe bewirkt, dass das Verfahren so zu behandeln ist, als sei es von Anfang an beim Gericht des Haftortes anhängig gewesen. • Das Gericht, das nach Abgabe nicht mehr zuständig ist, hat das Verfahren an das nun zuständige Oberlandesgericht zu verweisen. Der Landkreis beantragte wiederholt die Anordnung von Abschiebungshaft gegen einen Betroffenen. Das Amtsgericht Lingen ordnete zunächst einstweilige Freiheitsentziehung und kurzzeitig Sicherungshaft an; eine Abschiebung am 24.06.2009 scheiterte an der Weigerung des Betroffenen, sein Flugplat z einzunehmen. Nach weiteren Anträgen wurde Sicherungshaft bis 01.08.2009 angeordnet; der Betroffene legte sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht Lingen gab das Verfahren gemäß §106 Abs.2 Satz2 AufenthG an das Amtsgericht Hannover ab, da die Haft dort vollzogen werden sollte. Das Amtsgericht Hannover und das Landgericht Hannover trafen später Entscheidungen zur Verlängerung und Aufhebung der Haft; der Betroffene stellte Fortsetzungsfeststellungsanträge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Oldenburg übersandt, das die Frage der Zuständigkeit prüfte. • Wortlaut und Systematik des §106 Abs.2 AufenthG ergeben, dass mit der uneingeschränkten Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht des Haftortes auch die Zuständigkeit für die Fortsetzung des Verfahrens und für bereits eingelegte Rechtsbehelfe auf die dortigen höheren Gerichte (Landgericht, Oberlandesgericht) übergeht. • Diese Auslegung verhindert widersprüchliche Entscheidungen über Fortsetzungsfeststellungsanträge bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen vor und nach der Abgabe. • Praktische Nachteile, die sich aus dem während eines Beschwerdeverfahrens entstehenden Zuständigkeitswechel ergeben können, sind geringer als die Gefahr inkonsistenter Rechtsschutzentscheidungen. • Frühere abweichende Rechtsprechung des Senats wird nicht mehr beibehalten; die neuere Auffassung entspricht auch der überwiegenden vertretenen Rechtsprechung und Literatur. • Folge: Das Oberlandesgericht Oldenburg ist unzuständig und hat das Verfahren an das Oberlandesgericht Celle zu verweisen, das für das nun verfahrensführende Amtsgericht Hannover übergeordnet ist. Der Senat erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Celle. Begründung: Durch die uneingeschränkte Abgabe des Verfahrens nach §106 Abs.2 Satz2 AufenthG ist die Zuständigkeit für das Verfahren einschließlich bereits eingelegter Rechtsbehelfe auf die Gerichte des Bezirks des Haftortes übergegangen. Dies verhindert widersprüchliche Entscheidungen in Fortsetzungsfeststellungs- und Haftfortdauerfragen. Die frühere entgegenstehende Auffassung des Senats wird aufgegeben. Das Ergebnis ist daher die Verweisung an das Oberlandesgericht Celle.