Urteil
9 U 25/05
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Auf engen Fahrwassern (§ 2 Abs.1 SeeSchStrO) beruht noch nicht automatisch ein Überholverbot nach § 23 Abs.3 Nr.2 SeeSchStrO; enge Stelle und enges Fahrwasser sind verschieden.
• Im Seeschifffahrtsrecht gilt keine Beweislastumkehr wie in der Binnenschifffahrt; jede Partei hat die von ihr behaupteten tatbestandlichen Voraussetzungen zu beweisen.
• Fehlende sichere Feststellungen zu Fahrwasserbreite, Strömung, Kursen und Geschwindigkeiten können dazu führen, dass ein haftungsbegründender Kausalbeweis nicht geführt werden kann.
• Vor dem Überholen ist eine Verständigung vorgeschrieben; konkludente Zustimmung des Vorausfahrenden kann durch sein Verhalten gegeben sein (§ 23 Abs.2, Abs.4 SeeSchStrO).
Entscheidungsgründe
Keine Haftung bei unklarer Sogwirkung und fehlendem Beweis eines Überholverbots • Auf engen Fahrwassern (§ 2 Abs.1 SeeSchStrO) beruht noch nicht automatisch ein Überholverbot nach § 23 Abs.3 Nr.2 SeeSchStrO; enge Stelle und enges Fahrwasser sind verschieden. • Im Seeschifffahrtsrecht gilt keine Beweislastumkehr wie in der Binnenschifffahrt; jede Partei hat die von ihr behaupteten tatbestandlichen Voraussetzungen zu beweisen. • Fehlende sichere Feststellungen zu Fahrwasserbreite, Strömung, Kursen und Geschwindigkeiten können dazu führen, dass ein haftungsbegründender Kausalbeweis nicht geführt werden kann. • Vor dem Überholen ist eine Verständigung vorgeschrieben; konkludente Zustimmung des Vorausfahrenden kann durch sein Verhalten gegeben sein (§ 23 Abs.2, Abs.4 SeeSchStrO). Der Kläger fuhr am 26.07.2001 mit seiner Segelyacht L. im Wattfahrwasser südöstlich von Borkum. Beim Passieren einer Pricke kam es gegen 14:40 Uhr zur Kollision mit der W., die die Yacht des Klägers überholen wollte. Der Kläger machte Schadensersatz geltend; Beklagte waren der Kapitän und die Reederei der W. Das Landgericht Aurich hatte der Klage weitgehend stattgegeben und ein Überholverbot an einer engen Stelle nach SeeSchStrO angenommen sowie einen möglichen gefährlichen Sog der W. als Unfallursache nicht ausgeschlossen gesehen. Die Beklagten riefen das OLG Oldenburg an und bestritten insbesondere das Vorliegen einer engen Stelle, verwiesen auf ausreichende Wassertiefe und Breite und trugen vor, der Kläger habe durch Manöver mitgewirkt. Es lagen mehrere Sachverständigengutachten vor, die zu keinem eindeutigen Ergebnis über Sogwirkung und genaue Kollisionsposition kamen. • Keine Anwendung einer generellen Überholverbotsregel: Enge Stelle (§ 23 Abs.3 Nr.2 SeeSchStrO) ist nicht mit engem Fahrwasser (§ 2 Abs.1 SeeSchStrO) gleichzusetzen; aus den konkreten Umständen ergab sich kein Überholverbot. • Tatsächliche Verhältnisse sprachen gegen enge Stelle: Seekartenangaben, Gezeit (2,60 m), Tiefgänge der Schiffe und Angaben zur Wassertiefe ergaben hinreichend Raum für gleichzeitige Durchfahrt. • Positionsangabe des Klägers war wegen zeitlicher Verzögerung bei Speicherung und strömungsbedingtem Versatz nicht geeignet, eine enge Stelle nachzuweisen; Zeugenaussagen und Gutachten bestätigten Versatz und Unsicherheit. • Keine Beweislastumkehr: Im Seeschifffahrtsrecht gilt der Grundsatz, dass jede Partei die von ihr behaupteten Tatbestände beweisen muss; internationale und nationale Vorschriften (§ 734 HGB, IÜZ) schließen eine Umkehr der Beweislast aus. • Vorüberholung verständigt: Die W. kündigte das Überholmanöver akustisch an; der Kläger fuhr nach Steuerbord und gab damit konkludente Zustimmung, so dass ein verfahrenswidriges Überholen nicht feststeht (§ 23 Abs.2, Abs.4 SeeSchStrO). • Kein sicherer Nachweis der Sogwirkung: Sachverständigengutachten konnten weder Sog noch dessen Gefährlichkeit sicher nachweisen; fehlende verlässliche Angaben zu Fahrwasserbreite, Strömung, Kursen, Geschwindigkeiten und Schiffskoeffizienten verhinderten kausalen Beweis. • Mangels Nachweis des ursächlichen Fehlverhaltens oder einer Sogwirkung konnte keine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs.2, 23 SeeSchStrO, 831 BGB, 735 HGB festgestellt werden. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das OLG ändert das Urteil des Landgerichts und weist die Klage ab. Es liegt kein nachgewiesener Verstoß gegen die SeeSchStrO oder Kollisionsverhütungsregeln vor, da weder ein Überholverbot an einer engen Stelle feststeht noch hinreichend sicher nachgewiesen werden konnte, dass durch das Überholmanöver ein gefährlicher Sog die Kollision verursacht hat. Eine Beweislastumkehr kommt nicht zur Anwendung, weshalb der Kläger den erforderlichen Kausalnachweis zu führen hatte und daran gescheitert ist. Zudem bestand eine Verständigung bzw. konkludente Zustimmung zum Überholen, sodass den Beklagten kein schuldhafter Pflichtverstoß nachgewiesen werden konnte. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.