Urteil
13 UF 41/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei güterrechtlich verbundenen Ehegatten besteht nach §1451 BGB ein Anspruch auf Mitwirkung an der Auszahlung von Trennungsunterhalt aus dem Gesamtgut.
• Zur Geltendmachung rückwirkenden Unterhalts genügt eine außergerichtliche Aufforderung zur Auskunft über Einkommen.
• Bei Berechnung des Trennungsunterhalts sind Einkünfte beider Ehegatten sowie der Wohnwert des ehelichen Hauses zu berücksichtigen; Schulden für nicht unumgänglich angeschaffte Möbel bleiben unberücksichtigt.
• Bei Gütergemeinschaft sind Einkünfte, die dem Zugriff eines Ehegatten entzogen waren, demjenigen zuzurechnen; die Aufteilung des verbleibenden Gemeinguts erfolgt hälftig.
Entscheidungsgründe
Mitwirkung auf Auszahlung von Trennungsunterhalt aus dem Gesamtgut bei Gütergemeinschaft • Bei güterrechtlich verbundenen Ehegatten besteht nach §1451 BGB ein Anspruch auf Mitwirkung an der Auszahlung von Trennungsunterhalt aus dem Gesamtgut. • Zur Geltendmachung rückwirkenden Unterhalts genügt eine außergerichtliche Aufforderung zur Auskunft über Einkommen. • Bei Berechnung des Trennungsunterhalts sind Einkünfte beider Ehegatten sowie der Wohnwert des ehelichen Hauses zu berücksichtigen; Schulden für nicht unumgänglich angeschaffte Möbel bleiben unberücksichtigt. • Bei Gütergemeinschaft sind Einkünfte, die dem Zugriff eines Ehegatten entzogen waren, demjenigen zuzurechnen; die Aufteilung des verbleibenden Gemeinguts erfolgt hälftig. Die Klägerin, teilzeitbeschäftigt als kaufmännische Angestellte, verlangt nach §1451 BGB die Bewirkung der Auszahlung von Trennungsunterhaltsbeträgen aus dem Gesamtgut rückwirkend ab Februar 2007. Die Parteien lebten in Gütergemeinschaft; die Klägerin trägt seit der Trennung Hauslasten und feste Nebenkosten des gemeinsam bewohnten Eigenheims. Der Beklagte ist berufstätig und zahlte bis Februar 2008 Gesamtunterhalt, der vorrangig auf Kindesunterhalt angerechnet werden soll. Die Klägerin hatte den Beklagten am 08.02.2007 zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert. Die Parteien streiten über die Höhe des Anspruchs, Einbeziehung von Wohnvorteil, Berücksichtigung von Verbindlichkeiten und die Offenlegung geänderter Einkünfte der Klägerin. Das Amtsgericht hatte die Klage in Teilen abgewiesen; das OLG änderte und sprach einen Zahlbetrag zu. • Anspruchsgrund: Nach §1451 BGB besteht bei Gütergemeinschaft ein Anspruch auf Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinguts, einschließlich Bereitstellung von Barmitteln für Trennungsunterhalt. • Inverzug/Auskunft: Die Klägerin hat durch das Schreiben vom 08.02.2007 die erforderliche Aufforderung zur Auskunft erbracht; daher sind rückwirkende Unterhaltsansprüche geltend gemacht. • Bemessung des Unterhalts: Maßgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach §1361 Abs.1 BGB. Einkommen des Beklagten wurde aus Abrechnungen ermittelt und um abzugsfähige Posten (Krankenversicherung, Fahrtkosten, Lebensversicherungsbeiträge) bereinigt. • Güterstandsauswirkung: Da kein Vorbehalts- oder Sondergut vorliegt, verschmilzt Vermögen zum Gesamtgut (§§1416 ff. BGB); Einkünfte, die dem Zugriff des anderen entzogen waren, bleiben zwar einseitig zurechenbar, das verbleibende Gemeingut ist hälftig aufzuteilen. • Wohnvorteil: Die Parteien vereinbarten, Wohnwert und von der Klägerin gezahlte feste Kosten im Unterhaltsverfahren zu berücksichtigen; der Senat schätzt den Nutzwert des Hauses auf 720 Euro und zieht die von der Klägerin getragenen Hauslasten von 840,74 Euro ab. • Verbindlichkeiten: Neuaufgenommene Möbelkredite waren nicht unumgänglich und bleiben bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt. • Keine fiktive Einkommenszurechnung: Eine fiktive Zurechnung von Einkünften wegen Unterhaltsverpflichtungen ist im Rahmen der Auszahlung aus dem Gesamtgut nicht möglich, weil sie dem Wesen der Gütergemeinschaft widerspräche. • Verwirkung: Ein Verwirkungsargument wegen verspäteter Offenlegung der Erwerbseinkünfte der Klägerin scheitert; vorgelegte PKH-Unterlagen und spätere Offenlegungen sprechen gegen Täuschungsvorsatz. Der Beklagte wurde verurteilt, bewirken zu lassen, dass die Klägerin aus dem Gesamtgut für den Zeitraum Februar 2007 bis 09.06.2009 Trennungsunterhalt in Höhe von 5.657,28 Euro erhält. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass die Klägerin die nötigen Auskunftsaufforderungen gestellt hat und ihr Anspruch nach §§1361,1451 BGB besteht; bei der Berechnung wurden Einkommen beider Parteien, der geschätzte Wohnwert und abzugsfähige Belastungen berücksichtigt, während nicht unumgänglich entstandene Verbindlichkeiten unberücksichtigt blieben. Der Anspruch ist nicht verwirkt, sodass die Auszahlung aus dem Gesamtgut zu bewirken ist.