Beschluss
8 W 152/08
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Sachverständiger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Abzüge bzw. Ausdrucke, die ein Handaktenexemplar seines Gutachtens betreffen, wenn diese nicht als Ausdrucke aus Behörden- oder Gerichtsakten nach § 7 Abs.2 Satz3 JVEG gerechtfertigt sind.
• Die durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz eingefügte Einschränkung des § 7 Abs.2 Satz3 JVEG ('nur') schließt eine darüber hinausgehende Erstattungsbefugnis für Handaktenexemplare aus.
• Kosten für Fotoabzüge, die lediglich Mehrfertigungen des Gutachtens für die Handakten des Sachverständigen darstellen, sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Mehrfertigung nach § 7 Abs.2 Satz3 JVEG erstattungsfähig ist.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Kosten für Handaktenexemplare des Sachverständigengutachtens • Ein Sachverständiger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Abzüge bzw. Ausdrucke, die ein Handaktenexemplar seines Gutachtens betreffen, wenn diese nicht als Ausdrucke aus Behörden- oder Gerichtsakten nach § 7 Abs.2 Satz3 JVEG gerechtfertigt sind. • Die durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz eingefügte Einschränkung des § 7 Abs.2 Satz3 JVEG ('nur') schließt eine darüber hinausgehende Erstattungsbefugnis für Handaktenexemplare aus. • Kosten für Fotoabzüge, die lediglich Mehrfertigungen des Gutachtens für die Handakten des Sachverständigen darstellen, sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Mehrfertigung nach § 7 Abs.2 Satz3 JVEG erstattungsfähig ist. Die Landeskasse begehrt im Beschwerdeverfahren die Kürzung der vom Sachverständigen geltend gemachten Vergütung. Der Sachverständige hatte im selbständigen Beweisverfahren Gutachten vorgelegt und auf Ladung in der Hauptsache mündlich zu diesen ausgeführt. Nachfolgend machte er mit Rechnung vom 25.6.2008 insgesamt 518,09 Euro geltend, darunter Kosten für 93 Ausdrucke/Fotokopien und 74 Fotoabzüge, die er als Exemplare für seine Handakten hergestellt hatte. Die Anweisungsstelle des Landgerichts strich diese Positionen und setzte die Vergütung auf 457,46 Euro fest. Das Landgericht setzte hingegen die volle Rechnung fest; die Landeskasse legte Beschwerde ein. Streitpunkt ist, ob die Aufwendungen für die Handaktenexemplare nach den Regelungen des JVEG erstattungsfähig sind. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 4 Abs.3 JVEG zulässig. • Rechtliche Ausgangslage: § 7 Abs.2 JVEG sieht Pauschalen für Ablichtungen/ Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten vor; nach Satz 3 sind sie jedoch nur in bestimmten Fällen erstattungsfähig. • Auslegung und Gesetzesänderung: Die durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz eingefügte Einfügung des Wortes 'nur' in § 7 Abs.2 Satz3 JVEG klärt, dass Erstattung nur in den dort genannten Fällen erfolgen soll; dies spricht gegen eine allgemeine Erstattungsbefugnis für Handaktenexemplare. • Abwägung der unterschiedlichen Auffassungen: Frühere Entscheidungen und Literatur, die eine generelle Erstattung befürworteten, werden zugunsten der nun eindeutigen Gesetzeslage zurückgewiesen. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Sachverständige hat die Handaktenexemplare aus seinen eigenen Dateien für die Vorbereitung des Termins ausgedruckt; es liegt keine Anforderung der Akten durch das Gericht vor und die Ausdrucke sind keine Ablichtungen aus Behörden- oder Gerichtsakten im Sinne des § 7 Abs.2 Satz3 JVEG. • Fotoabzüge: Für Lichtbilder gilt dasselbe Ergebnis wie für Ausdrucke; Fotoabzüge, die Mehrfertigungen für die Handakten darstellen, sind nur erstattungsfähig, wenn die Mehrfertigung selbst nach § 7 Abs.2 Satz3 JVEG erstattungsfähig wäre. • Ergebnis der Abrechnung: Die bestrittenen Positionen (93 Ausdrucke und 74 Fotoabzüge) sind nicht erstattungsfähig; die Vergütung ist entsprechend zu kürzen. Die Beschwerde der Landeskasse ist erfolgreich. Die Kostenpositionen für 93 Ausdrucke/Fotokopien (13,95 Euro zzgl. USt) und 74 Fotoabzüge (37,00 Euro zzgl. USt), die der Sachverständige als Exemplare für seine Handakten gefertigt hat, sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht unter die eng gefassten Voraussetzungen des § 7 Abs.2 Satz3 JVEG fallen. Die Änderung durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz (Einfügung von 'nur') schließt eine weitergehende Erstattung aus; damit sind frühere entgegenstehende Entscheidungen nicht anwendbar. Die Vergütung des Sachverständigen wird deshalb auf 457,46 Euro einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.