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Urteil

12 UF 130/05

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin kann Unterhaltszahlungen aus übergegangenem Recht nur fordern, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter nach darlegungs- und beweisgerechter Prüfung bedürftig ist. • Bezug zu Sozialhilfe begründet allein keine Unterhaltsbedürftigkeit; vorrangig sind eigene Erwerbsobliegenheiten und nicht-subsidiäre Sozialleistungen zu prüfen. • Selbst wenn Bedürftigkeit bestünde, ist ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsverpflichtete durch die Leistung seinen angemessenen Selbstbehalt unterschreiten würde.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch aus übergegangenem Recht bei unzureichender Darlegung der Bedürftigkeit und Unterschreitung des Selbstbehalts • Die Klägerin kann Unterhaltszahlungen aus übergegangenem Recht nur fordern, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter nach darlegungs- und beweisgerechter Prüfung bedürftig ist. • Bezug zu Sozialhilfe begründet allein keine Unterhaltsbedürftigkeit; vorrangig sind eigene Erwerbsobliegenheiten und nicht-subsidiäre Sozialleistungen zu prüfen. • Selbst wenn Bedürftigkeit bestünde, ist ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsverpflichtete durch die Leistung seinen angemessenen Selbstbehalt unterschreiten würde. Die Klägerin zahlte der Mutter des Beklagten von Januar 2003 bis Dezember 2004 laufend mehr als 400 Euro monatlich und machte die Zahlungen dem Beklagten durch Rechtswahrungsanzeigen bekannt. Die Mutter des Beklagten, geboren 1940, bezog seit 1979 mit Unterbrechungen Sozialhilfe. Der Beklagte ist angestellt, lebt mit seiner Lebensgefährtin in einem 2003 errichteten Haus und erhält ab 2004 eine jährliche Eigenheimzulage von 2.600 Euro. Die Klägerin verlangte aus übergegangenem Recht Nachzahlung von 2.286 Euro und monatliche Beträge, das Amtsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte berief sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit wegen Hausverbindlichkeiten und weiterer Zahlungsverpflichtungen und legte Berufung ein. • Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung: Die Berufung war zulässig und hatte Erfolg. • Bedürftigkeit der Mutter: Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Mutter des Beklagten nach Ausschöpfung eigener vorrangiger Ansprüche (z. B. Erwerbsunfähigkeitsrente, Grundsicherung) bedürftig gewesen wäre; der bloße Sozialhilfebezug reicht nicht aus. • Erwerbsobliegenheit: Im Erwachsenenunterhalt gilt das Prinzip wirtschaftlicher Eigenverantwortung; eine mögliche Erwerbsverpflichtung bis zum Rentenalter ist vorrangig zu prüfen, und nur bei Nichterzielbarkeit bedarfsdeckender Leistungen kommt Unterhalt in Betracht. • Sittliches Verschulden/Unbilligkeit: Ob das Unterlassen früherer Erwerbstätigkeit als sittliches Verschulden nach § 1611 Abs.1 BGB zu werten wäre, blieb unbegründet und entbehrlich. • Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen: Rechenfehler und unvollständig berücksichtigte Werbungskosten (kilometerbezogene Fahrtkosten) sowie nicht hinreichend berücksichtigte Hausverbindlichkeiten führen dazu, dass dem Beklagten bei Leistung des geforderten Unterhalts der gesetzliche Selbstbehalt nicht verbleiben würde. • Konsequenz: Da sowohl die darlegungsbedürftige Bedürftigkeit nicht hinreichend festgestellt ist als auch der Beklagte nicht leistungsfähig ist, ist der Anspruch der Klägerin nicht begründet. • Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten war begründet; das Urteil des Amtsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin die Bedürftigkeit der Mutter nicht ausreichend dargelegt hat und selbst bei angenommener Bedürftigkeit der Beklagte nicht leistungsfähig ist, weil sein bereinigtes Einkommen wegen anzurechnender Werbungskosten und umfangreicher Hausverbindlichkeiten unter dem geschützten Selbstbehalt liegt. Ein Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht kommt daher nicht in Betracht. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.