Urteil
5 U 68/05
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unzureichende Risikoaufklärung über durch Langzeit-Cortison erhöhte Infektions- und Heilungsrisiken macht die ärztlichen Eingriffe trotz fehlender konkreter Behandlungsfehler rechtswidrig.
• Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Drahtentfernung ist die ex-ante-Beurteilung der Röntgenbefunde maßgeblich; widersprüchliche Gutachten können zugunsten der ausführlich begründeten sachverständigen Bewertung des Gerichts zurücktreten.
• Bei Vorliegen einer rechtswidrigen, nicht aufgeklärten Einwilligung kann der Patient Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Folgen der Eingriffe verlangen.
• Bei dauerhaften Gesundheitsschäden ist eine Feststellungsklage auf Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden geboten.
Entscheidungsgründe
Fehlende Aufklärung über Cortisonrisiko führt zu Schadensersatz und Schmerzensgeld • Eine unzureichende Risikoaufklärung über durch Langzeit-Cortison erhöhte Infektions- und Heilungsrisiken macht die ärztlichen Eingriffe trotz fehlender konkreter Behandlungsfehler rechtswidrig. • Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Drahtentfernung ist die ex-ante-Beurteilung der Röntgenbefunde maßgeblich; widersprüchliche Gutachten können zugunsten der ausführlich begründeten sachverständigen Bewertung des Gerichts zurücktreten. • Bei Vorliegen einer rechtswidrigen, nicht aufgeklärten Einwilligung kann der Patient Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Folgen der Eingriffe verlangen. • Bei dauerhaften Gesundheitsschäden ist eine Feststellungsklage auf Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden geboten. Der Kläger erlitt im Oktober 2000 eine Fraktur am zweiten Mittelfußknochen; nach erfolglosem konservativem Vorgehen wurden am 31.10.2000 eine Plattenosteosynthese und eine Hallux-valgus-Korrektur sowie am 19.12.2000 die Entfernung von Kirschner-/Spickdrähten im Krankenhaus des Beklagten vorgenommen. Danach entwickelte sich eine Wundinfektion, die auf den Knochen übergriff und weitere Eingriffe sowie langwierige Behandlungen erforderlich machte. Der Kläger war langjährig auf Cortison eingestellt und monierte, die Ärzte hätten ihn wegen des erhöhten Infektions- und Heilungsrisikos nicht ausreichend aufgeklärt und die Drähte zu früh entfernt. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat ließ Beweis erheben und holte ein gerichtliches Gutachten ein; Schlichtungsgutachten standen ebenfalls im Verfahren. Der Senat entschied, dass Behandlungsfehler in der unmittelbaren Behandlung nicht nachgewiesen sind, wohl aber eine unzureichende Aufklärung über das durch Cortison erhöhte Risiko stattgefunden hat, weshalb die Eingriffe ohne wirksame Einwilligung erfolgten. • Anspruchsgrundlagen: §§ 823, 843, 847 BGB, Art.229 § 8 EGBGB; Zinsen nach §§ 288, 291 BGB. • Beweiswürdigung: Das Landgericht und der vom Gericht beauftragte Sachverständige haben die Röntgenbefunde und den postoperativen Verlauf umfassend ausgewertet und begründet, weshalb die Drahtentfernung ex ante vertretbar war; widersprüchliche Schlichtungsgutachten tragen den Schultersachverhalt nicht hinreichend überzeugend dar. • Aufklärungspflicht: Bei langjähriger Cortisontherapie bestand eine gesteigerte Erfordernis, den Patienten gesondert über das erhöhte Infektions- und Ausbreitungsrisiko sowie über mögliche schwerwiegendere Folgen zu informieren. • Beweislast der Aufklärung: Der Beklagte konnte den Beweis einer vollständigen Aufklärung nicht erbringen; Zeugenaussagen und Einwilligungsformulare reichten nicht aus, um konkret die Mitteilung des erhöhten Cortisonrisikos zu belegen. • Kausaler Zusammenhang und Entscheidungskonflikt: Der Kläger hat plausibel dargetan, dass er der zusätzlichen Hallux-Korrektur bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zugestimmt hätte, weshalb ein ernsthafter Entscheidungsconflict vorlag und die fehlende Aufklärung kausal für das weitergehende operative Vorgehen war. • Schmerzensgeldbemessung: Aufgrund der chronischen Knochenentzündung, der Dauerrisiken wiederkehrender Vereiterungen und mehrerer Folgeoperationen wurde ein Schmerzensgeld von 25.000 € als angemessen angesehen. • Verdienstausfall und sonstige materielle Schäden: Der Verdienstausfallschaden sowie Fahrtkosten wurden im Wesentlichen anerkannt und unter Berücksichtigung der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen und ärztlichen Befunde berechnet. • Feststellungsinteresse: Wegen der dauerhaften chronischen Knochenentzündung ist die Feststellung, dass der Beklagte für weitere materielle und immaterielle Schäden einzustehen hat, geboten. Die Berufung des Klägers war überwiegend erfolgreich. Der Beklagte ist zur Zahlung von 87.986,20 € nebst Zinsen verpflichtet; zudem wurde festgestellt, dass er für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus den Eingriffen am 31.10.2000 und 19.12.2000 einzustehen hat, soweit diese nicht auf Dritte übergehen. Behandlungsfehler in der unmittelbaren Behandlung konnten nicht nachgewiesen werden, wohl aber ein Aufklärungsversäumnis über das durch Langzeit-Cortison erhöhte Infektions- und Ausbreitungsrisiko, wodurch die Einwilligung in die Eingriffe rechtswidrig war. Aus den dauerhaften Folgen der Infektion wurde ein Schmerzensgeld von 25.000 € festgesetzt; materielle Schäden wurden im Wesentlichen anerkannt und verzinst. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt.