Urteil
5 U 16/06
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eigenmächtige Sterilisation eines Patienten begründet Anspruch auf Schmerzensgeld und auf Ersatz künftiger immaterieller Schäden.
• Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere, Dauer der Beeinträchtigung, Wahrnehmung durch den Geschädigten und Grad des Verschuldens zu berücksichtigen; Vergleichsentscheidungen sind heranzuziehen.
• Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich nicht in der Begründung auf alle angegriffenen Teile des Urteils erstreckt.
• Das Schmerzensgeld dient vor allem dem Ausgleich immaterieller Schäden; strafrechtliche Relevanz beeinflusst die Höhe der Entschädigung nicht.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld bei eigenmächtiger Sterilisation; Berücksichtigung kultureller Folgen • Eigenmächtige Sterilisation eines Patienten begründet Anspruch auf Schmerzensgeld und auf Ersatz künftiger immaterieller Schäden. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere, Dauer der Beeinträchtigung, Wahrnehmung durch den Geschädigten und Grad des Verschuldens zu berücksichtigen; Vergleichsentscheidungen sind heranzuziehen. • Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich nicht in der Begründung auf alle angegriffenen Teile des Urteils erstreckt. • Das Schmerzensgeld dient vor allem dem Ausgleich immaterieller Schäden; strafrechtliche Relevanz beeinflusst die Höhe der Entschädigung nicht. Die Klägerin wurde am 5.5.1996 im Krankenhaus des Beklagten per Kaiserschnitt entbunden; die Ärzte führten bei Eröffnung des Peritonealraums ohne Einwilligung eine beidseitige Fimbriektomie durch. Die Klägerin erfuhr erst 2002 von der Sterilisation. Der Beklagte übernahm Kosten für vier erfolglose künstliche Befruchtungszyklen und zahlte 35.000 € Schmerzensgeld. Die Klägerin verlangte weitere 30.000 € sowie die Feststellung, dass der Beklagte künftige immaterielle Schäden zu ersetzen habe. Das Landgericht sprach 30.000 € zu; das OLG änderte die Entscheidung i.S. der Höhe des Schmerzensgeldes teilweise zu Gunsten der Klägerin. • Die Haftung des Beklagten folgt aus §§ 823, 847 BGB sowie Art.229 § 8 EGBGB; dies war zwischen den Parteien unstreitig. • Die Berufung des Beklagten war unzulässig, soweit sie sich nicht auf den Feststellungsbeschluss erstreckte; begründete Teile waren zulässig. • Der Senat überprüft die Schmerzensgeldbemessung frei, ist aber an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden (§§ 529, 531 ZPO). • Bei der Bemessung sind Schwere der Verletzung, Dauer des Leidens, Wahrnehmung der Beeinträchtigung und Grad des Verschuldens maßgeblich; in Arzthaftungsfällen ist Verschulden regelmäßig weniger gewichtig. • Die eigenmächtige Sterilisation hat erhebliche Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der Klägerin; die fehlgeschlagenen künstlichen Befruchtungsversuche und die medizinische Prognose für eine Rückgängigmachung sprechen für bleibenden Kinderwunschverlust. • Kulturelle Aspekte (türkisch-yezidischer Hintergrund, Wunsch nach männlichem Nachkommen) können berücksichtigt werden, soweit konkrete Auswirkungen dargetan sind; hier waren solche Auswirkungen teilweise festgestellt, teilweise nicht hinreichend substantiiert. • Das Verschweigen der Maßnahme ist nicht bewiesen; der behandelnde Frauenarzt wurde informiert und Sprachbarrieren erschwerten die Verständigung. • Die Mitarbeiter handelten aus medizinischer Indikation wegen einer gedeckten Uterusruptur; dies mildert die Schwere des Verschuldens, ändert aber nicht die Entschädigungsberechtigung. • Vergleichbare Entscheidungen zeigen unterschiedliche Beträge; unter Abwägung aller Umstände hält der Senat ein Gesamt-Schmerzensgeld von 45.000 € für angemessen, wovon bereits 35.000 € geleistet sind. • Zinsen sind ab Rechtshängigkeit zu gewähren; für frühere Zeiträume gelten die alten Zinssätze nach Art.229 EGBGB. • Nebenentscheidungen (Kosten, Vollstreckbarkeit) stützen sich auf §§ 92, 97, 708 Nr.10, 711 ZPO. Der Beklagte hat der Klägerin zusätzlich zu bereits gezahlten 35.000 € ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 € nebst Zinsen zu zahlen; insgesamt ist ein Schmerzensgeld von 45.000 € als angemessen angesehen worden. Ferner wurde festgestellt, dass der Beklagte künftig immaterielle Schäden der Klägerin zu ersetzen hat, soweit sie nach Rechtshängigkeit entstehen und nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Berufung des Beklagten war insoweit unzulässig, als sie den Feststellungsbeschluss angreifen wollte; teilweise war die Berufung in der Sache begründet. Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Parteien geteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitsleistungen sind geregelt.