Beschluss
15 U 25/07
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Berufungsfrist beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden ist.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis auf dem dem Beklagten zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht.
• Ein bei einem nicht mit der Sache befassten Gericht eingereichte Rechtsmittelschrift begründet nur dann einen Anspruch auf fristgerechte Weiterleitung durch dieses Gericht, wenn dessen Unzuständigkeit ohne besondere Ermittlungen erkennbar ist und die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen verspäteter Einlegung; Wiedereinsetzung wegen Vertretermisslingen abgelehnt • Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Berufungsfrist beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden ist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis auf dem dem Beklagten zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht. • Ein bei einem nicht mit der Sache befassten Gericht eingereichte Rechtsmittelschrift begründet nur dann einen Anspruch auf fristgerechte Weiterleitung durch dieses Gericht, wenn dessen Unzuständigkeit ohne besondere Ermittlungen erkennbar ist und die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres zu erwarten ist. Der Beklagte legte gegen ein am 21.12.2006 verkündetes Urteil des Amtsgerichts Osnabrück Berufung ein. Das Urteil wurde seinem Prozessbevollmächtigten am 22.12.2006 zugestellt; die Berufungsfrist endete damit am 22.01.2007. Die Berufung wurde jedoch erst am 12.04.2007 beim Oberlandesgericht Oldenburg eingereicht. Zuvor war die Berufungsschrift am 17.01.2007 beim unzuständigen Landgericht eingegangen. Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, die Eingabe sei fristgerecht beim Landgericht eingegangen und dieses hätte sie an das zuständige Oberlandesgericht weiterleiten können. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt wurde; die Frist endete am 22.01.2007, Eingangsdatum beim OLG war der 12.04.2007. • Eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO scheidet aus: Die Fristversäumnis beruht auf einem dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der die Vorschrift über die Zuständigkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG) übersehen und bei einem unzuständigen Gericht eingelegt hat. • Der Einwand, die Eingabe sei am 17.01.2007 beim Landgericht eingegangen, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung. Eine Pflicht des zunächst angerannten Gerichts zur Weiterleitung besteht nur, wenn dessen Unzuständigkeit ohne besondere Ermittlungen erkennbar ist und die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres zu erwarten ist. • Vorliegend war die Eingabe beim bislang nicht mit der Sache befassten Landgericht eingegangen; die Unzuständigkeit konnte erst nach Vorlage der Sachakten geprüft werden, die erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte. Deshalb durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht die Unterlagen noch fristgerecht weiterleiten würde. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten wurde als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat somit in der Berufungsinstanz verloren, weil die Berufung nicht fristgerecht beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt wurde und die Versäumung auf dem Fehler seines Prozessbevollmächtigten beruhte. Ein Anspruch auf Weiterleitung der bei einem unzuständigen Landgericht eingereichten Berufung bestand nicht, weil dessen Unzuständigkeit ohne Aktenvorlage nicht erkennbar war und eine fristgerechte Weiterleitung im normalen Geschäftsgang nicht zu erwarten war. Die Entscheidung ist kosten- und streitwertermäßigt getroffen worden; der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.