Beschluss
1 Ws 101/07
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zeugenbeistand erhält für eine nur kurz dauernde Tätigkeit bei einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung nicht zwingend die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger für umfassende Verteidigungsleistungen.
• Bei eng begrenzten Einzeltätigkeiten des Zeugenbeistands ist die Vergütung nach den für Einzeltätigkeiten vorgesehenen Gebührenpositionen des 4. Teils der VV RVG zu bemessen.
• Die landesrechtliche Rechtsprechung, die den typischen Arbeitsaufwand des Zeugenbeistands berücksichtigt, ist mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar und bleibt maßgeblich.
• Kostenentscheidung nach § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG ist in solchen Fällen zulässig.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Zeugenbeistands bei kurzer Hauptverhandlungsvernehmung • Ein Zeugenbeistand erhält für eine nur kurz dauernde Tätigkeit bei einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung nicht zwingend die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger für umfassende Verteidigungsleistungen. • Bei eng begrenzten Einzeltätigkeiten des Zeugenbeistands ist die Vergütung nach den für Einzeltätigkeiten vorgesehenen Gebührenpositionen des 4. Teils der VV RVG zu bemessen. • Die landesrechtliche Rechtsprechung, die den typischen Arbeitsaufwand des Zeugenbeistands berücksichtigt, ist mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar und bleibt maßgeblich. • Kostenentscheidung nach § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG ist in solchen Fällen zulässig. Der Beschwerdeführer war ursprünglich Verteidiger eines Angeklagten, der später als Zeuge vernommen wurde. Das Landgericht Aurich ordnete den Beschwerdeführer gemäß § 68b Abs. 1 S. 2 StPO als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung an. Die Zeugenaussage in der Hauptverhandlung dauerte 22 Minuten. Der Beistand beantragte eine Vergütung aus der Landeskasse nach § 48 RVG von insgesamt 770,24 €, insbesondere unter Berufung auf verschiedene Gebührenpositionen. Das Landgericht setzte die Vergütung hingegen auf 297,00 € fest, berechnet nach der Verfahrensgebühr für Beistandleisten bei einer Vernehmung sowie Auslagen und Mehrwertsteuer. Dagegen richtete sich die Erinnerung des Beistands, deren Zurückweisung er mit Beschwerde anfocht. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Festsetzung der Vergütung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. • Maßgeblich ist, dass die Vorschriften des 4. Teils der VV RVG insgesamt entsprechend anzuwenden sind, wozu auch die Regelungen für Einzeltätigkeiten gehören; ein pauschaler Anspruch des Zeugenbeistands auf dieselben Gebühren wie ein Verteidiger für umfassende Verteidigungsleistungen folgt daraus nicht. • Eine Auslegung, wonach Zeugenbeistände stets die gleichen Gebühren wie Verteidiger erhalten müssten, widerspräche dem Wortlaut und der Begründung des Gesetzes, die auf eine angemessene Berücksichtigung des konkreten Arbeitsaufwands abstellen. • Die entgegenstehende Auffassung des Kammergerichts greift nicht durch, weil die Gesetzesbegründung nicht einen Ausschluss der Einzeltätigkeitsvergütung zugunsten pauschaler Verteidigergebühren erkennen lässt. • Mangels überzeugender gesetzlicher Grundlage ist an der bisherigen Senatsrechtsprechung festzuhalten, die bei kurzen, eng begrenzten Tätigkeiten nur die entsprechende Einzeltätigkeitsvergütung gewährt. • Die Kostenentscheidung folgt den Vorgaben des § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG und ist daher geboten. Die Beschwerde des Zeugenbeistands gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung wird als unbegründet verworfen. Die Festsetzung der Vergütung auf 297,00 € ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil bei einer nur 22 Minuten dauernden Zeugenaussage der konkrete Arbeitsaufwand eine Vergütung nach den Einzeltätigkeitspositionen des VV RVG rechtfertigt. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht damit der ständigen Rechtsprechung des Senats und lässt keine Abweichung vom Gesetzeswortlaut erkennen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.