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Beschluss

Ausl 56/08

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilnahme des Beistands an einem reinen Verkündungstermin nach § 28 IRG begründet keine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV-RVG. • Terminsgebühren nach Nr. 6101 VV-RVG setzen eine Verhandlung im tatsächlichen Sinn voraus; förmliche Verkündungen sind regelmäßig durch die Verfahrensgebühr abgegolten. • Bei stark formalisierten Anhörungsterminen in Auslieferungsverfahren ist eine gesonderte Vergütung der bloßen Teilnahme des Beistands nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsgebühr für Beistand bei bloßem Verkündungstermin im Auslieferungsverfahren • Teilnahme des Beistands an einem reinen Verkündungstermin nach § 28 IRG begründet keine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV-RVG. • Terminsgebühren nach Nr. 6101 VV-RVG setzen eine Verhandlung im tatsächlichen Sinn voraus; förmliche Verkündungen sind regelmäßig durch die Verfahrensgebühr abgegolten. • Bei stark formalisierten Anhörungsterminen in Auslieferungsverfahren ist eine gesonderte Vergütung der bloßen Teilnahme des Beistands nicht geboten. Der als Beistand beigeordnete Rechtsanwalt nahm an einer Vernehmung des Verfolgten nach § 28 IRG bei einem Verkündungstermin vor dem Amtsgericht teil. Das Auslieferungsverfahren wurde überwiegend schriftlich geführt; vor dem Oberlandesgericht fand keine mündliche Verhandlung statt. Nach Abschluss beantragte der Beistand Kostenerstattung und forderte unter anderem eine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV-RVG. Die Rechtspflegerin setzte die Vergütung nach § 55 RVG niedriger fest und lehnte die Terminsgebühr mit der Begründung ab, der Anhörungstermin sei kein Verhandlungstag im Sinne von Nr. 6101 VV-RVG. Dagegen richtete sich die Erinnerung des Beistands, die vom Senat zu entscheiden war. • Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet; der Einzelrichter des Senats entscheidet gem. § 56 Abs.1, Abs.2 i.V.m. § 33 RVG über die Erinnerung. • Strittig ist, ob Nr. 6101 VV-RVG bereits die Teilnahme an jedweden gerichtlichen Terminen oder nur an Verhandlungen im materiellen Sinn vergütet. • Nr. 6101 VV-RVG spricht von einer Terminsgebühr je Verhandlungstag; die amtliche Vorbemerkung 6 lässt Auslegungsfragen zu. • Der Senat folgt der überwiegenden Rechtsprechung, die verlangt, dass eine tatsächliche Verhandlung vorliegen muss, wie sie regelmäßig erst bei mündlichen Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht gegeben ist. • Verkündungs- und Anhörungstermine in Auslieferungsverfahren nach § 28 IRG sind stark formalisiert, geprägt von Belehrungen und Protokollierung und unterscheiden sich inhaltlich von Verhandlungen; daher ist die Teilnahme des Beistands durch die Verfahrensgebühr abgegolten. • Ausnahmen können bei außergewöhnlich umfangreichen Anhörungsterminen bestehen, im vorliegenden Fall liegt ein normaler Verkündungstermin vor, der keine Terminsgebühr auslöst. • Ein Vergleich mit ähnlichen Gebührenregelungen (z. B. Ziff. 4102 Nr. 3 VVRVG) bestätigt, dass nur verhandelte Entscheidungen eine Terminsgebühr begründen. Die Erinnerung des Beistands wurde zurückgewiesen; die Rechtspflegerin durfte die Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV-RVG ablehnen und die Vergütung auf 337,96 € festsetzen. Entscheidend ist, dass bloße Verkündungstermine und protokollierte Anhörungen nach § 28 IRG keine Verhandlungen im gebührenrechtlichen Sinne darstellen und daher keine gesonderte Terminsgebühr auslösen. Nur bei tatsächlichen Verhandlungen oder atypisch langen, inhaltlich geführten Anhörungsterminen käme eine Terminsgebühr in Betracht. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Terminsgebühr.