Beschluss
Ss 485/08
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO setzt eine ordnungsgemäße Ladung mit ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens voraus.
• Wird die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen und verhandelt das Berufungsgericht erneut, kann nicht ohne Weiteres auf die Verwerfung der Berufung hingewirkt werden; ein entgegenstehender Hinweis in der Ladung darf nicht zu Unklarheiten führen.
• Führt ein irreführender Hinweis in der Ladung dazu, dass das Nichterscheinen des Angeklagten darauf beruhen kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Ladungsbelehrung führt zur Aufhebung der Verwerfung der Berufung • Die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO setzt eine ordnungsgemäße Ladung mit ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens voraus. • Wird die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen und verhandelt das Berufungsgericht erneut, kann nicht ohne Weiteres auf die Verwerfung der Berufung hingewirkt werden; ein entgegenstehender Hinweis in der Ladung darf nicht zu Unklarheiten führen. • Führt ein irreführender Hinweis in der Ladung dazu, dass das Nichterscheinen des Angeklagten darauf beruhen kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte war wegen Beleidigung zunächst verurteilt worden; die Berufung wurde vom Landgericht Osnabrück verworfen. Das Revisionsgericht hob dieses Berufungsurteil wegen Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. In der erneuten Hauptverhandlung wurde ein weiterer Termin angesetzt; die Ladung enthielt einen Hinweis, wonach bei Rückverweisung grundsätzlich nicht wegen Ausbleibens verworfen werde. Der Angeklagte erschien zum neuen Termin nicht. Das Landgericht verwirft daraufhin die Berufung gemäß § 329 StPO. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte Verletzung formellen und sachlichen Rechts, insbesondere fehlerhafte Hinweise in der Ladung. • Gesetzliche Regelung: § 329 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO sind maßgeblich für die Verwerfung der Berufung und für den Fall der Rückverweisung durch das Revisionsgericht. • Erfordernis der ordnungsgemäßen Ladung: Eine Verwerfung setzt eine ordnungsgemäße Ladung mit ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens nach § 323 Abs. 1 StPO voraus. • Inhalt der Ladung: Die in der Ladung enthaltene Formulierung vermittelte dem Angeklagten zureichend, dass bei Rückverweisung grundsätzlich keine Verwerfung wegen Ausbleibens erfolgen werde, sodass der Angeklagte nicht damit rechnen musste, seine Berufung könne bei Nichterscheinen verworfen werden. • Rechtsprechung und Ausnahmefälle: Der BGH hat enge Ausnahmen zugelassen, etwa wenn das erste Berufungsgericht bereits verworfen hatte; hier ist jedoch unklar, ob solche Ausnahmen über den vom BGH entschiedenen Fall hinaus gelten, sodass darauf nicht abgestellt wurde. • Anknüpfung an Verfahrensfehler: Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Ausbleiben des Angeklagten auf dem irreführenden Hinweis beruhte, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigt. • Verfahrensfolge: Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist die Aufhebung mit Feststellungen und Rückverweisung zu einer anderen Kammer des Landgerichts geboten. Die Revision des Angeklagten ist erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17.11.2008 wird mit den Feststellungen aufgehoben, weil die Ladung zum Berufungstermin einen irreführenden Hinweis enthielt und daher die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Berufung nicht als gegeben angesehen werden können. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen. Eine Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers blieb dem Senat versagt, da über die Revision nicht in der Hauptsache verhandelt wird.