OffeneUrteileSuche
Urteil

1 U 97/06

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die gezielte Verleitung eines vertraglich gebundenen Handelsvertreters zum Vertragsbruch kann unlautere Wettbewerbshandlung und untersagungsfähig sein (§ 3, § 4 Nr. 10 UWG). • Abwerbung von Mitarbeitern ist grundsätzlich erlaubt; sie wird unlauter, wenn unlautere Mittel eingesetzt oder die Entschließungsfreiheit des Beschäftigten beeinträchtigt wird (§ 4 Nr.1, Nr.2, § 5 UWG). • Ein Unterlassungstitel muss so bestimmt sein, dass der Kern des wettbewerbswidrigen Verhaltens erkennbar bleibt; Angebot und anschließender Verkauf wettbewerbswidrig angebotener Waren können beide untersagt werden.
Entscheidungsgründe
Untersagung gezielter Verleitung vertraglich gebundener Handelsvertreter zum Vertragsbruch • Die gezielte Verleitung eines vertraglich gebundenen Handelsvertreters zum Vertragsbruch kann unlautere Wettbewerbshandlung und untersagungsfähig sein (§ 3, § 4 Nr. 10 UWG). • Abwerbung von Mitarbeitern ist grundsätzlich erlaubt; sie wird unlauter, wenn unlautere Mittel eingesetzt oder die Entschließungsfreiheit des Beschäftigten beeinträchtigt wird (§ 4 Nr.1, Nr.2, § 5 UWG). • Ein Unterlassungstitel muss so bestimmt sein, dass der Kern des wettbewerbswidrigen Verhaltens erkennbar bleibt; Angebot und anschließender Verkauf wettbewerbswidrig angebotener Waren können beide untersagt werden. Die Verfügungsklägerin ist eine deutschlandweit tätige Direktvermarkterin; die Verfügungsbeklagte konkurriert auf demselben Markt. Streitgegenstand sind Werbe- und Abwerbungsmaßnahmen der Beklagten gegenüber dem Handelsvertreter S. im Juni/Juli 2006. Die Beklagte kontaktierte S. telefonisch, sandte ein Schreiben und ein Überraschungspaket mit Wein und warb persönlich in dessen Wohnung um Geschäftstätigkeit; Lieferung und neutrale Verpackung von 50 Kisten Wein folgten. Die Klägerin sieht darin eine gezielte, unlautere Verleitung zum Bruch vertraglicher Wettbewerbsverbote und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Landgericht untersagte das Anbieten, nicht jedoch zunächst den Verkauf; beide Parteien legten Berufung ein. Das OLG hat das Verbot präzisiert und den Tenor teilweise geändert. • Anknüpfung erfolgte an das Verbot unlauterer Beeinträchtigung (§ 3 UWG) und die gezielte Behinderung nach § 4 Nr.10 UWG; Abwerbung ist grundsätzlich zulässig, wird aber unlauter bei Einsatz unlauterer Mittel oder bei Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit (§ 4 Nr.1, Nr.2, § 5 UWG). • Die Klägerin hat Tatsachen glaubhaft gemacht, die über bloße Absatzwerbung hinausgehen: wiederholte Anrufe, persönliche Besuche in der Privatwohnung, Kenntnis von vertraglichen Bindungen der Handelsvertreter und das Angebot neutraler Verpackung zur Verheimlichung der Lieferungen. Dies begründet die Annahme einer Verleitung zum Vertragsbruch und damit eine wettbewerbswidrige Handlung. • Das OLG verneint, dass allein das Ziel, Know‑how oder Kunden zu gewinnen, zwingend unlauter ist; für Unlauterkeit bedarf es zusätzlicher, wertender Umstände, die hier vorliegen. Die intensive Einwirkung und das Angebot, die Umgehung der Wettbewerbsverbote zu erleichtern, überschreiten die Erheblichkeitsschwelle. • Die Beklagte rügte Unbestimmtheit des Titels; das Gericht hat den Tenor so gefasst, dass die Kernmerkmale des untersagten Verhaltens erkennbar sind. Ferner lag kein Verfügungs‑hindernis wegen verzögerten Handelns der Klägerin vor; sie handelte innerhalb angemessener Frist. • Die Klägerin machte ferner geltend, auch der Verkauf der wettbewerbswidrig angebotenen Waren sei zu untersagen; das OLG folgte dem und weitete das Unterlassungsgebot entsprechend aus, weil sonst ein wesentlicher Teil des unlauteren Erfolgs bestehen bliebe. Die Berufungen beider Parteien wurden insoweit teil- und teilweise zurückgewiesen; der Verfügungsbeschluss des Landgerichts wurde in der nun gegebenen Fassung aufrechterhalten. Die Verfügungsbeklagte ist untersagt, Handelsvertretern der Klägerin Lebensmittel wie Wein zum Weiterverkauf durch schriftliche und/oder mündliche Ansprache anzubieten oder ihnen solche Waren zu verkaufen, insbesondere in der geschilderten Kombination von Schreiben, persönlichen Kontaktaufnahmen und Zusagen zur Verheimlichung des Geschäfts. Die Kosten des Rechtsstreits werden überwiegend der Verfügungsbeklagten auferlegt. Das Urteil stellt klar, dass die Grenze zur Unlauterkeit bei Abwerbung durch intensive, auf Geheimhaltung und Vertragsumgehung angelegte Beeinflussung überschritten ist, weshalb der Unterlassungsanspruch der Klägerin erfolgreich ist.