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Urteil

9 U 94/04

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 23a DFB-Spielordnung begründet in der praktizierten Form eine objektive Schranke der Berufswahl und ist nichtig wegen Verstoßes gegen Art.12 GG in Verbindung mit § 138 BGB. • Die faktische Höhe der kumulierten Ausbildungsentschädigung kann geeignet sein, aufnehmende Vereine von einer Beschäftigung von Spielern abzuhalten; entscheidend ist die Summe aller anfallenden Zahlungen pro Spieler. • Die bloße Anlehnung an internationale Regelungen oder die Beteiligung von Spielervertretungen rechtfertigt verfassungswidrige Beschränkungen der Berufswahl nicht. • Verbandsautonomie und das Gemeinwohlinteresse am Jugendsport rechtfertigen nicht per se Eingriffe in die Berufsfreiheit, wenn das System überwiegend kommerzielle Ziele fördert. • Die Verbandsgerichtsbarkeit ist kein vorgreiflicher Instanzersatz; Klagen vor den ordentlichen Gerichten sind zulässig, wenn der Verbandsrechtsschutz keinen gleichwertigen Rechtsschutz bietet.
Entscheidungsgründe
Ausbildungsentschädigung des DFB (§ 23a) unwirksam wegen unverhältnismäßiger Beschränkung der Berufsfreiheit • § 23a DFB-Spielordnung begründet in der praktizierten Form eine objektive Schranke der Berufswahl und ist nichtig wegen Verstoßes gegen Art.12 GG in Verbindung mit § 138 BGB. • Die faktische Höhe der kumulierten Ausbildungsentschädigung kann geeignet sein, aufnehmende Vereine von einer Beschäftigung von Spielern abzuhalten; entscheidend ist die Summe aller anfallenden Zahlungen pro Spieler. • Die bloße Anlehnung an internationale Regelungen oder die Beteiligung von Spielervertretungen rechtfertigt verfassungswidrige Beschränkungen der Berufswahl nicht. • Verbandsautonomie und das Gemeinwohlinteresse am Jugendsport rechtfertigen nicht per se Eingriffe in die Berufsfreiheit, wenn das System überwiegend kommerzielle Ziele fördert. • Die Verbandsgerichtsbarkeit ist kein vorgreiflicher Instanzersatz; Klagen vor den ordentlichen Gerichten sind zulässig, wenn der Verbandsrechtsschutz keinen gleichwertigen Rechtsschutz bietet. Zwei Fußballvereine streiten um Ausbildungsentschädigungen nach § 23a DFB-Spielordnung für fünf junge Spieler. Der Kläger forderte insgesamt 7.697,66 €; der Beklagte verweigerte Zahlung mit dem Einwand, die Regelung verstoße gegen Art.12 GG. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und § 23a für nichtig erklärt; dagegen legten Kläger und der Landesverband Berufung ein. Der Streitverkündete machte geltend, der Verbandsrechtsweg sei vorrangig. Die Parteien stritten vor allem darüber, ob die Staffelung der Entschädigungen und deren Höhe verfassungsgemäß sind und ob die Regelung faktisch die Berufswahl der Spieler behindert. Der Beklagte trug vor, die kumulierten Zahlungen überstiegen bei den betroffenen Spielern deren Jahresgehälter. Das OLG prüfte die Vereinbarkeit der Norm mit Art.12 GG unter Rückgriff auf die vom BGH entwickelten Maßstäbe. • Zulässigkeit: Die Klage vor den ordentlichen Gerichten ist nicht unzulässig; der Verbandsrechtsweg ist nicht vorgreiflich, weil der Verbandsrechtsschutz keinen gleichwertigen Rechtsschutz gewährt. • Nichtigkeit der Norm: § 23a DFB-Spielordnung wirkt als objektive Zulassungsschranke der Berufswahl der Spieler; maßgeblich ist die faktische Wirkung der Regelung, nicht allein ihre formale Unabhängigkeit von Arbeitsverträgen. • Eignung der Entschädigung als Hemmnis: Im konkreten Fall übersteigen die kumulierten Entschädigungen pro Spieler das Jahresgehalt der betroffenen Spieler und sind damit geeignet, aufnehmende Vereine von einer Verpflichtung abzuhalten. • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Selbst bei Anerkennung des Gemeinwohls am Jugendfußball erfüllt die Regelung nicht die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; sie begünstigt primär kommerzielle Interessen und ist zufalls- bzw. erfolgsabhängig, fördert nicht systematisch alle Jugendmaßnahmen. • Vorherige Rechtsprechung: Die vom BGH entwickelten Einwendungen gegen frühere Regelungen (Eventualitätscharakter, kommerzielle Zielrichtung, fehlender Bezug zur konkreten Ausbildung) gelten weiterhin; nur die Pauschalierung nach Spielklasse wurde verbessert, reicht aber nicht aus. • Internationale Regeln/Verbände: Die Übereinstimmung mit FIFA-Regeln oder die Mitwirkung von Spielervertretungen rechtfertigt nicht die Anwendung einer verfassungswidrigen Norm. • Rechtsfolge: Wegen Verstoßes gegen Art.12 GG in Verbindung mit § 138 BGB ist die Anspruchsgrundlage nichtig, sodass der zivilrechtliche Zahlungsanspruch des Klägers entfällt. Die Berufungen des Klägers und des Streitverkündeten werden zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, bleibt bestehen. § 23a DFB-Spielordnung ist in der praktizierten Form nichtig, weil sie die Berufsausübung junger Spieler unverhältnismäßig einschränkt und überwiegend kommerzielle Interessen fördert. Dem Kläger stehen daher keine zahlungsbegründenden Ansprüche aus dieser Regelung zu. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündung, die der Streitverkündete zu tragen hat. Eine Revision wird nicht zugelassen.