Beschluss
1 Ws 235/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Staatsanwaltschaft kann nach § 141 Abs. 3 StPO bereits im Ermittlungsverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen.
• Das Gericht darf einen solchen Antrag vor Abschluss der Ermittlungen nur aus tragfähigen Gründen ablehnen.
• Besteht dringender Tatverdacht und ist mit zeitnaher Anklageerhebung zu rechnen, ist das Gericht verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren bei dringendem Tatverdacht • Die Staatsanwaltschaft kann nach § 141 Abs. 3 StPO bereits im Ermittlungsverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen. • Das Gericht darf einen solchen Antrag vor Abschluss der Ermittlungen nur aus tragfähigen Gründen ablehnen. • Besteht dringender Tatverdacht und ist mit zeitnaher Anklageerhebung zu rechnen, ist das Gericht verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte gemäß § 141 Abs. 3 StPO, dem Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren einen bestimmten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen. Das Landgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 27. März 2009 ab. Der Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, in mehreren Fällen bandenmäßig mit Kokain in nicht geringer Menge gehandelt zu haben. Er hat geständig eingegeben und befindet sich in Untersuchungshaft. Wegen seiner Vorstrafen kommt eine langjährige Freiheitsstrafe in Betracht. Die Staatsanwaltschaft war nach dem bisherigen Ermittlungsstand ersichtlich auf Anklageerhebung zur großen Strafkammer des Landgerichts ausgerichtet. Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Ablehnung Beschwerde ein. • Rechtsgrundlage ist § 141 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren die Bestellung eines Verteidigers beantragen kann, wenn dessen Mitwirkung im späteren Gerichtsverfahren erforderlich sein wird; nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Antrag zu entsprechen (§ 169a StPO). • Vor Abschluss der Ermittlungen darf das Gericht den Antrag nur aus tragfähigen Gründen ablehnen; es hat die Rolle der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens zu beachten. • Als zulässige Ablehnungsgründe kommen insbesondere Unsicherheit über ein baldiges Verfahrenende durch Anklageerhebung oder das Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Verteidigung in Betracht. • Ist hingegen dringender Tatverdacht gegeben und ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitnah mit einer Anklageerhebung zu rechnen, besteht für das Gericht eine Verpflichtung, dem Antrag zu entsprechen, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen. • Im vorliegenden Fall liegen dringender Tatverdacht, Geständnis, Untersuchungshaft, Vorstrafen und Aussicht auf langjährige Freiheitsstrafe vor; deshalb ist eine Anklageerhebung zur großen Strafkammer wahrscheinlich und die Bestellung des Pflichtverteidigers erforderlich. • Es bestehen keine besonderen Gründe gegen die Bestellung; die bisherige Ankündigung des Wahlverteidigers, sein Mandat bei Bestellung als Pflichtverteidiger nicht sofort niederzulegen, steht der Bestellung nicht entgegen; zusätzliche Kosten entstehen wegen gebührenmäßiger Rückwirkung nicht in der Weise, die die Bestellung verbieten würde. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war erfolgreich; der Beschluss des Landgerichts vom 27.03.2009, den Antrag auf Bestellung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger abzulehnen, wurde aufgehoben. Dem Beschuldigten wurde Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie notwendige Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt. Die Entscheidung beruht darauf, dass wegen dringenden Tatverdachts, Geständnis, Untersuchungshaft und der Erwartung einer baldigen Anklageerhebung die Mitwirkung eines Verteidigers im späteren Verfahren erforderlich ist und keine besonderen Umstände einer Bestellung entgegenstehen.