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Beschluss

1 Ws 279/07

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen eine Anordnung zur Unterbrechung der Strafvollstreckung im Wiederaufnahmeverfahren ist unzulässig, wenn die Entscheidung ihre Rechtsstellung nicht berührt. • Entscheidungen über Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung (§ 360 Abs. 2 StPO) im Wiederaufnahmeverfahren sind für den Nebenkläger nicht anfechtbar. • Die Nebenklägerbefugnisse beleben sich durch die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags, berechtigen aber nur zur Beschwer gegen Entscheidungen, die die Stellung als Nebenkläger beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Unterbrechung der Vollstreckung im Wiederaufnahmeverfahren • Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen eine Anordnung zur Unterbrechung der Strafvollstreckung im Wiederaufnahmeverfahren ist unzulässig, wenn die Entscheidung ihre Rechtsstellung nicht berührt. • Entscheidungen über Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung (§ 360 Abs. 2 StPO) im Wiederaufnahmeverfahren sind für den Nebenkläger nicht anfechtbar. • Die Nebenklägerbefugnisse beleben sich durch die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags, berechtigen aber nur zur Beschwer gegen Entscheidungen, die die Stellung als Nebenkläger beeinträchtigen. Der Verurteilte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Oldenburg wegen schwerer Sexualdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach einem ersten gescheiterten Wiederaufnahmeantrag stellte der Verurteilte erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme und beantragte die Unterbrechung der Strafvollstreckung. Das Landgericht Osnabrück ordnete mit Beschluss die Unterbrechung der Vollstreckung an. Die Nebenklägerin richtete gegen diese Anordnung eine sofortige Beschwerde. Die Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg geprüft mit dem Fokus, ob die Nebenklägerin durch die Unterbrechungsentscheidung in ihrer Stellung als Nebenklägerin beschwert sei und damit zum Rechtsmittel berechtigt. • Die Nebenklägerbefugnisse beleben sich im Wiederaufnahmeverfahren wieder auf, dienen der Einwirkungsmöglichkeit auf das Verfahren und begründen grundsätzlich nur ein Klagerecht gegen Entscheidungen, die die Nebenklägerstellung beeinträchtigen (vgl. §§ 395, 401 StPO). • Beschlüsse, die die Wiederaufnahme für begründet erklären oder die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnen, sind nach § 372 Satz 2 StPO für den Nebenkläger unanfechtbar; ebenso sind Entscheidungen über Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung (§ 360 Abs. 2 StPO) nicht durch den Nebenkläger anfechtbar. • Die Entscheidung über die Unterbrechung der Vollstreckung betrifft allein die Vollstreckung und berührt die Rechtsstellung des Nebenklägers nicht; daher fehlt es an der Beschwer im Sinne der StPO. • Rechtsprechung und Kommentarliteratur bestätigen die fehlende Anfechtbarkeit von Vollstreckungsentscheidungen durch den Nebenkläger, vergleichbar mit Entscheidungen über Haftbefehle oder Aussetzung der Vollstreckung auf Bewährung. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück, mit dem die Unterbrechung der Vollstreckung angeordnet wurde, ist als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt an einer die Nebenklägerin treffenden Beschwer, weil die Anordnung lediglich die Vollstreckung betrifft und ihre Rechte als Nebenklägerin nicht berührt. Die Kosten der Beschwerde sind der Nebenklägerin aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO). Damit bleibt die Anordnung der Unterbrechung der Vollstreckung in Kraft, ohne dass die Nebenklägerin ein förmliches Beschwerderecht gegen diese Maßnahme hat.