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Beschluss

1 Ws 252/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird eine zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe erlassen, endet damit auch die wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht (§ 68g Abs. 3 StGB). • § 68g Abs. 3 StGB gilt sowohl für gerichtlich angeordnete als auch für kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht. • Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Feststellung des Endes der Führungsaufsicht ist statthaft, aber unbegründet.
Entscheidungsgründe
Erlass der Reststrafe beendet Führungsaufsicht (§ 68g Abs. 3 StGB) • Wird eine zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe erlassen, endet damit auch die wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht (§ 68g Abs. 3 StGB). • § 68g Abs. 3 StGB gilt sowohl für gerichtlich angeordnete als auch für kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht. • Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Feststellung des Endes der Führungsaufsicht ist statthaft, aber unbegründet. Der Verurteilte erhielt am 28.11.2003 vom Landgericht Osnabrück eine Gesamtfreiheitsstrafe und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Unterbringung wurde vollstreckt; der Senat erklärte die Maßregel zum 31.01.2006 für erledigt und legte die dauernde Führungsaufsicht kraft Gesetzes für zwei Jahre fest. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungs- und Führungsaufsicht durch Auflagen ausgestaltet. Nach einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 29.10.2007 wurde die Bewährungszeit verlängert. Am 27.02.2009 erließ die Strafvollstreckungskammer die zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe aus dem Urteil von 2003 und stellte fest, dass die Führungsaufsicht beendet sei. Die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Feststellung sofortige Beschwerde ein. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil die Feststellung der Beendigung der Führungsaufsicht in ihrer Wirkung einer Aufhebung nach § 68e Abs. 1 StGB entspricht und gegen Aufhebungsbeschlüsse die sofortige Beschwerde gegeben ist. • Nach § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB endet die Führungsaufsicht nicht vor Ablauf einer laufenden Bewährungszeit aus anderen Verfahren; dies legt die Staatsanwaltschaft zu Recht dar, ist hier aber nicht entscheidend. • § 68g Abs. 3 StGB bestimmt, dass mit dem Erlass einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe auch die wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht endet; diese Regelung gilt sowohl für gerichtlich angeordnete als auch für kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht. • Die Strafvollstreckungskammer hat daher zutreffend die Reststrafe erlassen und zugleich festgestellt, dass die Führungsaufsicht, die sich auf dieselben Taten bezog, beendet ist. • Die Gesetzesauslegung und der Gesetzeszweck sprechen dafür, die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht von § 68g Abs. 3 StGB auszunehmen; eine gegenteilige Einschränkung wäre sinnwidrig. • Die Neufassung und die Materialien zu § 68g StGB bestätigen, dass im Normalfall der befristeten Führungsaufsicht mit dem Erlass der Reststrafe auch die Führungsaufsicht endet. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen; die Feststellung der Strafvollstreckungskammer, dass die Führungsaufsicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 07.12.2005 beendet ist, bleibt bestehen. Die Entscheidung beruht darauf, dass durch den Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe die wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht nach § 68g Abs. 3 StGB endet. Dabei gilt diese Vorschrift sowohl für gerichtlich angeordnete als auch für kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und dem Verurteilten insoweit entstandene notwendige Auslagen.