Beschluss
1 W 68/05
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein selbständiges Beweisverfahren dient der Feststellung konkreter Tatsachen in Bezug auf eine bestimmte Person oder Sache; abstrakte oder allgemein-technische Fragen sind nicht zulässig.
• Beweisfragen müssen einen hinreichenden Bezug zu einem möglichen Rechtsstreit der Parteien aufweisen und in den durch § 485 Abs. 2 ZPO genannten Gegenstandsbereich fallen.
• Die gerichtliche Praxis kann bei zulässigen Beweisfragen großzügig sein, sie darf jedoch die gesetzlich gezogenen Grenzen nicht überschreiten.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung abstrakter technischer Beweisfragen im selbständigen Beweisverfahren • Ein selbständiges Beweisverfahren dient der Feststellung konkreter Tatsachen in Bezug auf eine bestimmte Person oder Sache; abstrakte oder allgemein-technische Fragen sind nicht zulässig. • Beweisfragen müssen einen hinreichenden Bezug zu einem möglichen Rechtsstreit der Parteien aufweisen und in den durch § 485 Abs. 2 ZPO genannten Gegenstandsbereich fallen. • Die gerichtliche Praxis kann bei zulässigen Beweisfragen großzügig sein, sie darf jedoch die gesetzlich gezogenen Grenzen nicht überschreiten. Der Antragsteller betreibt ein selbständiges Beweisverfahren wegen möglicher Mängel an einem bei der Antragsgegnerin erworbenen Pkw. Nach einem früheren Beweisbeschluss beantragte er einen neuen Beweisbeschluss mit modifizierten Beweisfragen, weil sich Fahrverhalten und Fahrgeräusche verändert hätten. Das Landgericht Aurich gab dem Antrag teilweise statt, wies aber zwei Beweisfragen zurück, weil ein Zusammenhang mit möglichen Mängeln des Fahrzeugs nicht vorgetragen oder ersichtlich war. Die zurückgewiesenen Fragen betrafen (1) die allgemeine technische Möglichkeit, Diesel-Partikelfilter so zu fertigen, dass sie im Kaltzustand nie das Fahrverhalten beeinflussen, und (2) ob vergleichbare höherwertige Fahrzeuge Partikelfilter besitzen, die zu keinen oder nur geringeren Abweichungen im Fahrverhalten im Kaltzustand führen. Gegen die Zurückweisung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet (§ 567 Abs.1 Nr.2 ZPO). • Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens: Nach § 485 Abs.2 ZPO sind zulässig Feststellungen zum Zustand einer konkreten Person oder Sache, zu Ursachen eines Schadens oder Mangels sowie zum Aufwand der Mangelbeseitigung. Das Verfahren dient nicht der Beantwortung abstrakter oder allgemein-technischer Fragen. • Erstgenannte Beweisfrage: Die Frage nach der allgemeinen technischen Möglichkeit, Partikelfilter so herzustellen, dass sie das Fahrverhalten im Kaltzustand nie beeinflussen, ist abstrakt und liefert keinen Bezug zu einem möglichen Mangel des konkreten Fahrzeugs; somit fehlt der zulässige Verfahrensgegenstand. • Zweitgenannte Beweisfrage: Der weit gefasste Produktvergleich zu Eigenschaften von Partikelfiltern konkurrierender Hersteller und deren Auswirkungen auf Fahrverhalten hat keinen hinreichenden Bezug zu konkreten Mängeln des vom Antragsteller gefahrenen Fahrzeugs und entspricht nicht den Zielen von § 485 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 ZPO. • Rechtsfolgen: Mangels Zuordnung zum gesetzlich bestimmten Gegenstandsbereich durfte das Landgericht die beiden Fragen zurückweisen; somit ist die Beschwerde erfolglos. • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; die Streitwertfestsetzung auf § 48 Abs.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die ablehnende Entscheidung des Landgerichts zur Zulassung der beiden beantragten Beweisfragen, weil diese kein zulässiges Beweisthema im selbständigen Beweissicherungsverfahren darstellen. Die Beweisfragen sind entweder abstrakt-technischer Natur oder stellen einen unzulässig weiten Produktvergleich dar und haben keinen hinreichenden Bezug zu konkreten Mängeln des hier streitigen Fahrzeugs. Daher hätte eine Beweisaufnahme zu diesen Fragen keinen Erfolg versprochen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird bis 10.000 Euro festgesetzt.