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Beschluss

1 Ws 44/08

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit bedarf einer gesetzlichen Grundlage und ist nicht wegen bloßer Nichterfüllung einer Anzeigeverpflichtung zulässig. • Eine Pflicht, Wohnungswechsel anzuzeigen, stellt in der Regel keine Weisung i.S.v. § 56c StGB dar. • Ein Verstoß gegen eine Anzeigeverpflichtung rechtfertigt nur ausnahmsweise die Annahme, der Verurteilte werde erneut Straftaten begehen; es bedarf konkreter Anhaltspunkte. • § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB ist nicht anwendbar, wenn die Bewährungszeit bereits abgelaufen ist; eine nachträgliche Verlängerung vor Ablauf hätte im Übrigen ermessensfehlerhaft sein können.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit mangels gesetzlicher Grundlage • Eine nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit bedarf einer gesetzlichen Grundlage und ist nicht wegen bloßer Nichterfüllung einer Anzeigeverpflichtung zulässig. • Eine Pflicht, Wohnungswechsel anzuzeigen, stellt in der Regel keine Weisung i.S.v. § 56c StGB dar. • Ein Verstoß gegen eine Anzeigeverpflichtung rechtfertigt nur ausnahmsweise die Annahme, der Verurteilte werde erneut Straftaten begehen; es bedarf konkreter Anhaltspunkte. • § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB ist nicht anwendbar, wenn die Bewährungszeit bereits abgelaufen ist; eine nachträgliche Verlängerung vor Ablauf hätte im Übrigen ermessensfehlerhaft sein können. Der Verurteilte wurde vom Landgericht wegen Verstößen gegen das GmbH-Gesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. In dem rechtskräftigen Bewährungsbeschluss wurde eine dreijährige Bewährungszeit festgesetzt; der Verurteilte musste 3.600 € an die Staatskasse zahlen und jeden Wohnungswechsel dem Gericht anzeigen. Die Geldzahlung erfolgte, eine Mitteilung über einen Wohnungswechsel unterblieb. Das Landgericht verlängerte daraufhin die Bewährungszeit um ein Jahr. Der Verurteilte beschwerte sich hiergegen; das Oberlandesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Verlängerung. • Für eine nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit fehlt hier eine gesetzliche Grundlage; die angefochtene Entscheidung stützte sich zu Unrecht auf § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB. • § 56f setzt ein Bewährungsversagen i.S.v. § 56f Abs. 1 StGB voraus; als Bewährungsversagen käme hier nur ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen eine Weisung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht. • Die Verpflichtung, Wohnungswechsel anzuzeigen, ist regelmäßig keine Weisung i.S.v. § 56c StGB, die der Lebensführung dient und der Resozialisierung dient; eine solche Meldepflicht verfolgt überwiegend das Ziel der Erreichbarkeit des Verurteilten, nicht die Verhütung weiterer Straftaten. • Selbst bei Annahme eines Weisungsverstoßes fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die die Besorgnis rechtfertigen würden, der Verurteilte werde erneut Straftaten begehen; das bloße Unterlassen der Anzeige genügt hierfür nicht. • Auch eine Stützung auf § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB scheidet aus, weil die Bewährungszeit bereits vor Erlass des Beschlusses abgelaufen war; ferner wäre eine Verlängerung nach dieser Vorschrift ermessensfehlerhaft gewesen, da kein Bedarf für Resozialisierungsmaßnahmen ersichtlich war. Die Beschwerde des Verurteilten hatte Erfolg; der Beschluss des Landgerichts, die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern, wurde aufgehoben. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass es an einer rechtlichen Grundlage für die Verlängerung fehlt und dass die ihm zugrunde gelegte Wohnsitzanzeigepflicht keine Weisung i.S.v. § 56c/56f StGB darstellt, aus deren bloßem Verstoß sich die Besorgnis erneuter Straftaten ableiten ließe. Eine Anwendung von § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB war mangels laufender Bewährungszeit ausgeschlossen; zudem bestand kein Anlass für Resozialisierungsmaßnahmen. Das Landgericht wird nunmehr über einen Straferlass zu entscheiden haben; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.