Urteil
12 U 49/07
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die pauschale vertragliche Verweisung auf eine für andere Verbrauchergruppen erlassene Rechtsvorschrift macht diese Vorschrift nicht automatisch zu einer im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 RL 93/13 EWG bindenden Rechtsvorschrift.
• Wird eine für einen anderen Vertragstyp erlassene Rechtsvorschrift nur durch pauschale Verweisung in Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen, kann die Richtlinie 93/13/EG weiterhin anwendbar sein, insbesondere hinsichtlich des Transparenzgebots des Art. 5.
• Eine pauschale Verweisung auf die AVBGasV genügt für sich genommen nicht dem Transparenzgebot; der Unternehmer muss die maßgeblichen Regelungen unmittelbar und klar in die Vertragsbedingungen aufnehmen oder diese durch klare Zusatzvereinbarungen konkretisieren.
Entscheidungsgründe
Pauschale Verweisung auf fremde Rechtsvorschriften und Transparenzgebot in AGB (Gasversorgung) • Die pauschale vertragliche Verweisung auf eine für andere Verbrauchergruppen erlassene Rechtsvorschrift macht diese Vorschrift nicht automatisch zu einer im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 RL 93/13 EWG bindenden Rechtsvorschrift. • Wird eine für einen anderen Vertragstyp erlassene Rechtsvorschrift nur durch pauschale Verweisung in Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen, kann die Richtlinie 93/13/EG weiterhin anwendbar sein, insbesondere hinsichtlich des Transparenzgebots des Art. 5. • Eine pauschale Verweisung auf die AVBGasV genügt für sich genommen nicht dem Transparenzgebot; der Unternehmer muss die maßgeblichen Regelungen unmittelbar und klar in die Vertragsbedingungen aufnehmen oder diese durch klare Zusatzvereinbarungen konkretisieren. Die Beklagte versorgt Endverbraucher mit Gas; die Kläger sind ihre Sondervertragskunden. Die Beklagte erhöhte seit September 2004 in mehreren Schritten die Preise; die Kläger verlangen die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Erhöhungen. Die Beklagte leitete ihr einseitiges Preisänderungsrecht in den AGB pauschal aus der AVBGasV (insbesondere § 4 Abs.1,2) ab, die ursprünglich für Tarifkunden gilt. Der BGH erkannte, dass § 4 AVBGasV im Sonderkundenbereich Leitbildfunktion hat, ließ aber offen, ob die AVBGasV wirksam einbezogen wurde. Der Senat fragt den EuGH, ob die Richtlinie 93/13/EG bei pauschaler Verweisung anwendbar bleibt und ob das Transparenzgebot von Art.5 in solchen Fällen greift. • Vorlage an den EuGH gem. Art.234 EGV: Der Senat hält die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13/EG für zentral, weil unklar ist, ob eine auf eine für andere Verbrauchergruppen erlassene Rechtsvorschrift durch bloße Verweisung als 'bindende Rechtsvorschrift' im Sinne von Art.1 Abs.2 gilt. • Rechtliche Einordnung: Eine Rechtsvorschrift, die nur aufgrund vertraglicher Verweisung in ein Sonderkundenverhältnis gelangt, ist nach Auffassung des Senats nicht bereits 'bindend' im Sinne von Art.1 Abs.2 RL 93/13/EG; sie bleibt Teil der vom Verwender gestellten AGB und damit der Kontrolle durch das Vertragsbraucherrecht unterworfen. • Transparenzgebot (§305 Abs.2 BGB und Art.5 RL 93/13/EG): §305 Abs.2 Nr.2 BGB verlangt, dass AGB für den Kunden verständlich sind; dies entspricht dem europäischen Transparenzgebot. Fehlt es an deutlicher Verständlichkeit bereits bei der Einbeziehung, scheitert die Wirksamkeit der Einbeziehung. • Besondere Bedeutung des Transparenzgebots bei Gasversorgung (RL 2003/55/EG): Für die Gasversorgung verlangt Art.3 Abs.3 S.3 der RL 2003/55/EG einen hohen Verbraucherschutz in Bezug auf Transparenz; die Kombination mit Art.5 RL 93/13/EG stärkt die Anforderungen an die Klarheit der Preisänderungsklauseln. • Anwendung auf den konkreten Fall: §4 AVBGasV ist in Aufbau, Überschrift und Wortlaut nicht ersichtlich als transparente tatbestandliche Regelung eines Preisänderungsrechts; es fehlen eindeutige Tatbestandsmerkmale zu Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisanpassung sowie klare Hinweise auf Rechte des Kunden. • Folgerung und Vorlagefragen: Der Senat regt an, zu klären, ob Art.1 Abs.2 RL 93/13/EG auch solche vertraglich einbezogenen Vorschriften ausnimmt und ob jedenfalls das Transparenzgebot des Art.5 weiter anwendbar bleibt; ferner ob eine pauschale Verweisung auf eine für andere Vertragstypen erlassene Verordnung ohne unmittelbare Abdruck- oder Konkretisierungswirkung den erforderlichen Verbraucherschutz gewährleistet. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Senat hält die RL 93/13/EG grundsätzlich für anwendbar, wenn eine Rechtsvorschrift nur durch pauschale Verweisung in AGB einbezogen wird, weil diese Verweisung die Vorschrift nicht zu einer im konkreten Vertragsverhältnis 'bindenden Rechtsvorschrift' im Sinne von Art.1 Abs.2 macht. Insbesondere gilt das europäische Transparenzgebot (Art.5 RL 93/13/EG) nach Auffassung des Senats weiterhin; für die Gasversorgung verstärkt RL 2003/55/EG die Anforderungen an die Klarheit. Konkrete Folge: Eine bloße Verweisung auf §4 AVBGasV kann nicht ohne Weiteres ein wirksames einseitiges Preisänderungsrecht begründen, solange die maßgeblichen Normen nicht unmittelbar und transparent in die Vertragsbedingungen aufgenommen oder durch klarstellende Zusätze konkretisiert sind. Sollte der EuGH diese Sicht bestätigen, wäre der Klage in vollem Umfang stattzugeben, weil die maßgebliche AGB-Verweisung den Transparenzanforderungen nicht genügt.