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Beschluss

5 AR 36/07

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für Familiensachen nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO setzen voraus, dass sich beteiligte Gerichte gegenüber den Beteiligten rechtskräftig oder zumindest erkennbar für unzuständig erklärt haben. • Gerichtsintern getroffene Verfügungen oder Vermerke genügen nicht für eine Zuständigkeitsbestimmung, wenn sie den Verfahrensbeteiligten nicht bekannt gegeben wurden. • Für familiengerichtliche Maßnahmen, die ein ungeborenes Kind betreffen, kann die örtliche Zuständigkeit entsprechend § 36a FGG an den Wohnsitz oder Aufenthalt der Mutter zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts angeknüpft werden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung bei Familiensachen wegen ungeborenen Kindes abgelehnt • Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für Familiensachen nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO setzen voraus, dass sich beteiligte Gerichte gegenüber den Beteiligten rechtskräftig oder zumindest erkennbar für unzuständig erklärt haben. • Gerichtsintern getroffene Verfügungen oder Vermerke genügen nicht für eine Zuständigkeitsbestimmung, wenn sie den Verfahrensbeteiligten nicht bekannt gegeben wurden. • Für familiengerichtliche Maßnahmen, die ein ungeborenes Kind betreffen, kann die örtliche Zuständigkeit entsprechend § 36a FGG an den Wohnsitz oder Aufenthalt der Mutter zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts angeknüpft werden. Die Kindesmutter steht unter Betreuung; ihr für ein bereits geborenes Kind das Sorgerecht entzogen worden ist. Sie erwartet ein weiteres Kind (Termin 01.01.2008) und plant, mit diesem zusammenzuleben. Der Fachdienst der Stadt O. zweifelt an ihrer Erziehungsfähigkeit und beantragte beim Amtsgericht Osnabrück ein familienpsychologisches Gutachten. Das Amtsgericht Osnabrück bat das Amtsgericht Geilenkirchen um Übernahme; Geilenkirchen lehnte ab, Osnabrück schickte die Angelegenheit zurück. Beide Amtsgerichte trafen gerichtsinterne Verfügungen, ohne die Beteiligten zu unterrichten. Osnabrück legte die Frage dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. • Die Bestimmung des zuständigen Gerichts musste nach § 36 ZPO i.V.m. § 621a Abs.1 ZPO erfolgen, weil es sich um eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs.1 Nr.1 ZPO handelt. • Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO ist, dass verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, sich gegenüber den Beteiligten rechtskräftig oder zumindest erkennbar für unzuständig erklärt haben; bloße gerichtsinterne Verfügungen genügen nicht. • Im vorliegenden Fall wurden die Übersendungsverfügungen beider Amtsgerichte den Beteiligten nicht bekannt gemacht; daher fehlt die erforderliche beiderseitige Kompetenzleugnung und die Bestimmung ist nicht möglich. • Zur weiteren Verfahrensführung weist der Senat darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück wohl gegeben sein dürfte. • Für Maßnahmen, die ein ungeborenes Kind betreffen, ist eine analoge Anwendung von § 36a FGG gerechtfertigt: Die Zuständigkeit ist dann nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt der Mutter zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts zu bestimmen. • Diese Lösung ist sachgerecht, weil auf den Wohnsitz des Kindes nicht abgestellt werden kann; bestehende Vormundschaften für Geschwisterkinder bei einem anderen Gericht ändern an der vorläufigen Zuständigkeitsanbindung nichts, da endgültige Entscheidungen nach der Geburt getroffen werden können. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO wurde abgelehnt, weil die erforderliche Kenntnis der Verfügungen bei den Beteiligten nicht vorlag und damit keine beiderseitige Kompetenzleugnung gegeben war. Das Verfahren bleibt offen für eine Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit; der Senat hält das Amtsgericht Osnabrück für örtlich zuständig, da bei Verfahren vor der Geburt der Wohnsitz oder Aufenthalt der Mutter maßgeblich ist. Eine Übertragung verbindlicher Zuständigkeiten an ein anderes Gericht kann nach der Geburt und bei tatsächlichem Bedarf unter Berücksichtigung bestehender Vormundschaften erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind über die Entscheidung und das weitere Vorgehen entsprechend zu informieren.