Beschluss
5 W 113/07
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wird eine Partei am eigenen Gerichtsstand verklagt, sind zusätzliche Reisekosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt regelmäßig nicht erstattungsfähig.
• Die Kostenfestsetzung bemisst sich an den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts.
• Dass ein Versicherer die Prozessführung übernimmt und regelmäßig einen Hausanwalt beauftragt, führt nur dann zu abweichender Beurteilung, wenn der Versicherer selbst am Prozess beteiligt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung überhöhter Reisekosten für auswärtigen Bevollmächtigten • Wird eine Partei am eigenen Gerichtsstand verklagt, sind zusätzliche Reisekosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt regelmäßig nicht erstattungsfähig. • Die Kostenfestsetzung bemisst sich an den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts. • Dass ein Versicherer die Prozessführung übernimmt und regelmäßig einen Hausanwalt beauftragt, führt nur dann zu abweichender Beurteilung, wenn der Versicherer selbst am Prozess beteiligt ist. Der in J. wohnende Beklagte wurde vor dem Landgericht Oldenburg wegen angeblicher Vertragsverletzung eines Arztes verklagt. Sein in H. ansässiger Haftpflichtversicherer mandatierte einen dortigen, ständig bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Prozessvertretung. Die Rechtspflegerin setzte die erstattungsfähigen Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nur bis zur Höhe fiktiver Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Anwalts an und kürzte die übersteigenden Beträge. Der Beklagte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen diese Kürzung und begehrte Erstattung der vollen Reisekosten seines auswärtigen Vertreters. • Die Beschwerde wurde dahin ausgelegt, dass nur die Kürzung der angesetzten Reisekosten angegriffen wird; dem ist nicht stattgegeben. • Nach ständiger Rechtsprechung sind Mehraufwendungen durch Beauftragung eines auswärtigen Anwalts am eigenen Gerichtsstand regelmäßig nicht erstattungsfähig, weil sie nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO gelten. • Die Rechtspflegerin hat zutreffend nur fiktive Reisekosten eines ortsansässigen Anwalts berücksichtigt, eine Erstattung darüber hinausgehender Kosten ist nicht gerechtfertigt. • Die Tatsache der Haftpflichtversicherung des Beklagten und die Übernahme der Prozessführung durch den Versicherer ändert daran nichts; im Kostenfestsetzungsverfahren sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die auch einer unversicherten Partei vernünftigerweise entstanden wären. • Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (IV ZB 44/05) greift nicht, weil dort der Versicherer selbst als Beklagter am Verfahren beteiligt war; nur dann kann auf die Verhältnisse des Versicherers abgestellt werden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen; der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtspflegerin durfte die Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nur in Höhe der fiktiven Kosten eines ortsansässigen Anwalts ansetzen. Die darüber hinausgehenden Mehraufwendungen sind nicht erstattungsfähig, weil sie am eigenen Gerichtsstand nicht als notwendige Ausgaben der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung angesehen werden. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten und die Mandatierung eines Hausanwalts durch den Versicherer rechtfertigen eine andere Bewertung nur, wenn der Versicherer selbst am Prozess beteiligt ist; das war hier nicht der Fall. Folge: Rückweisung der Beschwerde und Kostentragung durch den Beklagten.