Beschluss
1 Ws 205/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Erkenntnisverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf ein Wiederaufnahmesverfahren.
• Für die Beiordnung eines Verteidigers im Wiederaufnahmesverfahren ist die Erfolgsaussicht des Wiederaufnahmeantrags zu prüfen; fehlt diese, ist Beiordnung zu versagen.
• Die Verteidigerbestellung endet regelmäßig mit Eintritt der Rechtskraft; Ausnahmen sind eng zu behandeln und lassen sich aus § 140, § 364a StPO nicht ableiten.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Pflichtverteidigerfortwirkung für Wiederaufnahmeantrag • Eine im Erkenntnisverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf ein Wiederaufnahmesverfahren. • Für die Beiordnung eines Verteidigers im Wiederaufnahmesverfahren ist die Erfolgsaussicht des Wiederaufnahmeantrags zu prüfen; fehlt diese, ist Beiordnung zu versagen. • Die Verteidigerbestellung endet regelmäßig mit Eintritt der Rechtskraft; Ausnahmen sind eng zu behandeln und lassen sich aus § 140, § 364a StPO nicht ableiten. Der Verurteilte beantragte die Wiederaufnahme seines rechtskräftigen Verfahrens, die Aussetzung der Vollstreckung und die Beiordnung desselben Pflichtverteidigers, der bereits im Erstverfahren bestellt gewesen war. Das Landgericht Osnabrück wies den Antrag auf Beiordnung für das Wiederaufnahmeverfahren als unbegründet zurück. Der Verurteilte legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die frühere Pflichtverteidigerbestellung eine Fortwirkung für das Wiederaufnahmesverfahren begründet und ob angesichts der Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmeantrags Beiordnung zu gewähren sei. • Die herrschende Rechtsprechung nimmt zwar teilweise an, eine Pflichtverteidigerbestellung im Ursprungsverfahren erstrecke sich auch auf das Wiederaufnahmesverfahren, diese Auffassung teilt der Senat jedoch nicht. • Die Verteidigerbestellung im Erkenntnisverfahren gilt grundsätzlich nur für dieses Verfahren und endet regelhaft mit Eintritt der Rechtskraft; davon bleibt nur die Revisionshauptverhandlung als Ausnahme unberührt. • Aus Wortlaut und Systematik von § 140 StPO ergibt sich keine eindeutige Grundlage für eine Fortwirkung der Bestellung auf das Wiederaufnahmesverfahren; § 140 bezieht sich auf das Erkenntnisverfahren. • Praktische und systematische Erwägungen sprechen gegen eine Fortwirkung: Wiederaufnahmeanträge können zeitlich unbegrenzt gestellt werden, der Verfahrensgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens unterscheidet sich wesentlich vom Ursprungsverfahren, und eine automatische Fortwirkung würde zu unverhältnismäßigen Kostenfolgen führen. • Vor dem Hintergrund, dass für andere Folgeverfahren (z. B. Strafvollstreckung) eine Fortwirkung verneint wird, ist es nicht ersichtlich, warum für Wiederaufnahmeverfahren eine andere Lösung gelten sollte. • Daher ist die Beiordnung im Wiederaufnahmesverfahren nicht automatisch vorzunehmen; vielmehr ist eine gerichtliche Prüfung der Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmeantrags geboten und bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit die Beiordnung zu versagen. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Beiordnung wurde als unbegründet verworfen und die Kostenentscheidung dem Verurteilten auferlegt. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, weil die gesetzliche und systematische Auslegung von § 140, § 364a StPO sowie praktische Erwägungen eine Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Wiederaufnahmesverfahren nicht rechtfertigen. Zudem war das Wiederaufnahmebegehren aussichtslos, sodass die Beiordnung des Verteidigers zu Recht versagt wurde. Der Senat betont, dass in Wiederaufnahmesachen eine Erfolgsaussichtsprüfung vorzunehmen ist und nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg eine Beiordnung gerechtfertigt wäre.